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Unternehmensnachfolge - Bundesverband Garten-, Landschafts

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<strong>Unternehmensnachfolge</strong><br />

Auch für den erfolgreichsten Unternehmer heißt es irgendwann Abschied von der Geschäftsführung zu<br />

nehmen und die Verantwortung in jüngere Hände zu legen. Dies ist häufig nicht leicht, besonders, wenn<br />

man viele Jahre das Steuer in der Hand gehalten und das Unternehmen mit seiner Arbeit maßgeblich geprägt<br />

hat. Trotzdem muss eine Lösung gefunden werden, die dem Übernehmer das erfolgreiche und eigenverantwortliche<br />

Weiterführen des Unternehmens ermöglicht, die Zukunft der Firma sichert und die oft langjährige<br />

Arbeit, die der Übergebende in das Unternehmen gesteckt hat, entsprechend honoriert. Aus diesen<br />

Gründen bedarf ein solches Projekt einer sehr sorgfältigen und vorrausschauenden Planung.<br />

Eine Zeitbombe tickt in vielen Familienbetrieben: Jährlich müssen nach Expertenschätzung über 2000 Unternehmen<br />

schließen, weil die Nachfolge gar nicht oder nicht eindeutig geregelt ist. Dies trifft selbst langjährig<br />

erfolgreiche Unternehmen mit guter Kapitalausstattung und ausreichender Liquidität .<br />

Deshalb ist es entscheidend, gezielt und vor allem rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Je<br />

früher an der Frage der Nachfolge gearbeitet wird, desto besser. Dann ist genügend Zeit, sich umfassend<br />

zu informieren, zu planen, Alternativen zu prüfen, die richtigen Entscheidungen zu treffen oder notfalls Korrekturen<br />

vorzunehmen.<br />

Zeitfenster: Mit mindestens fünf Jahren muss für den gesamten Prozess der Unternehmensübergabe gerechnet<br />

werden. Es ist hilfreich, Schritt für Schritt vorzugehen.<br />

1. Schritt: Übergabeziele definieren<br />

Zunächst sollte man die eigenen Wünsche und Ziele definieren und ordnen. Beispielsweise anhand<br />

dieser Checkliste:<br />

Check: Übergabeziele<br />

• Der Bestand des Unternehmens muss gesichert werden.<br />

• Die Arbeitsplätze dürfen nicht gefährdet sein.<br />

• Eine angemessene Altersversorgung muss gewährleistet sein.<br />

• Die Familie muss ein Einkommen haben.<br />

• Das Familienvermögen muss gesichert werden.<br />

• Die Vorteile aus der Übergabe müssen möglichst hoch sein.<br />

• Die Nachfolgeregelung sollte steuerlich und erbrechtlich möglichst günstig sein.<br />

• Die finanzielle Situation des Nachfolgers darf nicht überstrapaziert werden.<br />

• Sonstige Ziele?<br />

2. Schritt: Gegebenheiten prüfen<br />

Es ist zu überlegen, ob die objektiven Gegebenheiten eine Übergabe nach diesen Wünschen zulassen.<br />

Dabei geht es hier noch nicht darum, eine umfassende Bestandsaufnahme des Unternehmens<br />

zu leisten. Tipps für eine korrekte Bestandsaufnahme sind in folgenden Kapiteln:<br />

Vielmehr sollen Wunsch und Wirklichkeit einmal gegenübergestellt werden.


3. Schritt: Übergabe konkretisieren<br />

Je früher man sich auf die Überlegungen zur Übergabe einlässt, desto besser ist es. Die nachfolgende<br />

Checkliste kann helfen, Wünsche auch mit der Familie zu diskutieren.<br />

Check: Wie stellen Sie sich die Übergabe vor?<br />

• Wen wünschen Sie sich als Nachfolger?<br />

• Warum?<br />

• Wann soll der Nachfolger das Unternehmen übernehmen?<br />

• Warum?<br />

• Wie soll das Unternehmen übergeben werden?<br />

Möglichkeiten der Übergabe sind:<br />

- Familiennachfolge<br />

- Fremdgeschäftsführung<br />

- Verpachtung<br />

- Verkauf<br />

• Weshalb favorisieren Sie diese Übergabeform?<br />

• Möchten Sie für einen gewissen Zeitraum weiterhin im Unternehmen tätig sein?<br />

• Wenn ja, wie lange und in welcher Funktion?<br />

• Was denken Sie, ist Ihr Unternehmen wert?<br />

• Wie kommen Sie auf diesen Wert?<br />

• Dient dieser Betrag der Alterssicherung?<br />

Jeder Unternehmer sollte darüber hinaus frühzeitig bedenken, dass für eine dauerhaft erfolgreiche Unternehmensübergabe<br />

zwei Voraussetzungen wesentlich sind:<br />

Der Betrieb muss wirtschaftlich rentabel und wettbewerbsfähig bleiben. Um seine Existenz langfristig zu<br />

sichern, sind auch im Hinblick auf die bevorstehende Übergabe kontinuierliche Investitionen notwendig.<br />

Die Eigentums- und Vermögensverhältnisse müssen rechtzeitig in einem Testament oder Erbvertrag fixiert<br />

sein. So wird eine existenzgefährdende Zerstückelung von Betrieb und Vermögen verhindert.<br />

Auf eine eingehende Beratung , die sich mit dem konkreten Vorhaben beschäftigt, sollte auf keinen Fall<br />

verzichtet werden: zunächst allgemeiner Art bei unentgeltlichen Beratungsanbietern, bei Experten schließlich,<br />

wenn es um steuerliche, betriebswirtschaftliche oder vertragliche Fragen geht.<br />

Auswahl des Nachfolgers<br />

Kandidatensuche<br />

Dreh- und Angelpunkt bei der Entscheidung für ein Nachfolgemodell ist die Wahl des Nachfolgers. Die<br />

meisten Firmeninhaber werden sich ihre Tochter oder ihren Sohn als Nachfolger wünschen. Dies ist oft die<br />

schwierigste Form der Nachfolge, da Emotionen eine große Rolle spielen. Oft auch unterschwellig.<br />

Steht kein Familiennachfolger zur Verfügung, bietet sich vielleicht jemand aus dem Gesellschafterkreis an,<br />

von den Führungskräften, Meistern oder den anderen Mitarbeitern.<br />

Ein Nachfolger aus dem Unternehmen hat meist den Vorteil, dass er wie der Familiennachfolger die Besonderheiten<br />

des Unternehmens bereits kennt. Unter Umständen hat er auch die notwendigen Kenntnisse<br />

und Führungsqualitäten schon unter Beweis gestellt. Darüber hinaus bleibt auch die Kontinuität im Unternehmen<br />

gewahrt.<br />

Seite 2


Check: Wer ist als Nachfolger geeignet?<br />

• Welche fachlichen und menschlichen Qualifikationen waren erforderlich, um das Unternehmen aufzubauen?<br />

• Welche fachlichen und menschlichen Qualifikationen sind erforderlich, um das Unternehmen fortzuführen?<br />

• Wer besitzt diese Qualifikationen?<br />

• Nennen Sie geeignete Personen, unabhängig davon, ob sie aus dem Kreis der Familie, des Unternehmens,<br />

aus dem Konkurrenzunternehmen oder aus dem Bekanntenkreis stammen.<br />

• Hat der potenzielle Nachfolger bereits erfolgreich in anderen Unternehmen gearbeitet?<br />

Übergabemodelle<br />

Das richtige Übergabemodell ist entscheidend<br />

Für den Übergeber bestehen mehrere Möglichkeiten, sein Unternehmen an einen Nachfolger zu übergeben.<br />

1. Familiennachfolge<br />

Mehr als die Hälfte aller zur Nachfolge anstehenden Unternehmen werden nach Untersuchungen des Instituts<br />

für Mittelstandsforschung an Familienmitglieder übergeben. In den meisten Fällen überträgt der Senior<br />

das Unternehmen in Form der Schenkung oder gegen wiederkehrende Leistungen. Der Verkauf an die<br />

Nachkommen ist eher selten. Verkauft der Senior seinen Betrieb an ein Kind, gelten die gleichen Bedingungen<br />

wie beim Verkauf an Familienfremde.<br />

Soll das Unternehmen nicht in einem Vorgang, sondern in mehreren Etappen übergeben werden, kommt<br />

eine schrittweise Übertragung durch Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft in Frage.<br />

Die Emotionsfalle<br />

Die von vielen Unternehmern als Idealfall empfundene Übertragung des Unternehmens auf ein Kind unterscheidet<br />

sich in einem ganz wesentlichen Punkt von anderen Übergabeformen: Die emotionale Komponente<br />

überlagert hier häufig rationale Überlegungen. Daher ist die Familiennachfolge in aller Regel die schwierigste<br />

Form der Nachfolge überhaupt. Die Erwartungen des Übergebers an den Nachfolger sind bei Familienangehörigen<br />

viel höher als bei Dritten.<br />

Formen der Familiennachfolge<br />

a) Die vorweggenommene Erbfolge: Schenkung<br />

Notar hinzuziehen!<br />

Bei der Schenkung eines Unternehmens an ein Mitglied der Familie ist zu beachten, dass ein Schenkungsvertrag<br />

grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wurde (§ 518 BGB). Allerdings<br />

heilt die Übergabe des Vermögens diesen Formmangel, d. h. ist die Schenkung vollzogen, ist sie trotz<br />

mangelnder Notarisierung wirksam. Bei der Übertragung eines Grundstücks ist die notarielle Beurkundung<br />

in jedem Fall notwendig. Gleiches gilt bei der Übertragung von GmbH-Anteilen. Hier ist der Notar immer<br />

erforderlich.<br />

Steuerrecht beachten!<br />

Die unentgeltliche Übertragung eines Unternehmens von den Eltern auf ihre Kinder hat im wesentlichen<br />

schenkungsteuerliche Konsequenzen. Von der Schenkungsteuer wird jede Übertragung erfasst, bei welcher<br />

der Schenker den Beschenkten bereichert. Um den Vermögensübergang nicht durch zu hohe Steuern<br />

zu belasten, gibt es Freibeträge. Um sich auf die steuerrechtlichen Aspekte vorzubereiten, hilft es, folgende<br />

Fragen zu klären:<br />

Seite 3


Check: Steuerrecht<br />

• Wie hoch ist der Einheitswert des Betriebsvermögens?<br />

• Wurde das Kind innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal beschenkt? Wenn ja, in welcher Höhe?<br />

• Wird das Kind das Unternehmen mindestens fünf Jahre fortführen?<br />

• Sind genügend Barmittel vorhanden, um die Schenkungsteuer zu zahlen?<br />

Erbrecht beachten!<br />

Im Erbfall sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für nicht bedachte Erben ein so genanntes Pflichtteilsrecht vor.<br />

Um sich auf die erbrechtlichen Aspekte vorzubereiten, hilft es, folgende Fragen zu klären<br />

Check: Erbrecht<br />

• Wie hoch ist der Wert des Unternehmens ?<br />

• Wie hoch ist der Wert des übrigen Vermögens?<br />

• Müssen Pflichtteilsrechte des Ehegatten oder weiterer Kinder beachtet werden?<br />

• Existiert ausreichend sonstiges Vermögen, um Pflichtteilsrechte der anderen Familien-angehörigen<br />

zu befriedigen?<br />

• Falls nein, sollten mit den Rechts- und Steuerberatern Alternativen besprochen werden.<br />

Per Testament gestalten<br />

Bei der vorweggenommenen Erbfolge ergeben sich besondere Probleme immer dann, wenn mehrere Erben<br />

vorhanden sind. Wenn Eltern in einer solchen Situation keine eindeutige Regelung treffen, sind Konflikte<br />

vorprogrammiert. Es stellt sich das Problem, dass einerseits kein Kind finanziell benachteiligt werden<br />

soll, es andererseits für die Unternehmenskontinuität besser ist, nur einen Nachfolger zu bestimmen.<br />

b) Schrittweise Übertragung<br />

Für eine schrittweise Übertragung auf den Nachfolger sind die Kommanditgesellschaft (KG ), die stille Gesellschaft<br />

und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH ) besonders geeignet, da sie eine Haftungsbeschränkung<br />

des neu eintretenden Gesellschafters ermöglichen.<br />

Neben den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Gründung einer Familiengesellschaft ergeben können,<br />

hat diese Form der schrittweisen Unternehmensübergabe auch steuerliche Vorzüge. Durch die Progression<br />

im Einkommensteuersatz kann es vorteilhaft sein, das gleiche Einkommen auf mehrere Steuerpflichtige<br />

innerhalb dieser Familiengesellschaft zu verteilen.<br />

Übertragung gegen Altersversorgung<br />

Bei der Weitergabe des Unternehmens an ein Familienmitglied ergibt sich häufig das Problem, wie die eigene<br />

Altersversorgung des Übergebers sichergestellt werden kann. Im Rahmen der Familiennachfolge sind<br />

daher Vereinbarungen über wiederkehrende Zahlungen üblich. Damit kann die Altersversorgung des Übergebers<br />

gesichert werden, ohne dass - je nach Wert des Unternehmens - das übernehmende Kind den vollen<br />

Wert des Unternehmens als Kaufpreis aufbringen müsste.<br />

2. Verkauf<br />

Der Firmenverkauf an Dritte<br />

Wer keine Familienangehörigen hat, die das Unternehmen übernehmen, entscheidet sich meist für den<br />

Firmenverkauf. Auch hier gibt es, wie bei der Weitergabe unter Familienangehörigen, mehrere Varianten:<br />

den Verkauf durch Einmalzahlung, Rente , Rate oder dauernde Last. Welche dieser Varianten gewählt<br />

wird, hängt von der eigenen finanziellen Situation ab. Wichtig: der Veräußerungsgewinn ist zu versteuern.<br />

Seite 4


Der Kaufvertrag<br />

Der Unternehmenskaufvertrag ist vor allem von der Rechtsform des Unternehmens geprägt, aber auch von<br />

steuerlichen und rechtlichen Zielen. Vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages müssen daher<br />

die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig geklärt werden. Von dieser Klärung hängt ab,<br />

• was unter welchen Bedingungen auf den Käufer zu übertragen ist,<br />

• wie dies rechtstechnisch zu geschehen hat,<br />

• welche wechselseitigen Sicherungen für Käufer und Verkäufer vertraglich vorzusehen sind.<br />

Bei der Veräußerung eines Einzelunternehmens ist die notarielle Beurkundung zwar nicht zwingend notwendig,<br />

sie ist jedoch dringend zu empfehlen. Dagegen ist der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages<br />

Voraussetzung für dessen Wirksamkeit, wenn auch ein Grundstück zum Unternehmen gehört. Bei der Übertragung<br />

von Anteilen an einer GmbH muss der Kaufvertrag immer in notarieller Form geschlossen werden.<br />

Checkliste Unternehmenskaufvertrag<br />

• Kaufgegenstand<br />

• Übergangsstichtag<br />

• Kaufpreis<br />

• Vertragliche Zusicherung:<br />

• hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse, Veräußerungsbeschränkungen, Insolvenz- und<br />

Haftungsrisiken<br />

• bestimmter Vermögensverhältnisse<br />

• betreffend Arbeitsverhältnisse und sonstiger Vertrags- und Rechtsverhältnisse<br />

• hinsichtlich der Jahresabschlussangaben<br />

• Stichtagsbilanz , Abrechnungsbilanz, Eigenkapitalgarantie<br />

• Ausschluss weitergehender Gewährleistung des Verkäufers<br />

• Rechte und Voraussetzungen der Wandlung des Kaufvertrages<br />

• Sicherung der Kaufpreisforderung<br />

• Verjährungsregelungen<br />

• Wettbewerbsverbot<br />

• schwebende gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen (Prozessklausel)<br />

• Rücktrittsrecht des Käufers<br />

• evtl. Zustimmungsvorbehalte, zum Beispiel durch Aufsichtsrat<br />

• Kosten des Vertrages<br />

Vom Manager zum Eigentümer (Management Buy-Out)<br />

Das Management Buy-Out, die Übernahme des Unternehmens durch leitende Angestellte, kommt grundsätzlich<br />

für alle Rechtsformen in Betracht. In der überwiegenden Zahl der Fälle werden MBOs mit einem<br />

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hohen Fremdkapitaleinsatz durchgeführt. Häufig sind spezifische Finanzierungslösungen zu suchen. Bei<br />

der Finanzierung des Buy-Outs sollten öffentliche Förderprogramme, Bankenfinanzierung und Verkäuferdarlehen<br />

bei der Planung berücksichtigt werden. Außerdem sollten eventuell spezialisierte Investmentberater<br />

und Wagnisfinanzierer beteiligt werden. Bei allen Varianten der Fremdfinanzierung ist zu berücksichtigen,<br />

dass der Kapitaldienst für die Fremdmittel angemessenen Spielraum für den laufenden Finanzbedarf<br />

lässt und ausreichende finanzielle Mittel für Investitionen zur Verfügung stehen.<br />

Der besondere Vorteil des Management Buy-Out liegt darin, dass bei rechtzeitiger Entscheidung für diese<br />

Alternative die Motivation und die Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter des Unternehmens gesteigert werden<br />

können. Darüber hinaus können qualifizierte externe Führungskräfte mit der Zielsetzung eigener unternehmerischer<br />

Verantwortung hinzugewonnen und dadurch beträchtliche Wettbewerbsvorsprünge erzielt werden<br />

(Management Buy-In). Gleichzeitig kann das Unternehmen in der bestehenden Form erhalten werden.<br />

Vorteile bei MBO:<br />

• Die Existenzgründer kennen das Unternehmen gut.<br />

• Die Eigentumsverhältnisse sind klar geregelt.<br />

• Erfahrenes Management steht zur Verfügung.<br />

Nachteile bei MBO:<br />

• Die Finanzierung gestaltet sich häufig schwierig.<br />

• Langfristiger Kapitaldienst.<br />

• Geringer finanzieller Raum für Investitionen.<br />

3. Nur Unternehmensführung wechselt<br />

Wenn nicht das Eigentum, aber die Führung wechseln soll<br />

Die Trennung von Eigentum und Unternehmensführung kommt dann in Frage, wenn das Unternehmen<br />

trotz eines fehlenden Familiennachfolgers im Besitz der Familie bleiben soll. In diesem Fall bieten sich zunächst<br />

zwei Varianten an:<br />

• Einsetzung eines Fremdgeschäftsführers<br />

• Verpachtung des Betriebes.<br />

Beide Möglichkeiten eignen sich besonders dann, wenn der Unternehmer Kinder hat, die als Nachfolger in<br />

Frage kommen, diese aber noch zu jung oder unentschlossen sind. Wenn sich abzeichnet, welchen Weg<br />

der Nachwuchs gehen wird, ist die Übertragung in Form der Familiennachfolge oder ein Verkauf immer<br />

noch möglich.<br />

3a. Der Fremdgeschäftsführer<br />

Leitet ein Fremdgeschäftsführer das Unternehmen, bleiben Kapital und Aufsicht in Händen der Familie. Der<br />

Geschäftsführer erhält als Angestellter ein Gehalt und typischerweise zusätzliche Tantiemevergütungen.<br />

Die Eigentumsverhältnisse werden nicht berührt. Es entsteht weder ein Veräußerungsgewinn , noch fällt<br />

Schenkungssteuer an.<br />

Aber: Eine langfristige Regelung der Eigentumsverhältnisse steht noch aus.<br />

3b. Die Verpachtung<br />

Die Verpachtung ähnelt der Lösung mit einem Fremdgeschäftsführer. Der Inhaber hat seinen Betrieb dem<br />

Pächter zwar übergeben, aber auch hier bleibt er Eigentümer des Unternehmens. Eine endgültige Nachfolgeregelung<br />

muss noch gefunden werden.<br />

Seite 6


Anders als bei der Fremdgeschäftsführung hat der Eigentümer praktisch keinen Einfluss auf die Betriebsleitung<br />

und erhält lediglich regelmäßige Pachtzahlungen.<br />

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)<br />

Neben der Einsetzung eines Geschäftsführers und der Verpachtung gibt es noch die Möglichkeit der AG.<br />

Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist auch für mittelständische Unternehmen, eine interessante<br />

Alternative, die zahlreiche wirtschaftliche Vorteile bietet. Der wesentliche Vorteil ist der Zugang zum Kapitalmarkt.<br />

Dadurch kann das Eigenkapital gestärkt werden, ohne dass Unternehmenserfolg mit Fremdkapitalzinsen<br />

belastet würde.<br />

Im Vorfeld einer AG-Gründung sollte geklärt werden, wieviel Einfluss man Dritten zugestehen möchte. Dies<br />

kann durch die Ausgabe unterschiedlicher Aktiengattungen gesteuert werden. Bei der Ausgabe von<br />

Stammaktien geht der Einfluss der Familie verloren. Werden dagegen stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben,<br />

kann ein gewisser Einfluss erhalten bleiben. Allerdings ist die Ausgabe stimmrechtsloser Vorzugsaktien<br />

auf 50 % des Grundkapitals beschränkt.<br />

Neben den rechtlichen Voraussetzungen, die für die Börsenzulassung erfüllt sein müssen, muss der Unternehmer<br />

sich über die bestehende Publizitätspflicht bei der Aktiengesellschaft im Klaren sein. Er sollte wissen,<br />

dass künftig der Einfluss der Banken noch größer sein wird.<br />

Alterssicherung<br />

Unternehmensübergabe hilft auch die Altersversorgung zu sichern<br />

In Phasen des Aufbaus eines Unternehmens wird in vielen Fällen nicht ausreichend an eine Vorsorge im<br />

Alter gedacht. Das wesentliche Vermögen einer Unternehmerfamilie stellt häufig das Unternehmen dar. In<br />

diesem Fall ist es notwendig, dass der Nachfolger eine Gegenleistung erbringt. Im Rahmen der Familiennachfolge<br />

sind daher Vereinbarungen über wiederkehrende Zahlungen üblich, deren Barwert deutlich unter<br />

dem Verkehrswert des Betriebes liegt. Zum einen soll zwar die Altersversorgung sichergestellt sein, andererseits<br />

mutet man dem eigenen Kind nicht die Kaufpreisbelastungen zu, die ein Fremder zu zahlen hätte.<br />

Jedoch werden auch bei der Übertragung an Familienfremde gelegentlich statt der einmaligen Zahlung des<br />

Kaufpreises die Alternativen Rente oder Rate gewählt.<br />

Nicht vergessen werden darf aber, dass Umfang und Zahlungsweise des Kaufpreises - ob einmalig, oder<br />

als wiederkehrende Leistung - die Liquidität, Rentabilität und Substanz des Unternehmens schonen sollten,<br />

um dessen Fortbestand nicht zu gefährden.<br />

Es lassen sich unterscheiden:<br />

Einmalzahlung<br />

Einmalzahlung ist unabhängig von der Unternehmensentwicklung<br />

Bei der Einmalzahlung erhält der Verkäufer den Kaufpreis sofort und in einem Betrag. Er kann die<br />

Summe nach seinem Belieben verwenden und zum Beispiel gewinnbringend anlegen. Der Verkäufer<br />

entscheidet, ob er den Erlös oder nur die Zinsen verbrauchen will oder ob eine Mischform sinnvoll<br />

ist. Dazu muss der Verkäufer berechnen, wie hoch seine monatlichen Einkünfte sind, wenn er<br />

den Kaufpreis als Einmalzahlung erhält und diesen Betrag verzinslich anlegt.<br />

Vorteile der Einmalzahlung:<br />

Der Übergeber hat sein Geld in jedem Fall sicher. Er ist unabhängig vom weiteren wirtschaftlichen<br />

Erfolg des Unternehmens. Darüber hinaus hat der Übergeber genügend flüssige Mittel zur Verfügung,<br />

um anfallende Steuern aus dem Verkauf zu bezahlen.<br />

Problem der Einmalzahlung:<br />

Ist der Substanzwert des Betriebes hoch, zum Beispiel wenn wertvolle Grundstücke und Gebäude<br />

vorhanden sind, kann es schwierig sein, einen Käufer zu finden, der den gesamten Kaufpreis finanzieren<br />

kann. Dann sollte eine andere Form der Kaufpreiszahlung vereinbart werden.<br />

Seite 7


Rentenzahlung/Ratenzahlung/Dauernde Last<br />

Nachfolger sichert dem Übergeber das Altersauskommen<br />

Für den Übergeber bergen wiederkehrende Leistungen Risiken, da seine finanzielle Absicherung<br />

damit auch zukünftig an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und damit auch ein Stück<br />

weit an die Person des Nachfolgers geknüpft sind. Daher sollten bei solchen Vereinbarungen auch<br />

Sicherheiten berücksichtigt werden, die greifen, wenn die Unternehmenskontinuität ernsthaft gefährdet<br />

ist. In bestimmten Fällen sollte der Übergeber darüber hinaus die Möglichkeit definieren, unter<br />

welchen Voraussetzungen die Unternehmensübertragung auf den Nachfolger rückgängig gemacht<br />

werden kann. Ein Grund für eine Rückabwicklung könnte zum Beispiel das Ausscheiden des<br />

Nachfolgers aus dem Unternehmen sein. Auch eine Veräußerungsbeschränkung für den <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r<br />

kann sinnvoll sein, um damit den Übergang des Unternehmens an Dritte zu verhindern.<br />

Die Rentenzahlung<br />

Bei der Rentenzahlung unterscheidet man zwischen Leib- und Zeitrenten. Während die Leibrente<br />

mit dem Tod der Nutznießer erlischt, wird bei einer Zeitrente die Laufzeit fest vereinbart; sie beträgt<br />

mindestens zehn Jahre. Bei Verkauf gegen Rentenzahlung kann der Verkäufer wählen, ob er den<br />

Veräußerungsgewinn sofort oder im Zeitablauf versteuern möchte.<br />

Ratenzahlung<br />

Bei der Ratenzahlung stundet der Übergeber dem Käufer den Kaufpreis. Die Ratenzahlungen<br />

erstrecken sich über einen vorher festgelegten Zeitraum, der nicht länger als zehn Jahre betragen<br />

darf. Bei Verkauf gegen Ratenzahlung muss der Verkäufer den Veräußerungserlös sofort versteuern.<br />

Dauernde Last<br />

Der Kaufpreis kann auch in Form einer dauernden Last gezahlt werden. Darunter ist eine wiederkehrende<br />

Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren zu verstehen. Die Zahlungen erfolgen<br />

regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe, sondern orientieren sich in der Regel nach der wirtschaftlichen<br />

Situation des Unternehmens und des Nachfolgers und sind von diesem gestaltbar.<br />

Während sich die Zahlung der dauernden Last beim Nachfolger als Sonderausgabe steuermindernd<br />

auswirkt, muss der Betriebsübergeber die Leistungen in vollem Umfang versteuern.<br />

Die dauernde Last kommt eher unter Familienangehörigen zum Tragen und seltener beim Verkauf<br />

an Dritte.<br />

Die Folgen für die Steuer<br />

Das Finanzamt betrachtet wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Familiennachfolge in den<br />

meisten Fällen als private Versorgungsleistungen. Voraussetzung für die Anerkennung von Versorgungsleistungen<br />

ist unter anderem, dass eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen wird<br />

und die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen zumindest teilweise sichergestellt<br />

ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile<br />

sowie Anteile an Kapitalgesellschaften grundsätzlich als existenzsichernd zu beurteilen. Liegen<br />

die Voraussetzungen einer privaten Versorgungsleistung vor, wird kein entgeltlicher Veräußerungsvorgang<br />

angenommen. Das heißt, es entsteht für den Übertragenden kein steuerpflichtiger<br />

Veräußerungsgewinn.<br />

Spiegelbildlich dazu hat der Existenzgründer auch keine Anschaffungskosten . Er führt somit die<br />

bisherigen Buchwerte der Wirtschaftsgüter bzw. die Anschaffungskosten der Beteiligung fort.<br />

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der wiederkehrenden Bezüge wird grundsätzlich zwischen<br />

einer Versorgungsrente (Leibrente) und einer versorgungsdauernden Last unterschieden. Versorgungsleistungen<br />

sind als dauernde Lasten zu qualifizieren, wenn sie in ihrem Wert abänderbar sind.<br />

In diesem Fall sind die Versorgungsleistungen beim Empfänger in vollem Umfang einkommensteuerpflichtige<br />

wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG und beim Verpflichteten in<br />

vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbare dauernde Lasten. Soweit die Vertragsparteien die<br />

Änderung ausdrücklich ausgeschlossen haben, handelt es sich um eine Versorgungsrente. Diese ist<br />

Seite 8


dann beim Empfänger lediglich mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, und der Verpflichtete hat nur in<br />

dieser Höhe einen Sonderausgabenabzug.<br />

Erbansprüche<br />

Die Aufteilung des Erbes kann nicht nur dann problematisch sein, wenn mehrere Erben da sind, sondern<br />

auch dadurch, dass der Nachfolger nicht aus der Familie kommt.<br />

Selbst eine zunächst faire Aufteilung des Erbes kann sich im Nachhinein als äußerst ungerecht erweisen.<br />

Zum Beispiel wenn der <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r rein rechnerisch gesehen mit der Übertragung des Unternehmens<br />

mehr Vermögen erhält als die Geschwister, die ausgezahlt wurden. Der Nachfolger bekommt ein<br />

risikobehaftetes Vermögen, das er nicht ohne weiteres in Geld umwandeln kann, während die Geschwister<br />

ein risikoloses Vermögen erhalten, über das sie frei verfügen können.<br />

Ziel jeder Erbregelung muss in erster Linie der Fortbestand des Unternehmens sein.<br />

Es empfiehlt sich, die Familie möglichst frühzeitig in die Überlegungen mit einzubeziehen. Es muss deutlich<br />

werden, dass es um den Fortbestand des Unternehmens geht, nicht um die Bevorzugung des einen oder<br />

anderen Erben.<br />

Wichtig ist, vorab zu prüfen, ob bereits Erbansprüche bestehen:<br />

• Existiert bereits ein Ehevertrag, Erbvertrag oder Testament?<br />

• Existiert ein Gesellschaftsvertrag und welche Regelungen enthält dieser?<br />

• Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Betriebsfortführung?<br />

• Wie hoch sind die Pflichtteilsansprüche der Erben?<br />

• Welche letztwillige Verfügung sollen getroffen werden?<br />

Nicht zu vergessen: Pflichtanteil<br />

Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande oder will der Erblasser bestimmte Erben nicht bedenken,<br />

so muss doch der Pflichtanteil zuerkannt werden.<br />

Pflichtanteil - was ist das?<br />

Sind Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von<br />

der gesetzlichen Erbfolge (oder das nichteheliche Kind bzw. dessen Vater von dem Erbersatzanspruch)<br />

ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein persönlicher<br />

Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils im Zeitpunkt des Erbfalls.<br />

Der Pflichtteil kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, beispielsweise bei Erbunwürdigkeit,<br />

entzogen werden.<br />

Übergabefahrplan<br />

Kein Wechsel in der Unternehmergeneration verläuft ohne Reibungen. Sie zu minimieren, hilft ein konkreter<br />

Fahrplan. Dort sollten die gegenseitigen Ziele aufeinander abgestimmt sein. In einem solchen Plan sollte<br />

beispielsweise festgelegt sein:<br />

• Eintrittszeitpunkt des künftigen Unternehmers<br />

• Angaben über die künftige Rolle des Altinhabers<br />

• Austrittszeitpunkt des Altinhabers<br />

• Angaben über Aufgaben und Kompetenzen von Übergeber und Übernehmer<br />

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Die einzelnen Schritte des Übergangs und der notwendigen begleitenden Maßnahmen bis zur endgültigen<br />

Übernahme der alleinigen Verantwortung durch den Nachfolger sollten ebenfalls mit Zeitangaben niedergelegt<br />

sein.<br />

Was der Nachfolger planen sollte<br />

Der Nachfolger sollte ein Konzept für die weitere Unternehmensentwicklung erstellen und dabei die Führungskräfte<br />

und den Altinhaber mit einbinden. Hilfreich ist als Basis ein Soll/Ist-Vergleich, aus dem Defizite<br />

und Schwachstellen abgeleitet werden können. Daraus lassen sich gemeinsame Visionen, Strategien, Ziele<br />

und damit Ansatzpunkte für Neuerungen und konkrete Handlungsschritte entwickeln.<br />

Fachleute sind als Moderatoren wichtig<br />

Zur Erleichterung bietet sich an, Unternehmens-, Steuer- und Rechtsberater für die Gespräche zwischen<br />

Unternehmer, Nachfolger, Familie, Führungskräften und Mitarbeitern als Moderatoren hinzuzuziehen. Dies<br />

hilft, Konflikte zu vermeiden bzw. rasch beizulegen.<br />

Unternehmenswert<br />

Entscheidend für den Kaufpreis: der Unternehmenswert<br />

In der Höhe des Kaufpreises liegt häufig ein Grund für Differenzen zwischen dem Altinhaber und dem <strong>Unternehmensnachfolge</strong>r.<br />

Aber: den absolut richtigen Unternehmenswert gibt es nicht.<br />

Methoden, um den Unternehmenswert zu ermitteln<br />

Für die Unternehmensbewertung gibt es mehrere Methoden. Jede von ihnen versucht, einen möglichst<br />

objektiven Unternehmenswert festzustellen.<br />

Die in der Praxis anzutreffenden Ansätze der Unternehmensbewertung sind<br />

• das Ertragswertverfahren und<br />

• das Substanzwertverfahren.<br />

Daneben existiert eine Vielzahl von Methoden, die beide Verfahren kombinieren.<br />

Nach heute herrschender Meinung bildet das Ertragswertverfahren unter finanziellen Zielsetzungen die<br />

theoretisch richtige Unternehmensbewertungsmethode.<br />

Die Ertragswertmethode<br />

Das Ertragswertverfahren basiert auf der Überlegung, dass der Unternehmenswert auf Grundlage der zukünftigen<br />

Einnahmeüberschüsse und nicht auf Basis der vorhandenen Unternehmenssubstanz ermittelt<br />

wird. Zu diesen Einnahmeüberschüssen zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen. Um den unterschiedlichen<br />

zeitlichen Anfall dieser Einnahmeüberschüsse zu berücksichtigen, werden sie auf einen einheitlichen<br />

Bezugspunkt, meist den Zeitpunkt der Übernahme, abgezinst. Die Summe aller auf diesen Übernahmestichtag<br />

abgezinsten Einnahmeüberschüsse nennt man Ertragswert. Er entspricht dann dem Unternehmenswert.<br />

Die zukünftigen Einnahmeüberschüsse sind grundsätzlich aus einer Ertragsvorschau abzuleiten, in der die<br />

Einnahmen und Ausgaben prognostiziert werden. Die hierbei notwendige Prognose der zukünftigen Zahlungsströme<br />

ist mit erheblichen Schätzproblemen verbunden. Daher wird häufig versucht, die zukünftigen<br />

Gewinne aus den Erträgen der Vergangenheit abzuleiten.<br />

Zwei Berechnungsverfahren<br />

Zur Berechnung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode stehen das Verfahren<br />

• auf Basis einer Ewigen Rente oder<br />

• das Staffelverfahren<br />

zur Verfügung.<br />

Seite 10


Beim Ertragswertverfahren auf Basis einer Ewigen Rente wird unterstellt, dass die Jahresüberschüsse in<br />

der Zukunft unbefristet zu erwarten sind. Der Barwert dieser unbefristeten Gewinne stellt den Unternehmenswert<br />

bzw. Kaufpreis dar.<br />

Bei der Ertragswertmethode nach dem Staffelverfahren werden die in der Zukunft zu erwartenden Gewinne<br />

zeitlich befristet und mit unterschiedlichen Kapitalisierungszinssätzen abgezinst.<br />

Das Substanzwertverfahren<br />

Der Substanzwert wird ermittelt als Summe der im Unternehmen vorhandenen Vermögensgegenstände<br />

abzüglich der Schulden. Dabei wird betriebsnotwendiges Vermögen mit den Wiederbeschaffungskosten<br />

bewertet und nicht betriebsnotwendiges Vermögen mit dem zu erzielenden Veräußerungspreis.<br />

Der Wert für die Substanz des Unternehmens wie Immobilien, Maschinen, Geräte, Einrichtungen, Fahrzeuge<br />

und Warenlager ist nicht der Bilanz zu entnehmen. Maßgeblich ist nur der Marktwert. Zur Ermittlung des<br />

Substanzwertes zieht man am besten einen Sachverständigen hinzu. Die Differenz zwischen dem Substanzwert<br />

und der Kaufpreisforderung ist der Wert, der vom Käufer zu bezahlen ist (imaginärer Firmenwert).<br />

Beratung<br />

Kompetente Beratung ist die Grundlage für eine erfolgreiche <strong>Unternehmensnachfolge</strong>. Das gilt für den Übergeber,<br />

wie für den Existenzgründer gleichermaßen. Treffen Sie die in Ihrem Leben vielleicht weitreichendste<br />

Entscheidung nicht, ohne vorab die wichtigsten Aspekte mit kompetenten Beratern zu erörtern.<br />

Angefangen bei der Frage der persönlichen und fachlichen Eignung, über die Problematik der Kaufpreisfindung<br />

und Finanzierung, bis hin zur Frage des richtigen Vertrages. Fehlende Beratung ist eine der Ursachen<br />

für das Scheitern von Betriebsübergaben. Bereiten Sie die Beratungsgespräche gut vor und prüfen Sie<br />

selbstkritisch, wo Sie besonders Informationsdefizite haben.<br />

(Quellehinweis zu den vorherigen Texten: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, unter<br />

www.bmwi.de finden Sie weitere Publikationen und Tipps.<br />

Unternehmertestament<br />

Das Unternehmertestament ist wichtiger Bestandteil eines umfassenden Nachfolgekonzepts. Eine umfassende<br />

Regelung des Generationswechsels im Unternehmen bedingt die Beachtung zahlreicher Aspekte<br />

wie, den ggf. anzupassenden Ehevertrag, Pflichtteilsverzichte und rechtzeitige Schenkungen in vorweggenommener<br />

Erbfolge, die stufenweise Einführung und Beteiligung des <strong>Unternehmensnachfolge</strong>rs sowie die<br />

Abstimmung des Gesellschaftsvertrags mit der beabsichtigten letztwilligen Verfügung etc.. Von strategischer<br />

Bedeutung sind zudem die Schaffung ausreichenden Privatvermögens zur Erfüllung liquider Ansprüche<br />

im Erbfall, die passende Strukturierung des zu vererbenden Vermögens im Hinblick auf erbschaftssteuerliche<br />

Belastungsunterschiede sowie generell die Anpassung des Nachlasses an die intendierte Erbfolgeregelung.<br />

Neben den rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen spielen vor allem die psychologischen und betriebswirtschaftlichen<br />

Aspekte die entscheidende Rolle bei der Erstellung eines Nachfolgekonzepts. Nicht<br />

umsonst wird vom „magischen Quadrat" der <strong>Unternehmensnachfolge</strong> gesprochen, das sich aus eben diesen<br />

vier - psychologischen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen - Komponenten zusammensetzt.<br />

Das Unternehmertestament stellt den letzten Baustein eines unter Berücksichtigung aller vorgenannten<br />

Faktoren abgeschlossenen Nachfolgekonzepts dar, es bildet die letzte Schnittstelle zwischen dem<br />

Privatbereich des Unternehmers und dem Unternehmen. Das Unternehmertestament hat aber nicht nur die<br />

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Funktion als letzter Baustein eines „planmäßig verlaufenden" Nachfolgekonzepts, auch wenn der Unternehmer<br />

unerwartet verstirbt, kommt dem Unternehmertestament eine wichtige Funktion zu. Für diesen Fall<br />

muss ein jederzeit verfügbares Nachfolgekonzept vorhanden sein, das Antworten auf eine Reihe grundlegender<br />

Fragestellungen gibt, z.B.<br />

- Auf welche Personen sollen die Gesellschaftsanteile im plötzlichen Tod dinglich übergehen?<br />

- Wie wird eine „Krisengeschäftsführung" im Falle des plötzlichen Todes des Unternehmers<br />

zusammengesetzt?<br />

- Wie verträgt sich die aktuelle Rechtsform mit einem unerwarteten Tod des Unternehmers?<br />

- Welche Rolle kann und sollen der Ehepartner bzw. die Kinder - eventuell übergangsweise - im operativen<br />

Unternehmensgeschäft auf Gesellschafterebene nach dem Tod übernehmen?<br />

- etc.<br />

Das Unternehmertestament erfüllt hier die Funktion als wichtiger Baustein zur Umsetzung eines Krisenplans.<br />

Umfassende Beratung im Einzelfall<br />

Die Abfassung eines sachgerechten Unternehmertestaments verursacht einen hohen Beratungsaufwand,<br />

gilt es doch, erbrechtliche, handels- und gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche sowie familiäre und unternehmenspolitische<br />

Aspekte zu beachten. Unternehmertestamente sind von dem spezifischen Sachverhalt<br />

des jeweiligen Einzelfalls geprägt. Es gibt kein typisches Unternehmertestament. Auch ein einmal errichtetes<br />

Testament sollte regelmäßig, d.h. im optimalen Falle einmal jährlich, mindestens aber alle drei Jahre,<br />

überprüft werden, ob es den zwischenzeitlich geänderten Verhältnissen von Unternehmer und Unternehmen<br />

noch gerecht wird. Die Nachfolgeplanung lässt sich als dynamischer Prozess beschreiben, der immer<br />

wieder auf den Prüfstand zu stellen ist. Das Unternehmertestament als Bestandteil dieser Nachfolgekonzeption<br />

muss ständig an veränderte tatsächliche und rechtliche Rahmenbedingungen angepasst werden.<br />

Literaturhinweis:<br />

„Unternehmensgründung und <strong>Unternehmensnachfolge</strong><br />

im <strong>Garten</strong>-, <strong>Landschafts</strong>- und Sportplatzbau“<br />

GaLaBau-Service GmbH im Auftrag des<br />

<strong>Bundesverband</strong> <strong>Garten</strong>-, <strong>Landschafts</strong>- und Sportplatzbau e.V.<br />

Alexander-von-Humboldt-Str. 4<br />

53604 Bad Honnef<br />

Tel. 02224/7707 0<br />

Fax: 02224/7707 77<br />

email: BGL@galabau.de<br />

www.galabau.de<br />

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