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(M.A.) General Management - IUBH

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störendes Verhalten trotz erfolgter Abmahnung fortsetzt. Die Gründe für den<br />

Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Stellt der Prüfungsausschuss einen<br />

den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, gilt die betreffende Prü-<br />

fungsleistung in diesem Fall als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Anderenfalls<br />

wird dem Studierenden alsbald Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung er-<br />

neut zu erbringen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den<br />

Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Wird<br />

der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlos-<br />

sen, kann er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss über-<br />

prüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer Beeinflussung des Er-<br />

gebnisses einer Prüfungsleistung gem. Abs. 6. Vor der belastenden Entschei-<br />

dung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen<br />

Gehör zu geben.<br />

9. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Studien- und Prüfungsordnung ist ein<br />

sofortiger Ausschluss des Prüflings von der weiteren Prüfung durch den Auf-<br />

sichtsführenden möglich.<br />

10. Wird bei einer Prüfungsleistung der festgelegte Abgabetermin ohne triftige<br />

Gründe nicht eingehalten, so wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“<br />

bewertet.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 24 von 37

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