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(M.A.) General Management - IUBH

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kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Widerspruch erhoben wer-<br />

den. Der Widerspruch ist schriftlich beim Prüfungsamt einzulegen. Der Wider-<br />

spruch muss schriftlich begründet werden.<br />

§ 10 Prüfer und Beisitzer<br />

1. Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfer und Beisitzer.<br />

2. Zu Prüfenden sollen in der Regel Professoren, Lehrbeauftragte, Dozenten und<br />

Tutoren bestellt werden. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer selbst min-<br />

destens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifika-<br />

tion besitzt, d.h. eine entsprechende Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare<br />

Qualifikation erworben hat und in dem der Prüfung vorausgehenden Studienab-<br />

schnitt eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat, sofern nicht<br />

zwingende Gründe eine Abweichung erfordern. Sind mehrere Prüfer zu bestel-<br />

len, soll mindestens ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt ha-<br />

ben.<br />

3. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Prü-<br />

fung oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.<br />

4. Zu Prüfern dürfen nur Professoren, Honorarprofessoren, Lehrkräfte für beson-<br />

dere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte bestellt werden sowie in der beruflichen<br />

Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sofern dies zur Erreichung des Prü-<br />

fungszweckes erforderlich und sachgerecht ist. Prüfer und Beisitzer sind in ihrer<br />

Prüfungstätigkeit unabhängig und bei der Beurteilung von Studien- und Prü-<br />

fungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Verschwie-<br />

genheitspflicht.<br />

5. Bei der Wahl des Betreuers der Master-Thesis haben die Studierenden ein Mit-<br />

sprache- und Vorschlagsrecht. Auf die Vorschläge der Studierenden ist dabei<br />

möglichst Rücksicht zu nehmen.<br />

6. Der Vorsitzende achtet darauf, dass den Kandidaten die Namen der Prüfer<br />

rechtzeitig, mindestens jedoch 7 Tage vor dem Termin der jeweiligen Prüfung<br />

oder des jeweiligen Prüfungsabschnitts, bekannt gegeben werden. Der Termin<br />

der Prüfung soll vier Wochen und muss spätestens eine Woche vor der Prüfung<br />

bekannt gegeben werden.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 10 von 37

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