Unternehmensnachfolge - Bundesverband Garten-, Landschafts
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<strong>Unternehmensnachfolge</strong><br />
Auch für den erfolgreichsten Unternehmer heißt es irgendwann Abschied von der Geschäftsführung zu<br />
nehmen und die Verantwortung in jüngere Hände zu legen. Dies ist häufig nicht leicht, besonders, wenn<br />
man viele Jahre das Steuer in der Hand gehalten und das Unternehmen mit seiner Arbeit maßgeblich geprägt<br />
hat. Trotzdem muss eine Lösung gefunden werden, die dem Übernehmer das erfolgreiche und eigenverantwortliche<br />
Weiterführen des Unternehmens ermöglicht, die Zukunft der Firma sichert und die oft langjährige<br />
Arbeit, die der Übergebende in das Unternehmen gesteckt hat, entsprechend honoriert. Aus diesen<br />
Gründen bedarf ein solches Projekt einer sehr sorgfältigen und vorrausschauenden Planung.<br />
Eine Zeitbombe tickt in vielen Familienbetrieben: Jährlich müssen nach Expertenschätzung über 2000 Unternehmen<br />
schließen, weil die Nachfolge gar nicht oder nicht eindeutig geregelt ist. Dies trifft selbst langjährig<br />
erfolgreiche Unternehmen mit guter Kapitalausstattung und ausreichender Liquidität .<br />
Deshalb ist es entscheidend, gezielt und vor allem rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Je<br />
früher an der Frage der Nachfolge gearbeitet wird, desto besser. Dann ist genügend Zeit, sich umfassend<br />
zu informieren, zu planen, Alternativen zu prüfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen oder notfalls Korrekturen<br />
vorzunehmen.<br />
Zeitfenster: Mit mindestens fünf Jahren muss für den gesamten Prozess der Unternehmensübergabe gerechnet<br />
werden. Es ist hilfreich, Schritt für Schritt vorzugehen.<br />
1. Schritt: Übergabeziele definieren<br />
Zunächst sollte man die eigenen Wünsche und Ziele definieren und ordnen. Beispielsweise anhand<br />
dieser Checkliste:<br />
Check: Übergabeziele<br />
• Der Bestand des Unternehmens muss gesichert werden.<br />
• Die Arbeitsplätze dürfen nicht gefährdet sein.<br />
• Eine angemessene Altersversorgung muss gewährleistet sein.<br />
• Die Familie muss ein Einkommen haben.<br />
• Das Familienvermögen muss gesichert werden.<br />
• Die Vorteile aus der Übergabe müssen möglichst hoch sein.<br />
• Die Nachfolgeregelung sollte steuerlich und erbrechtlich möglichst günstig sein.<br />
• Die finanzielle Situation des Nachfolgers darf nicht überstrapaziert werden.<br />
• Sonstige Ziele?<br />
2. Schritt: Gegebenheiten prüfen<br />
Es ist zu überlegen, ob die objektiven Gegebenheiten eine Übergabe nach diesen Wünschen zulassen.<br />
Dabei geht es hier noch nicht darum, eine umfassende Bestandsaufnahme des Unternehmens<br />
zu leisten. Tipps für eine korrekte Bestandsaufnahme sind in folgenden Kapiteln:<br />
Vielmehr sollen Wunsch und Wirklichkeit einmal gegenübergestellt werden.
3. Schritt: Übergabe konkretisieren<br />
Je früher man sich auf die Überlegungen zur Übergabe einlässt, desto besser ist es. Die nachfolgende<br />
Checkliste kann helfen, Wünsche auch mit der Familie zu diskutieren.<br />
Check: Wie stellen Sie sich die Übergabe vor?<br />
• Wen wünschen Sie sich als Nachfolger?<br />
• Warum?<br />
• Wann soll der Nachfolger das Unternehmen übernehmen?<br />
• Warum?<br />
• Wie soll das Unternehmen übergeben werden?<br />
Möglichkeiten der Übergabe sind:<br />
- Familiennachfolge<br />
- Fremdgeschäftsführung<br />
- Verpachtung<br />
- Verkauf<br />
• Weshalb favorisieren Sie diese Übergabeform?<br />
• Möchten Sie für einen gewissen Zeitraum weiterhin im Unternehmen tätig sein?<br />
• Wenn ja, wie lange und in welcher Funktion?<br />
• Was denken Sie, ist Ihr Unternehmen wert?<br />
• Wie kommen Sie auf diesen Wert?<br />
• Dient dieser Betrag der Alterssicherung?<br />
Jeder Unternehmer sollte darüber hinaus frühzeitig bedenken, dass für eine dauerhaft erfolgreiche Unternehmensübergabe<br />
zwei Voraussetzungen wesentlich sind:<br />
Der Betrieb muss wirtschaftlich rentabel und wettbewerbsfähig bleiben. Um seine Existenz langfristig zu<br />
sichern, sind auch im Hinblick auf die bevorstehende Übergabe kontinuierliche Investitionen notwendig.<br />
Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse müssen rechtzeitig in einem Testament oder Erbvertrag fixiert<br />
sein. So wird eine existenzgefährdende Zerstückelung von Betrieb und Vermögen verhindert.<br />
Auf eine eingehende Beratung , die sich mit dem konkreten Vorhaben beschäftigt, sollte auf keinen Fall<br />
verzichtet werden: zunächst allgemeiner Art bei unentgeltlichen Beratungsanbietern, bei Experten schließlich,<br />
wenn es um steuerliche, betriebswirtschaftliche oder vertragliche Fragen geht.<br />
Auswahl des Nachfolgers<br />
Kandidatensuche<br />
Dreh- und Angelpunkt bei der Entscheidung für ein Nachfolgemodell ist die Wahl des Nachfolgers. Die<br />
meisten Firmeninhaber werden sich ihre Tochter oder ihren Sohn als Nachfolger wünschen. Dies ist oft die<br />
schwierigste Form der Nachfolge, da Emotionen eine große Rolle spielen. Oft auch unterschwellig.<br />
Steht kein Familiennachfolger zur Verfügung, bietet sich vielleicht jemand aus dem Gesellschafterkreis an,<br />
von den Führungskräften, Meistern oder den anderen Mitarbeitern.<br />
Ein Nachfolger aus dem Unternehmen hat meist den Vorteil, dass er wie der Familiennachfolger die Besonderheiten<br />
des Unternehmens bereits kennt. Unter Umständen hat er auch die notwendigen Kenntnisse<br />
und Führungsqualitäten schon unter Beweis gestellt. Darüber hinaus bleibt auch die Kontinuität im Unternehmen<br />
gewahrt.<br />
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Check: Wer ist als Nachfolger geeignet?<br />
• Welche fachlichen und menschlichen Qualifikationen waren erforderlich, um das Unternehmen aufzubauen?<br />
• Welche fachlichen und menschlichen Qualifikationen sind erforderlich, um das Unternehmen fortzuführen?<br />
• Wer besitzt diese Qualifikationen?<br />
• Nennen Sie geeignete Personen, unabhängig davon, ob sie aus dem Kreis der Familie, des Unternehmens,<br />
aus dem Konkurrenzunternehmen oder aus dem Bekanntenkreis stammen.<br />
• Hat der potenzielle Nachfolger bereits erfolgreich in anderen Unternehmen gearbeitet?<br />
Übergabemodelle<br />
Das richtige Übergabemodell ist entscheidend<br />
Für den Übergeber bestehen mehrere Möglichkeiten, sein Unternehmen an einen Nachfolger zu übergeben.<br />
1. Familiennachfolge<br />
Mehr als die Hälfte aller zur Nachfolge anstehenden Unternehmen werden nach Untersuchungen des Instituts<br />
für Mittelstandsforschung an Familienmitglieder übergeben. In den meisten Fällen überträgt der Senior<br />
das Unternehmen in Form der Schenkung oder gegen wiederkehrende Leistungen. Der Verkauf an die<br />
Nachkommen ist eher selten. Verkauft der Senior seinen Betrieb an ein Kind, gelten die gleichen Bedingungen<br />
wie beim Verkauf an Familienfremde.<br />
Soll das Unternehmen nicht in einem Vorgang, sondern in mehreren Etappen übergeben werden, kommt<br />
eine schrittweise Übertragung durch Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in Frage.<br />
Die Emotionsfalle<br />
Die von vielen Unternehmern als Idealfall empfundene Übertragung des Unternehmens auf ein Kind unterscheidet<br />
sich in einem ganz wesentlichen Punkt von anderen Übergabeformen: Die emotionale Komponente<br />
überlagert hier häufig rationale Überlegungen. Daher ist die Familiennachfolge in aller Regel die schwierigste<br />
Form der Nachfolge überhaupt. Die Erwartungen des Übergebers an den Nachfolger sind bei Familienangehörigen<br />
viel höher als bei Dritten.<br />
Formen der Familiennachfolge<br />
a) Die vorweggenommene Erbfolge: Schenkung<br />
Notar hinzuziehen!<br />
Bei der Schenkung eines Unternehmens an ein Mitglied der Familie ist zu beachten, dass ein Schenkungsvertrag<br />
grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wurde (§ 518 BGB). Allerdings<br />
heilt die Übergabe des Vermögens diesen Formmangel, d. h. ist die Schenkung vollzogen, ist sie trotz<br />
mangelnder Notarisierung wirksam. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist die notarielle Beurkundung<br />
in jedem Fall notwendig. Gleiches gilt bei der Übertragung von GmbH-Anteilen. Hier ist der Notar immer<br />
erforderlich.<br />
Steuerrecht beachten!<br />
Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens von den Eltern auf ihre Kinder hat im wesentlichen<br />
schenkungsteuerliche Konsequenzen. Von der Schenkungsteuer wird jede Übertragung erfasst, bei welcher<br />
der Schenker den Beschenkten bereichert. Um den Vermögensübergang nicht durch zu hohe Steuern<br />
zu belasten, gibt es Freibeträge. Um sich auf die steuerrechtlichen Aspekte vorzubereiten, hilft es, folgende<br />
Fragen zu klären:<br />
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Check: Steuerrecht<br />
• Wie hoch ist der Einheitswert des Betriebsvermögens?<br />
• Wurde das Kind innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal beschenkt? Wenn ja, in welcher Höhe?<br />
• Wird das Kind das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführen?<br />
• Sind genügend Barmittel vorhanden, um die Schenkungsteuer zu zahlen?<br />
Erbrecht beachten!<br />
Im Erbfall sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für nicht bedachte Erben ein so genanntes Pflichtteilsrecht vor.<br />
Um sich auf die erbrechtlichen Aspekte vorzubereiten, hilft es, folgende Fragen zu klären<br />
Check: Erbrecht<br />
• Wie hoch ist der Wert des Unternehmens ?<br />
• Wie hoch ist der Wert des übrigen Vermögens?<br />
• Müssen Pflichtteilsrechte des Ehegatten oder weiterer Kinder beachtet werden?<br />
• Existiert ausreichend sonstiges Vermögen, um Pflichtteilsrechte der anderen Familien-angehörigen<br />
zu befriedigen?<br />
• Falls nein, sollten mit den Rechts- und Steuerberatern Alternativen besprochen werden.<br />
Per Testament gestalten<br />
Bei der vorweggenommenen Erbfolge ergeben sich besondere Probleme immer dann, wenn mehrere Erben<br />
vorhanden sind. Wenn Eltern in einer solchen Situation keine eindeutige Regelung treffen, sind Konflikte<br />
vorprogrammiert. Es stellt sich das Problem, dass einerseits kein Kind finanziell benachteiligt werden<br />
soll, es andererseits für die Unternehmenskontinuität besser ist, nur einen Nachfolger zu bestimmen.<br />
b) Schrittweise Übertragung<br />
Für eine schrittweise Übertragung auf den Nachfolger sind die Kommanditgesellschaft (KG ), die stille Gesellschaft<br />
und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH ) besonders geeignet, da sie eine Haftungsbeschränkung<br />
des neu eintretenden Gesellschafters ermöglichen.<br />
Neben den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Gründung einer Familiengesellschaft ergeben können,<br />
hat diese Form der schrittweisen Unternehmensübergabe auch steuerliche Vorzüge. Durch die Progression<br />
im Einkommensteuersatz kann es vorteilhaft sein, das gleiche Einkommen auf mehrere Steuerpflichtige<br />
innerhalb dieser Familiengesellschaft zu verteilen.<br />
Übertragung gegen Altersversorgung<br />
Bei der Weitergabe des Unternehmens an ein Familienmitglied ergibt sich häufig das Problem, wie die eigene<br />
Altersversorgung des Übergebers sichergestellt werden kann. Im Rahmen der Familiennachfolge sind<br />
daher Vereinbarungen über wiederkehrende Zahlungen üblich. Damit kann die Altersversorgung des Übergebers<br />
gesichert werden, ohne dass - je nach Wert des Unternehmens - das übernehmende Kind den vollen<br />
Wert des Unternehmens als Kaufpreis aufbringen müsste.<br />
2. Verkauf<br />
Der Firmenverkauf an Dritte<br />
Wer keine Familienangehörigen hat, die das Unternehmen übernehmen, entscheidet sich meist für den<br />
Firmenverkauf. Auch hier gibt es, wie bei der Weitergabe unter Familienangehörigen, mehrere Varianten:<br />
den Verkauf durch Einmalzahlung, Rente , Rate oder dauernde Last. Welche dieser Varianten gewählt<br />
wird, hängt von der eigenen finanziellen Situation ab. Wichtig: der Veräußerungsgewinn ist zu versteuern.<br />
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Der Kaufvertrag<br />
Der Unternehmenskaufvertrag ist vor allem von der Rechtsform des Unternehmens geprägt, aber auch von<br />
steuerlichen und rechtlichen Zielen. Vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages müssen daher<br />
die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig geklärt werden. Von dieser Klärung hängt ab,<br />
• was unter welchen Bedingungen auf den Käufer zu übertragen ist,<br />
• wie dies rechtstechnisch zu geschehen hat,<br />
• welche wechselseitigen Sicherungen für Käufer und Verkäufer vertraglich vorzusehen sind.<br />
Bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens ist die notarielle Beurkundung zwar nicht zwingend notwendig,<br />
sie ist jedoch dringend zu empfehlen. Dagegen ist der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages<br />
Voraussetzung für dessen Wirksamkeit, wenn auch ein Grundstück zum Unternehmen gehört. Bei der Übertragung<br />
von Anteilen an einer GmbH muss der Kaufvertrag immer in notarieller Form geschlossen werden.<br />
Checkliste Unternehmenskaufvertrag<br />
• Kaufgegenstand<br />
• Übergangsstichtag<br />
• Kaufpreis<br />
• Vertragliche Zusicherung:<br />
• hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse, Veräußerungsbeschränkungen, Insolvenz- und<br />
Haftungsrisiken<br />
• bestimmter Vermögensverhältnisse<br />
• betreffend Arbeitsverhältnisse und sonstiger Vertrags- und Rechtsverhältnisse<br />
• hinsichtlich der Jahresabschlussangaben<br />
• Stichtagsbilanz , Abrechnungsbilanz, Eigenkapitalgarantie<br />
• Ausschluss weitergehender Gewährleistung des Verkäufers<br />
• Rechte und Voraussetzungen der Wandlung des Kaufvertrages<br />
• Sicherung der Kaufpreisforderung<br />
• Verjährungsregelungen<br />
• Wettbewerbsverbot<br />
• schwebende gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen (Prozessklausel)<br />
• Rücktrittsrecht des Käufers<br />
• evtl. Zustimmungsvorbehalte, zum Beispiel durch Aufsichtsrat<br />
• Kosten des Vertrages<br />
Vom Manager zum Eigentümer (Management Buy-Out)<br />
Das Management Buy-Out, die Übernahme des Unternehmens durch leitende Angestellte, kommt grundsätzlich<br />
für alle Rechtsformen in Betracht. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden MBOs mit einem<br />
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hohen Fremdkapitaleinsatz durchgeführt. Häufig sind spezifische Finanzierungslösungen zu suchen. Bei<br />
der Finanzierung des Buy-Outs sollten öffentliche Förderprogramme, Bankenfinanzierung und Verkäuferdarlehen<br />
bei der Planung berücksichtigt werden. Außerdem sollten eventuell spezialisierte Investmentberater<br />
und Wagnisfinanzierer beteiligt werden. Bei allen Varianten der Fremdfinanzierung ist zu berücksichtigen,<br />
dass der Kapitaldienst für die Fremdmittel angemessenen Spielraum für den laufenden Finanzbedarf<br />
lässt und ausreichende finanzielle Mittel für Investitionen zur Verfügung stehen.<br />
Der besondere Vorteil des Management Buy-Out liegt darin, dass bei rechtzeitiger Entscheidung für diese<br />
Alternative die Motivation und die Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter des Unternehmens gesteigert werden<br />
können. Darüber hinaus können qualifizierte externe Führungskräfte mit der Zielsetzung eigener unternehmerischer<br />
Verantwortung hinzugewonnen und dadurch beträchtliche Wettbewerbsvorsprünge erzielt werden<br />
(Management Buy-In). Gleichzeitig kann das Unternehmen in der bestehenden Form erhalten werden.<br />
Vorteile bei MBO:<br />
• Die Existenzgründer kennen das Unternehmen gut.<br />
• Die Eigentumsverhältnisse sind klar geregelt.<br />
• Erfahrenes Management steht zur Verfügung.<br />
Nachteile bei MBO:<br />
• Die Finanzierung gestaltet sich häufig schwierig.<br />
• Langfristiger Kapitaldienst.<br />
• Geringer finanzieller Raum für Investitionen.<br />
3. Nur Unternehmensführung wechselt<br />
Wenn nicht das Eigentum, aber die Führung wechseln soll<br />
Die Trennung von Eigentum und Unternehmensführung kommt dann in Frage, wenn das Unternehmen<br />
trotz eines fehlenden Familiennachfolgers im Besitz der Familie bleiben soll. In diesem Fall bieten sich zunächst<br />
zwei Varianten an:<br />
• Einsetzung eines Fremdgeschäftsführers<br />
• Verpachtung des Betriebes.<br />
Beide Möglichkeiten eignen sich besonders dann, wenn der Unternehmer Kinder hat, die als Nachfolger in<br />
Frage kommen, diese aber noch zu jung oder unentschlossen sind. Wenn sich abzeichnet, welchen Weg<br />
der Nachwuchs gehen wird, ist die Übertragung in Form der Familiennachfolge oder ein Verkauf immer<br />
noch möglich.<br />
3a. Der Fremdgeschäftsführer<br />
Leitet ein Fremdgeschäftsführer das Unternehmen, bleiben Kapital und Aufsicht in Händen der Familie. Der<br />
Geschäftsführer erhält als Angestellter ein Gehalt und typischerweise zusätzliche Tantiemevergütungen.<br />
Die Eigentumsverhältnisse werden nicht berührt. Es entsteht weder ein Veräußerungsgewinn , noch fällt<br />
Schenkungssteuer an.<br />
Aber: Eine langfristige Regelung der Eigentumsverhältnisse steht noch aus.<br />
3b. Die Verpachtung<br />
Die Verpachtung ähnelt der Lösung mit einem Fremdgeschäftsführer. Der Inhaber hat seinen Betrieb dem<br />
Pächter zwar übergeben, aber auch hier bleibt er Eigentümer des Unternehmens. Eine endgültige Nachfolgeregelung<br />
muss noch gefunden werden.<br />
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Anders als bei der Fremdgeschäftsführung hat der Eigentümer praktisch keinen Einfluss auf die Betriebsleitung<br />
und erhält lediglich regelmäßige Pachtzahlungen.<br />
Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)<br />
Neben der Einsetzung eines Geschäftsführers und der Verpachtung gibt es noch die Möglichkeit der AG.<br />
Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist auch für mittelständische Unternehmen, eine interessante<br />
Alternative, die zahlreiche wirtschaftliche Vorteile bietet. Der wesentliche Vorteil ist der Zugang zum Kapitalmarkt.<br />
Dadurch kann das Eigenkapital gestärkt werden, ohne dass Unternehmenserfolg mit Fremdkapitalzinsen<br />
belastet würde.<br />
Im Vorfeld einer AG-Gründung sollte geklärt werden, wieviel Einfluss man Dritten zugestehen möchte. Dies<br />
kann durch die Ausgabe unterschiedlicher Aktiengattungen gesteuert werden. Bei der Ausgabe von<br />
Stammaktien geht der Einfluss der Familie verloren. Werden dagegen stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben,<br />
kann ein gewisser Einfluss erhalten bleiben. Allerdings ist die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien<br />
auf 50 % des Grundkapitals beschränkt.<br />
Neben den rechtlichen Voraussetzungen, die für die Börsenzulassung erfüllt sein müssen, muss der Unternehmer<br />
sich über die bestehende Publizitätspflicht bei der Aktiengesellschaft im Klaren sein. Er sollte wissen,<br />
dass künftig der Einfluss der Banken noch größer sein wird.<br />
Alterssicherung<br />
Unternehmensübergabe hilft auch die Altersversorgung zu sichern<br />
In Phasen des Aufbaus eines Unternehmens wird in vielen Fällen nicht ausreichend an eine Vorsorge im<br />
Alter gedacht. Das wesentliche Vermögen einer Unternehmerfamilie stellt häufig das Unternehmen dar. In<br />
diesem Fall ist es notwendig, dass der Nachfolger eine Gegenleistung erbringt. Im Rahmen der Familiennachfolge<br />
sind daher Vereinbarungen über wiederkehrende Zahlungen üblich, deren Barwert deutlich unter<br />
dem Verkehrswert des Betriebes liegt. Zum einen soll zwar die Altersversorgung sichergestellt sein, andererseits<br />
mutet man dem eigenen Kind nicht die Kaufpreisbelastungen zu, die ein Fremder zu zahlen hätte.<br />
Jedoch werden auch bei der Übertragung an Familienfremde gelegentlich statt der einmaligen Zahlung des<br />
Kaufpreises die Alternativen Rente oder Rate gewählt.<br />
Nicht vergessen werden darf aber, dass Umfang und Zahlungsweise des Kaufpreises - ob einmalig, oder<br />
als wiederkehrende Leistung - die Liquidität, Rentabilität und Substanz des Unternehmens schonen sollten,<br />
um dessen Fortbestand nicht zu gefährden.<br />
Es lassen sich unterscheiden:<br />
Einmalzahlung<br />
Einmalzahlung ist unabhängig von der Unternehmensentwicklung<br />
Bei der Einmalzahlung erhält der Verkäufer den Kaufpreis sofort und in einem Betrag. Er kann die<br />
Summe nach seinem Belieben verwenden und zum Beispiel gewinnbringend anlegen. Der Verkäufer<br />
entscheidet, ob er den Erlös oder nur die Zinsen verbrauchen will oder ob eine Mischform sinnvoll<br />
ist. Dazu muss der Verkäufer berechnen, wie hoch seine monatlichen Einkünfte sind, wenn er<br />
den Kaufpreis als Einmalzahlung erhält und diesen Betrag verzinslich anlegt.<br />
Vorteile der Einmalzahlung:<br />
Der Übergeber hat sein Geld in jedem Fall sicher. Er ist unabhängig vom weiteren wirtschaftlichen<br />
Erfolg des Unternehmens. Darüber hinaus hat der Übergeber genügend flüssige Mittel zur Verfügung,<br />
um anfallende Steuern aus dem Verkauf zu bezahlen.<br />
Problem der Einmalzahlung:<br />
Ist der Substanzwert des Betriebes hoch, zum Beispiel wenn wertvolle Grundstücke und Gebäude<br />
vorhanden sind, kann es schwierig sein, einen Käufer zu finden, der den gesamten Kaufpreis finanzieren<br />
kann. Dann sollte eine andere Form der Kaufpreiszahlung vereinbart werden.<br />
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Rentenzahlung/Ratenzahlung/Dauernde Last<br />
Nachfolger sichert dem Übergeber das Altersauskommen<br />
Für den Übergeber bergen wiederkehrende Leistungen Risiken, da seine finanzielle Absicherung<br />
damit auch zukünftig an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und damit auch ein Stück<br />
weit an die Person des Nachfolgers geknüpft sind. Daher sollten bei solchen Vereinbarungen auch<br />
Sicherheiten berücksichtigt werden, die greifen, wenn die Unternehmenskontinuität ernsthaft gefährdet<br />
ist. In bestimmten Fällen sollte der Übergeber darüber hinaus die Möglichkeit definieren, unter<br />
welchen Voraussetzungen die Unternehmensübertragung auf den Nachfolger rückgängig gemacht<br />
werden kann. Ein Grund für eine Rückabwicklung könnte zum Beispiel das Ausscheiden des<br />
Nachfolgers aus dem Unternehmen sein. Auch eine Veräußerungsbeschränkung für den <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r<br />
kann sinnvoll sein, um damit den Übergang des Unternehmens an Dritte zu verhindern.<br />
Die Rentenzahlung<br />
Bei der Rentenzahlung unterscheidet man zwischen Leib- und Zeitrenten. Während die Leibrente<br />
mit dem Tod der Nutznießer erlischt, wird bei einer Zeitrente die Laufzeit fest vereinbart; sie beträgt<br />
mindestens zehn Jahre. Bei Verkauf gegen Rentenzahlung kann der Verkäufer wählen, ob er den<br />
Veräußerungsgewinn sofort oder im Zeitablauf versteuern möchte.<br />
Ratenzahlung<br />
Bei der Ratenzahlung stundet der Übergeber dem Käufer den Kaufpreis. Die Ratenzahlungen<br />
erstrecken sich über einen vorher festgelegten Zeitraum, der nicht länger als zehn Jahre betragen<br />
darf. Bei Verkauf gegen Ratenzahlung muss der Verkäufer den Veräußerungserlös sofort versteuern.<br />
Dauernde Last<br />
Der Kaufpreis kann auch in Form einer dauernden Last gezahlt werden. Darunter ist eine wiederkehrende<br />
Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren zu verstehen. Die Zahlungen erfolgen<br />
regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe, sondern orientieren sich in der Regel nach der wirtschaftlichen<br />
Situation des Unternehmens und des Nachfolgers und sind von diesem gestaltbar.<br />
Während sich die Zahlung der dauernden Last beim Nachfolger als Sonderausgabe steuermindernd<br />
auswirkt, muss der Betriebsübergeber die Leistungen in vollem Umfang versteuern.<br />
Die dauernde Last kommt eher unter Familienangehörigen zum Tragen und seltener beim Verkauf<br />
an Dritte.<br />
Die Folgen für die Steuer<br />
Das Finanzamt betrachtet wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Familiennachfolge in den<br />
meisten Fällen als private Versorgungsleistungen. Voraussetzung für die Anerkennung von Versorgungsleistungen<br />
ist unter anderem, dass eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen wird<br />
und die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest teilweise sichergestellt<br />
ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile<br />
sowie Anteile an Kapitalgesellschaften grundsätzlich als existenzsichernd zu beurteilen. Liegen<br />
die Voraussetzungen einer privaten Versorgungsleistung vor, wird kein entgeltlicher Veräußerungsvorgang<br />
angenommen. Das heißt, es entsteht für den Übertragenden kein steuerpflichtiger<br />
Veräußerungsgewinn.<br />
Spiegelbildlich dazu hat der Existenzgründer auch keine Anschaffungskosten . Er führt somit die<br />
bisherigen Buchwerte der Wirtschaftsgüter bzw. die Anschaffungskosten der Beteiligung fort.<br />
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der wiederkehrenden Bezüge wird grundsätzlich zwischen<br />
einer Versorgungsrente (Leibrente) und einer versorgungsdauernden Last unterschieden. Versorgungsleistungen<br />
sind als dauernde Lasten zu qualifizieren, wenn sie in ihrem Wert abänderbar sind.<br />
In diesem Fall sind die Versorgungsleistungen beim Empfänger in vollem Umfang einkommensteuerpflichtige<br />
wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG und beim Verpflichteten in<br />
vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbare dauernde Lasten. Soweit die Vertragsparteien die<br />
Änderung ausdrücklich ausgeschlossen haben, handelt es sich um eine Versorgungsrente. Diese ist<br />
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dann beim Empfänger lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, und der Verpflichtete hat nur in<br />
dieser Höhe einen Sonderausgabenabzug.<br />
Erbansprüche<br />
Die Aufteilung des Erbes kann nicht nur dann problematisch sein, wenn mehrere Erben da sind, sondern<br />
auch dadurch, dass der Nachfolger nicht aus der Familie kommt.<br />
Selbst eine zunächst faire Aufteilung des Erbes kann sich im Nachhinein als äußerst ungerecht erweisen.<br />
Zum Beispiel wenn der <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r rein rechnerisch gesehen mit der Übertragung des Unternehmens<br />
mehr Vermögen erhält als die Geschwister, die ausgezahlt wurden. Der Nachfolger bekommt ein<br />
risikobehaftetes Vermögen, das er nicht ohne weiteres in Geld umwandeln kann, während die Geschwister<br />
ein risikoloses Vermögen erhalten, über das sie frei verfügen können.<br />
Ziel jeder Erbregelung muss in erster Linie der Fortbestand des Unternehmens sein.<br />
Es empfiehlt sich, die Familie möglichst frühzeitig in die Überlegungen mit einzubeziehen. Es muss deutlich<br />
werden, dass es um den Fortbestand des Unternehmens geht, nicht um die Bevorzugung des einen oder<br />
anderen Erben.<br />
Wichtig ist, vorab zu prüfen, ob bereits Erbansprüche bestehen:<br />
• Existiert bereits ein Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament?<br />
• Existiert ein Gesellschaftsvertrag und welche Regelungen enthält dieser?<br />
• Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Betriebsfortführung?<br />
• Wie hoch sind die Pflichtteilsansprüche der Erben?<br />
• Welche letztwillige Verfügung sollen getroffen werden?<br />
Nicht zu vergessen: Pflichtanteil<br />
Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande oder will der Erblasser bestimmte Erben nicht bedenken,<br />
so muss doch der Pflichtanteil zuerkannt werden.<br />
Pflichtanteil - was ist das?<br />
Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von<br />
der gesetzlichen Erbfolge (oder das nichteheliche Kind bzw. dessen Vater von dem Erbersatzanspruch)<br />
ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein persönlicher<br />
Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils im Zeitpunkt des Erbfalls.<br />
Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit,<br />
entzogen werden.<br />
Übergabefahrplan<br />
Kein Wechsel in der Unternehmergeneration verläuft ohne Reibungen. Sie zu minimieren, hilft ein konkreter<br />
Fahrplan. Dort sollten die gegenseitigen Ziele aufeinander abgestimmt sein. In einem solchen Plan sollte<br />
beispielsweise festgelegt sein:<br />
• Eintrittszeitpunkt des künftigen Unternehmers<br />
• Angaben über die künftige Rolle des Altinhabers<br />
• Austrittszeitpunkt des Altinhabers<br />
• Angaben über Aufgaben und Kompetenzen von Übergeber und Übernehmer<br />
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Die einzelnen Schritte des Übergangs und der notwendigen begleitenden Maßnahmen bis zur endgültigen<br />
Übernahme der alleinigen Verantwortung durch den Nachfolger sollten ebenfalls mit Zeitangaben niedergelegt<br />
sein.<br />
Was der Nachfolger planen sollte<br />
Der Nachfolger sollte ein Konzept für die weitere Unternehmensentwicklung erstellen und dabei die Führungskräfte<br />
und den Altinhaber mit einbinden. Hilfreich ist als Basis ein Soll/Ist-Vergleich, aus dem Defizite<br />
und Schwachstellen abgeleitet werden können. Daraus lassen sich gemeinsame Visionen, Strategien, Ziele<br />
und damit Ansatzpunkte für Neuerungen und konkrete Handlungsschritte entwickeln.<br />
Fachleute sind als Moderatoren wichtig<br />
Zur Erleichterung bietet sich an, Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberater für die Gespräche zwischen<br />
Unternehmer, Nachfolger, Familie, Führungskräften und Mitarbeitern als Moderatoren hinzuzuziehen. Dies<br />
hilft, Konflikte zu vermeiden bzw. rasch beizulegen.<br />
Unternehmenswert<br />
Entscheidend für den Kaufpreis: der Unternehmenswert<br />
In der Höhe des Kaufpreises liegt häufig ein Grund für Differenzen zwischen dem Altinhaber und dem <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r.<br />
Aber: den absolut richtigen Unternehmenswert gibt es nicht.<br />
Methoden, um den Unternehmenswert zu ermitteln<br />
Für die Unternehmensbewertung gibt es mehrere Methoden. Jede von ihnen versucht, einen möglichst<br />
objektiven Unternehmenswert festzustellen.<br />
Die in der Praxis anzutreffenden Ansätze der Unternehmensbewertung sind<br />
• das Ertragswertverfahren und<br />
• das Substanzwertverfahren.<br />
Daneben existiert eine Vielzahl von Methoden, die beide Verfahren kombinieren.<br />
Nach heute herrschender Meinung bildet das Ertragswertverfahren unter finanziellen Zielsetzungen die<br />
theoretisch richtige Unternehmensbewertungsmethode.<br />
Die Ertragswertmethode<br />
Das Ertragswertverfahren basiert auf der Überlegung, dass der Unternehmenswert auf Grundlage der zukünftigen<br />
Einnahmeüberschüsse und nicht auf Basis der vorhandenen Unternehmenssubstanz ermittelt<br />
wird. Zu diesen Einnahmeüberschüssen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Um den unterschiedlichen<br />
zeitlichen Anfall dieser Einnahmeüberschüsse zu berücksichtigen, werden sie auf einen einheitlichen<br />
Bezugspunkt, meist den Zeitpunkt der Übernahme, abgezinst. Die Summe aller auf diesen Übernahmestichtag<br />
abgezinsten Einnahmeüberschüsse nennt man Ertragswert. Er entspricht dann dem Unternehmenswert.<br />
Die zukünftigen Einnahmeüberschüsse sind grundsätzlich aus einer Ertragsvorschau abzuleiten, in der die<br />
Einnahmen und Ausgaben prognostiziert werden. Die hierbei notwendige Prognose der zukünftigen Zahlungsströme<br />
ist mit erheblichen Schätzproblemen verbunden. Daher wird häufig versucht, die zukünftigen<br />
Gewinne aus den Erträgen der Vergangenheit abzuleiten.<br />
Zwei Berechnungsverfahren<br />
Zur Berechnung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode stehen das Verfahren<br />
• auf Basis einer Ewigen Rente oder<br />
• das Staffelverfahren<br />
zur Verfügung.<br />
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Beim Ertragswertverfahren auf Basis einer Ewigen Rente wird unterstellt, dass die Jahresüberschüsse in<br />
der Zukunft unbefristet zu erwarten sind. Der Barwert dieser unbefristeten Gewinne stellt den Unternehmenswert<br />
bzw. Kaufpreis dar.<br />
Bei der Ertragswertmethode nach dem Staffelverfahren werden die in der Zukunft zu erwartenden Gewinne<br />
zeitlich befristet und mit unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätzen abgezinst.<br />
Das Substanzwertverfahren<br />
Der Substanzwert wird ermittelt als Summe der im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände<br />
abzüglich der Schulden. Dabei wird betriebsnotwendiges Vermögen mit den Wiederbeschaffungskosten<br />
bewertet und nicht betriebsnotwendiges Vermögen mit dem zu erzielenden Veräußerungspreis.<br />
Der Wert für die Substanz des Unternehmens wie Immobilien, Maschinen, Geräte, Einrichtungen, Fahrzeuge<br />
und Warenlager ist nicht der Bilanz zu entnehmen. Maßgeblich ist nur der Marktwert. Zur Ermittlung des<br />
Substanzwertes zieht man am besten einen Sachverständigen hinzu. Die Differenz zwischen dem Substanzwert<br />
und der Kaufpreisforderung ist der Wert, der vom Käufer zu bezahlen ist (imaginärer Firmenwert).<br />
Beratung<br />
Kompetente Beratung ist die Grundlage für eine erfolgreiche <strong>Unternehmensnachfolge</strong>. Das gilt für den Übergeber,<br />
wie für den Existenzgründer gleichermaßen. Treffen Sie die in Ihrem Leben vielleicht weitreichendste<br />
Entscheidung nicht, ohne vorab die wichtigsten Aspekte mit kompetenten Beratern zu erörtern.<br />
Angefangen bei der Frage der persönlichen und fachlichen Eignung, über die Problematik der Kaufpreisfindung<br />
und Finanzierung, bis hin zur Frage des richtigen Vertrages. Fehlende Beratung ist eine der Ursachen<br />
für das Scheitern von Betriebsübergaben. Bereiten Sie die Beratungsgespräche gut vor und prüfen Sie<br />
selbstkritisch, wo Sie besonders Informationsdefizite haben.<br />
(Quellehinweis zu den vorherigen Texten: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, unter<br />
www.bmwi.de finden Sie weitere Publikationen und Tipps.<br />
Unternehmertestament<br />
Das Unternehmertestament ist wichtiger Bestandteil eines umfassenden Nachfolgekonzepts. Eine umfassende<br />
Regelung des Generationswechsels im Unternehmen bedingt die Beachtung zahlreicher Aspekte<br />
wie, den ggf. anzupassenden Ehevertrag, Pflichtteilsverzichte und rechtzeitige Schenkungen in vorweggenommener<br />
Erbfolge, die stufenweise Einführung und Beteiligung des <strong>Unternehmensnachfolge</strong>rs sowie die<br />
Abstimmung des Gesellschaftsvertrags mit der beabsichtigten letztwilligen Verfügung etc.. Von strategischer<br />
Bedeutung sind zudem die Schaffung ausreichenden Privatvermögens zur Erfüllung liquider Ansprüche<br />
im Erbfall, die passende Strukturierung des zu vererbenden Vermögens im Hinblick auf erbschaftssteuerliche<br />
Belastungsunterschiede sowie generell die Anpassung des Nachlasses an die intendierte Erbfolgeregelung.<br />
Neben den rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen spielen vor allem die psychologischen und betriebswirtschaftlichen<br />
Aspekte die entscheidende Rolle bei der Erstellung eines Nachfolgekonzepts. Nicht<br />
umsonst wird vom „magischen Quadrat" der <strong>Unternehmensnachfolge</strong> gesprochen, das sich aus eben diesen<br />
vier - psychologischen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen - Komponenten zusammensetzt.<br />
Das Unternehmertestament stellt den letzten Baustein eines unter Berücksichtigung aller vorgenannten<br />
Faktoren abgeschlossenen Nachfolgekonzepts dar, es bildet die letzte Schnittstelle zwischen dem<br />
Privatbereich des Unternehmers und dem Unternehmen. Das Unternehmertestament hat aber nicht nur die<br />
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Funktion als letzter Baustein eines „planmäßig verlaufenden" Nachfolgekonzepts, auch wenn der Unternehmer<br />
unerwartet verstirbt, kommt dem Unternehmertestament eine wichtige Funktion zu. Für diesen Fall<br />
muss ein jederzeit verfügbares Nachfolgekonzept vorhanden sein, das Antworten auf eine Reihe grundlegender<br />
Fragestellungen gibt, z.B.<br />
- Auf welche Personen sollen die Gesellschaftsanteile im plötzlichen Tod dinglich übergehen?<br />
- Wie wird eine „Krisengeschäftsführung" im Falle des plötzlichen Todes des Unternehmers<br />
zusammengesetzt?<br />
- Wie verträgt sich die aktuelle Rechtsform mit einem unerwarteten Tod des Unternehmers?<br />
- Welche Rolle kann und sollen der Ehepartner bzw. die Kinder - eventuell übergangsweise - im operativen<br />
Unternehmensgeschäft auf Gesellschafterebene nach dem Tod übernehmen?<br />
- etc.<br />
Das Unternehmertestament erfüllt hier die Funktion als wichtiger Baustein zur Umsetzung eines Krisenplans.<br />
Umfassende Beratung im Einzelfall<br />
Die Abfassung eines sachgerechten Unternehmertestaments verursacht einen hohen Beratungsaufwand,<br />
gilt es doch, erbrechtliche, handels- und gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche sowie familiäre und unternehmenspolitische<br />
Aspekte zu beachten. Unternehmertestamente sind von dem spezifischen Sachverhalt<br />
des jeweiligen Einzelfalls geprägt. Es gibt kein typisches Unternehmertestament. Auch ein einmal errichtetes<br />
Testament sollte regelmäßig, d.h. im optimalen Falle einmal jährlich, mindestens aber alle drei Jahre,<br />
überprüft werden, ob es den zwischenzeitlich geänderten Verhältnissen von Unternehmer und Unternehmen<br />
noch gerecht wird. Die Nachfolgeplanung lässt sich als dynamischer Prozess beschreiben, der immer<br />
wieder auf den Prüfstand zu stellen ist. Das Unternehmertestament als Bestandteil dieser Nachfolgekonzeption<br />
muss ständig an veränderte tatsächliche und rechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden.<br />
Literaturhinweis:<br />
„Unternehmensgründung und <strong>Unternehmensnachfolge</strong><br />
im <strong>Garten</strong>-, <strong>Landschafts</strong>- und Sportplatzbau“<br />
GaLaBau-Service GmbH im Auftrag des<br />
<strong>Bundesverband</strong> <strong>Garten</strong>-, <strong>Landschafts</strong>- und Sportplatzbau e.V.<br />
Alexander-von-Humboldt-Str. 4<br />
53604 Bad Honnef<br />
Tel. 02224/7707 0<br />
Fax: 02224/7707 77<br />
email: BGL@galabau.de<br />
www.galabau.de<br />
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