(M.A.) General Management - IUBH
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V. Schlussbestimmungen<br />
§ 32 Aufbewahrung<br />
Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von der Internationalen Hochschule Bad Honnef ·<br />
Bonn zwei Jahre lang aufbewahrt. Die Master-Abschlussarbeit und die Protokolle der<br />
mündlichen Abschlussprüfung werden fünf Jahre ab dem Ende der letzten Prüfungs-<br />
leistung aufbewahrt.<br />
§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
1. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag ein-<br />
malige Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen<br />
Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />
2. Der Antrag ist innerhalb der vom Prüfungsamt veröffentlichten Frist in Schrift-<br />
form zu stellen.<br />
3. Der Prüfungsausschuss legt den Ort und den Zeitpunkt der Einsichtnahme fest.<br />
Bei der Einsicht dürfen keine Exzerpte gemacht werden.<br />
§ 34 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des<br />
Master-Grades<br />
1. Hat ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach<br />
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nach-<br />
träglich die Noten für die Fächer, in denen getäuscht wurde, berichtigen und die<br />
Masterprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />
2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,<br />
ohne dass der Kandidat täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der<br />
Aushändigung des Scheines oder des Master-Zeugnisses bekannt, so wird die-<br />
ser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zu-<br />
lassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss<br />
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
über die Rechtsfolgen.<br />
3. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu geben. Unrichti-<br />
ge Prüfungszeugnisse sind einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen.<br />
Die Ahndung entweder eines Täuschungsversuchs oder einer erfolgten Täu-<br />
schungshandlung erfolgt nach § 63 Abs. 5 HG NRW. Die Urkunde ist einzuzie-<br />
hen, wenn die Masterprüfung aufgrund der Täuschungshandlung für „nicht be-<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 32 von 37