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(M.A.) General Management - IUBH

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V. Schlussbestimmungen<br />

§ 32 Aufbewahrung<br />

Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von der Internationalen Hochschule Bad Honnef ·<br />

Bonn zwei Jahre lang aufbewahrt. Die Master-Abschlussarbeit und die Protokolle der<br />

mündlichen Abschlussprüfung werden fünf Jahre ab dem Ende der letzten Prüfungs-<br />

leistung aufbewahrt.<br />

§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

1. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag ein-<br />

malige Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen<br />

Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />

2. Der Antrag ist innerhalb der vom Prüfungsamt veröffentlichten Frist in Schrift-<br />

form zu stellen.<br />

3. Der Prüfungsausschuss legt den Ort und den Zeitpunkt der Einsichtnahme fest.<br />

Bei der Einsicht dürfen keine Exzerpte gemacht werden.<br />

§ 34 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des<br />

Master-Grades<br />

1. Hat ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach<br />

Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nach-<br />

träglich die Noten für die Fächer, in denen getäuscht wurde, berichtigen und die<br />

Masterprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />

2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,<br />

ohne dass der Kandidat täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der<br />

Aushändigung des Scheines oder des Master-Zeugnisses bekannt, so wird die-<br />

ser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zu-<br />

lassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss<br />

unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

über die Rechtsfolgen.<br />

3. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu geben. Unrichti-<br />

ge Prüfungszeugnisse sind einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen.<br />

Die Ahndung entweder eines Täuschungsversuchs oder einer erfolgten Täu-<br />

schungshandlung erfolgt nach § 63 Abs. 5 HG NRW. Die Urkunde ist einzuzie-<br />

hen, wenn die Masterprüfung aufgrund der Täuschungshandlung für „nicht be-<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 32 von 37

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