(M.A.) General Management - IUBH
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störendes Verhalten trotz erfolgter Abmahnung fortsetzt. Die Gründe für den<br />
Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Stellt der Prüfungsausschuss einen<br />
den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, gilt die betreffende Prü-<br />
fungsleistung in diesem Fall als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Anderenfalls<br />
wird dem Studierenden alsbald Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung er-<br />
neut zu erbringen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den<br />
Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Wird<br />
der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlos-<br />
sen, kann er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss über-<br />
prüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer Beeinflussung des Er-<br />
gebnisses einer Prüfungsleistung gem. Abs. 6. Vor der belastenden Entschei-<br />
dung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen<br />
Gehör zu geben.<br />
9. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Studien- und Prüfungsordnung ist ein<br />
sofortiger Ausschluss des Prüflings von der weiteren Prüfung durch den Auf-<br />
sichtsführenden möglich.<br />
10. Wird bei einer Prüfungsleistung der festgelegte Abgabetermin ohne triftige<br />
Gründe nicht eingehalten, so wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“<br />
bewertet.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 24 von 37