(M.A.) General Management - IUBH
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teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende<br />
die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen - wenn erforderlich innerhalb<br />
einer verlängerten Bearbeitungszeit - oder in einer anderen Form zu gestatten.<br />
Die Art der Ersatzleistung stimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit<br />
dem betreffenden Prüfer ab. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der<br />
Nachteilsausgleich ist schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Prüfungsleis-<br />
tung zu beantragen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich beziehen sich<br />
nicht nur auf Zwischen- und Abschlussprüfungen, sondern auch auf alle Leis-<br />
tungsnachweise und Teilabschnitte im übrigen Fernstudium.<br />
§ 14 Lernkontrollen<br />
1. Lernkontrollen sind kursbegleitende Aufgaben, die während des Semesters<br />
durchgeführt werden. Sie können in jeder in § 13 Abs. 3 genannten Prüfungs-<br />
form oder einer Kombination dieser Formen durchgeführt werden.<br />
2. Eine Lernkontrolle dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Stu-<br />
dienabschnitts erreicht haben.<br />
3. Lernkontrollen müssen bestanden sein, gehen aber nicht in die Modulnote ein.<br />
4. Lernkontrollen eines Kurses müssen binnen höchstens 12 Monaten nach Wahl<br />
des Kurses abgeschlossen sein. Erfolgt dies nicht, muss der Kurs inklusive aller<br />
Lernkontrollen wiederholt werden.<br />
§ 15 Klausuren<br />
1. In einer Klausur sollen Prüflinge nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit, mit<br />
begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem<br />
erkennen und lösen können. Eine Klausur hat eine Bearbeitungszeit von mini-<br />
mal einer Zeitstunde und maximal vier Zeitstunden. Die Klausurdauer soll dem<br />
Studienaufwand des Faches entsprechen.<br />
2. Jede Klausur findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln<br />
entscheidet der Prüfer. Die Studierenden werden über die zugelassenen Hilfs-<br />
mittel mindestens eine Woche vor der Prüfung informiert. Die Prüfungsaufgabe<br />
zu einer Klausur wird von einem Prüfer allein oder von mehreren Prüfern ge-<br />
meinsam gestellt. Im letztgenannten Fall beurteilt i.d.R. jeder Prüfer nur den<br />
von ihm gestellten Teil der Prüfung.<br />
3. Die Bewertung der Klausuren ist den Studierenden nach spätestens sechs Wo-<br />
chen nach Ende der jeweiligen Klausurperiode durch das Hochschulprüfungsamt<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 16 von 37