(M.A.) General Management - IUBH
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Master-Studien- und Prüfungsordnung<br />
der<br />
Internationalen Hochschule Bad Honnef · Bonn<br />
für den Fernstudiengang<br />
M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium)<br />
In der Fassung vom 24. Oktober 2011<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 1 von 37
Aufgrund des § 8 IV i der Grundordnung erlässt die Internationale Hochschule Bad<br />
Honnef · Bonn die folgende Studien- und Prüfungsordnung als Satzung:<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 2 von 37
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeines ...................................................................................................................... 4<br />
§ 1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung ........................................................ 4<br />
§ 2 Ziel des Fernstudiums und Zweck der Prüfung .................................................................. 4<br />
§ 3 Master-Grad ....................................................................................................................... 5<br />
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen ............................................................................................... 5<br />
§ 5 Regelstudienzeit ................................................................................................................. 6<br />
§ 6 Modularisierung ................................................................................................................. 6<br />
§ 7 Lehrmaterialien .................................................................................................................. 7<br />
§ 8 Kreditpunkte, gewichtete Modulnote ................................................................................ 8<br />
§ 9 Prüfungsausschuss ............................................................................................................. 8<br />
§ 10 Prüfer und Beisitzer .......................................................................................................... 10<br />
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen ................................. 11<br />
II. Regelungen zu Prüfungsleistungen .................................................................................. 13<br />
§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen ................................................................................. 13<br />
§ 13 Ziel, Umfang und Form der Prüfungsleistungen .............................................................. 14<br />
§ 14 Lernkontrollen .................................................................................................................. 16<br />
§ 15 Klausuren .......................................................................................................................... 16<br />
§ 16 Mündliche Prüfungen ....................................................................................................... 17<br />
§ 17 Seminararbeit, Forschungsarbeit, Referat, Präsentation, Projektarbeit ......................... 17<br />
§ 18 Zulassung zu Modul- und Teilmodulprüfungen ............................................................... 19<br />
§ 19 Durchführen von Prüfungsleistungen .............................................................................. 20<br />
§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen ............................................................................ 20<br />
III. Studienverlauf ................................................................................................................ 22<br />
§ 21 Abfolge und zeitliche Befristung der Prüfungen .............................................................. 22<br />
§ 22 Module und Teilmodule ................................................................................................... 22<br />
§ 23 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversucht, Ordnungsverstoß ...................................... 22<br />
IV. Master-Abschlussarbeit und Kolloquium ......................................................................... 25<br />
§ 24 Zweck der Master-Abschlussarbeit (Thesis) ..................................................................... 25<br />
§ 25 Zulassung zur Master-Abschlussarbeit (Thesis) ............................................................... 25<br />
§ 26 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Abschlussarbeit (Thesis) ..................................... 26<br />
§ 27 Abgabe und Bewertung der Master-Abschlussarbeit ...................................................... 27<br />
§ 28 Kolloquium ....................................................................................................................... 28<br />
§ 29 Gesamtergebnis der Master-Prüfung ............................................................................... 28<br />
§ 30 Master-Zeugnis, Master-Urkunde und Diploma-Supplement ......................................... 29<br />
§ 31 Exmatrikulation ................................................................................................................ 30<br />
V. Schlussbestimmungen ..................................................................................................... 32<br />
§ 32 Aufbewahrung .................................................................................................................. 32<br />
§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten ........................................................................................... 32<br />
§ 34 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Master-Grades ........................ 32<br />
§ 35 Inkrafttreten und Veröffentlichung .................................................................................. 33<br />
Anlage 1: Berechnung der Noten ............................................................................................ 34<br />
Anlage 2: Curriculumsübersicht .............................................................................................. 35<br />
Anlage 3: Bewertungsschema ................................................................................................. 37<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 3 von 37
I. Allgemeines<br />
§ 1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung<br />
Diese Master-Studien- und Prüfungsordnung (MSPO) gilt für den Abschluss des Mas-<br />
ter-Fernstudienganges „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ an der Internationalen Hochschule Bad<br />
Honnef � Bonn. Sie regelt die Master-Prüfung und den Inhalt und Aufbau des Studiums<br />
in diesem Fernstudiengang unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidak-<br />
tischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.<br />
§ 2 Ziel des Fernstudiums und Zweck der Prüfung<br />
1. Anknüpfend an einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss soll der konseku-<br />
tive, viersemestrige Master „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ weitere inhaltliche und fach-<br />
liche Vertiefungen und Spezialisierungen in derselben Studienrichtung geben<br />
und Erweiterungen vorhandener Qualifikationen ermöglichen. Ziel ist es, Füh-<br />
rungskräfte für verschiedene <strong>Management</strong>funktionen in Unternehmen und Or-<br />
ganisationen auszubilden. Demnach verfolgt das Programm die Ausbildung zum<br />
funktionalen <strong>General</strong>isten. Die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fähig-<br />
keiten der Studierenden werden erweitert, um ihnen so die Möglichkeit zu ge-<br />
ben, in (Wirtschafts-) Organisationen Verantwortung zu übernehmen und lei-<br />
tende Positionen kompetent auszufüllen. Neben der fachlichen Ausbildung steht<br />
die Entwicklung von vertiefenden wissenschaftlichen und analytischen, praxis-<br />
orientierten und überfachlichen Qualifikationen als wichtiges Standbein des le-<br />
benslangen Lernens gleichberechtigt neben den Fachinhalten im Mittelpunkt<br />
des Programms. Das Studium umfasst neben einer praktisch orientierten Aus-<br />
bildung in Betriebswirtschaft auch eine wissenschaftliche Zielsetzung. Dabei<br />
sollen forschungsinteressierte geeignete Studierende ihre theoretisch-<br />
analytischen Fähigkeiten entfalten können und systematisch auf eine spätere<br />
forschungsbezogene Tätigkeit vorbereitet werden. Die Studienziele konzentrie-<br />
ren sich vor allem auf ein Fachwissen, das aktuelle Forschungsfragen behan-<br />
delt, die methodischen und analytischen Kompetenzen erweitert und berufsre-<br />
levante Schlüsselqualifikationen ausbildet. Ziele des Master-Fernstudienganges<br />
„<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ kommen darüber hinaus in der Aufteilung des modulari-<br />
sierten Curriculums in Pflicht- und Wahlpflichtmodule zum Ausdruck. Die<br />
Pflichtmodule repräsentieren den generalistischen Ansatz, wobei die Studieren-<br />
den vertiefte Kenntnisse in Methodik, <strong>Management</strong>, Volkswirtschaftslehre, Wirt-<br />
schaft und Gesellschaft, Marketingstrategie und internationalem Rechnungswe-<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 4 von 37
sen und Finanzierung erwerben. Zusätzlich werden mit Veranstaltungen zum<br />
Thema Wirtschaftsethik und Leadership im interkulturellen Kontext unerlässli-<br />
che Schlüsselqualifikationen vertieft. Die Wahlpflichtmodule ermöglichen funk-<br />
tionale Spezialisierungen in den zwei Bereichen „Erfolgsorientiertes Controlling“<br />
und „Strategisches Marketing und Branding“ sowie zwei branchenorientierte<br />
Spezialisierungen in „Strategisches Tourismusmanagement“ und „Strategisches<br />
Luftverkehrsmanagement“.<br />
Im Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ obliegt es überwiegend<br />
dem Studierenden, sich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueig-<br />
nen. Dies erfordert in hohem Maße den persönlichen zeitlichen und intellektuel-<br />
len Einsatz der Studierenden.<br />
2. Der Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ kann sowohl neben einer<br />
beruflichen Tätigkeit als auch in Ergänzung zu Verpflichtungen im privaten Um-<br />
feld oder als eigenständiges und hauptsächliches Studium belegt werden. Die<br />
Ziele, Inhalte und Methoden dieses Fernstudiengangs sind dabei eng auf die<br />
Verknüpfung der vermittelten theoretischen Inhalte mit einer praktischen An-<br />
wendung, z.B. im beruflichen Kontext, ausgerichtet. In Form von Moduleinfüh-<br />
rungsheften werden den Studierenden Aufbau, Lernziele und Ablauf für das je-<br />
weilige Modul dargelegt.<br />
3. Der Masterabschluss bildet einen akademischen Abschluss, der zur Wahrneh-<br />
mung von Führungsaufgaben befähigt. Die Masterprüfung gibt Auskunft über<br />
die Zielerreichung bei den Studierenden.<br />
§ 3 Master-Grad<br />
Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung wird gemäß § 66 HG NRW der<br />
Hochschulgrad<br />
(abgekürzt M.A.) verliehen.<br />
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen<br />
„Master of Arts (M.A.)“<br />
1. Zulassungsvoraussetzung für den Master-Fernstudiengang ist mindestens ein<br />
erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (i.d.R. Bachelor of Arts oder<br />
Bachelor of Science) einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule<br />
mit min. 180 ECTS in einer wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Fachrich-<br />
tung.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 5 von 37
2. Die Studienbewerber müssen ihren ersten berufsqualifizierenden Hochschulab-<br />
schluss mindestens mit der Abschlussnote “befriedigend“ abgeschlossen haben.<br />
3. Bei Bewerbern, deren erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss keinen<br />
wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt aufweist, entscheidet ein Bewer-<br />
bungsgespräch über die Aufnahme in den Studiengang. Das Bewerbungsge-<br />
spräch wird durch einen Professor des Studiengangs auf Basis eines strukturier-<br />
ten Interviewleitfadens durchgeführt.<br />
4. In den Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ kann nicht mehr einge-<br />
schrieben werden, wer die Masterprüfung in einem gleichwertigen Studiengang<br />
„<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundge-<br />
setzes endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch durch Fristab-<br />
lauf verloren hat.<br />
5. Ebenfalls nicht in den Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ an der<br />
Internationalen Hochschule Bad Honnef . Bonn einschreiben können sich Stu-<br />
dierende, die in einem vergleichbaren Master- oder Diplomstudiengang an einer<br />
Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Ersthörer eingeschrieben<br />
sind.<br />
6. Wenn die Zulassungsvoraussetzung nicht gegeben ist, wird der Bewerber<br />
hierüber schriftlich informiert und kann gegen diese Entscheidung schriftlich<br />
innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen und den Prüfungsausschuss<br />
anrufen.<br />
§ 5 Regelstudienzeit<br />
1. Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Masterfernstudiums beträgt im<br />
Vollzeitstudium zwei Jahre einschließlich der Master-Abschlussarbeit. Studie-<br />
rende können das Fernstudium auch in Teilzeit mit einer entsprechend verlän-<br />
gerten Regelstudienzeit absolvieren.<br />
2. Das Fernstudium kann laufend begonnen werden.<br />
§ 6 Modularisierung<br />
1. Das Fernstudium an der Internationalen Hochschule Bad Honnef . Bonn wird<br />
modularisiert angeboten. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Teilmo-<br />
dulen, die thematisch und zeitlich in sich abgerundet sind. Umfang und Dauer<br />
der Module regeln das Modulhandbuch und die Curriculumsübersicht (Anla-<br />
ge 2).<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 6 von 37
2. Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule. Pflichtmodule müs-<br />
sen von allen Studierenden belegt werden, von den Wahlpflichtmodulen müs-<br />
sen lediglich zwei der angebotenen Module belegt werden, davon je ein fach-<br />
spezifisches und eine branchenspezifisches oder zwei fachspezifische Wahl-<br />
pflichtmodule.<br />
3. Module sollen immer als Ganzes und gemäß der im Modulhandbuch empfohle-<br />
nen Studienstruktur studiert werden.<br />
4. Als Pflichtmodule im Sinne dieser Studien- und Prüfungsordnung gelten folgen-<br />
de Module:<br />
Methodik Marketingstrategie<br />
<strong>Management</strong> Wirtschaft und Gesellschaft<br />
Volkswirtschaftslehre Internationales Rechnungswesen und<br />
Finanzierung<br />
5. Als Wahlpflichtmodule im Sinne dieser Studien- und Prüfungsordnung gelten:<br />
Fachspezifische Wahlpflichtmo-<br />
dule<br />
Strategisches Marketing und<br />
Branding<br />
Branchenspezifische Wahlpflicht-<br />
module<br />
Strategisches Luftverkehrsmanage-<br />
ment<br />
Erfolgsorientiertes Controlling Strategisches Tourismusmanagement<br />
E-Commerce Strategisches Hotelmanagement<br />
Human Resource <strong>Management</strong> Strategisches Servicemanagement<br />
<strong>Management</strong> Consulting<br />
§ 7 Lehrmaterialien<br />
1. Lehrmaterialien in den einzelnen Module des Fernstudiengangs „<strong>General</strong> Ma-<br />
nagement“ können den Studierenden in gedruckter und/oder elektronischer<br />
Form (z.B. Studienbrief, digitaler Studienbrief web-basiertes Training, Podcasts,<br />
eBook, Videoaufzeichnungen oder ähnliches) zur Verfügung gestellt werden.<br />
2. Ferner wird die Vermittlung der Studieninhalte unterstützt durch Onlineveran-<br />
staltungen in Form von Tutorien, unter möglichst weitgehender Berücksichti-<br />
gung der Berufstätigkeit der Fernstudierenden.<br />
3. Darüber hinaus können sowohl Einzel- als auch Gruppenarbeiten in Präsenz-<br />
phasen oder als virtuelle Projektgruppen mittels moderner Kommunikations-<br />
formen wie dem Internet stattfinden.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 7 von 37
§ 8 Kreditpunkte, gewichtete Modulnote<br />
1. Zum Nachweis von Studienleistungen wird in einem akkumulierenden Kredit-<br />
punktesystem jedes Teilmodul nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand gewich-<br />
tet. Pro Semester sind in einem Vollzeitstudium grundsätzlich 30 Kreditpunkte<br />
zu erlangen, im Teilzeitstudium entsprechend anteilige Äquivalente.<br />
2. Die Kreditpunkte für ein Modul werden erst angerechnet, wenn das Modul min-<br />
destens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.<br />
3. Das Master-Fernstudium ist abgeschlossen, wenn insgesamt 120 Kreditpunkte<br />
erreicht wurden. Diese 120 Kreditpunkte müssen in den gemäß §22 in Verbin-<br />
dung mit der Anlage 2 zu bestehenden Modulen/Teilmodulen erbracht werden.<br />
Sie können nicht durch andere Leistungen ausgeglichen werden.<br />
4. Ein Kreditpunkt entspricht der international anerkannten quantitativen Maßein-<br />
heit für den Lernaufwand der Studierenden (Credit) nach dem European Credit<br />
Transfer System (ECTS) und ist mit einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden<br />
verbunden.<br />
5. Der Arbeitsumfang von 30 Stunden pro ECTS-Punkt (Credit) entspricht dem<br />
eines Vollzeitstudiums.<br />
§ 9 Prüfungsausschuss<br />
1. Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist ein Prüfungsaus-<br />
schuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss ist ein unabhängiges Organ der Inter-<br />
nationalen Hochschule Bad Honnef · Bonn.<br />
2. Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:<br />
a. Überwachung der Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung<br />
b. Ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung<br />
c. Festsetzung der Prüfungstermine<br />
d. Entscheidung über Widersprüche<br />
e. Änderung bzw. Weiterentwicklung der Studien- und Prüfungsordnung<br />
f. Bestellung der Prüfer und Beisitzer<br />
g. Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hoch-<br />
schulen erbracht wurden<br />
3. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus<br />
a. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Professoren<br />
b. einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter<br />
c. einem Mitglied aus der Studierendenschaft<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 8 von 37
Das Amt des Vorsitzenden und das des stellvertretenden Vorsitzenden müssen<br />
von Professoren wahrgenommen werden. Die Amtszeit des Prüfungsausschus-<br />
ses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Vertreters beträgt ein Jahr. Die<br />
Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbei-<br />
ter werden von den Mitgliedern dieser Gruppe mit einfacher Mehrheit gewählt.<br />
Der studentische Vertreter wird mit einfacher Mehrheit durch die Studierenden-<br />
vertretung gewählt Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Prüfungs-<br />
ausschusses begründet vorzeitig aus, so erfolgt eine Nachwahl nach den oben<br />
beschriebenen Regeln. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit der<br />
Amtszeit des gesamten Prüfungsausschusses.<br />
4. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein<br />
Stellvertreter sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prü-<br />
fungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-<br />
scheidet die Stimme des Prüfungsausschussvorsitzenden oder bei seiner Abwe-<br />
senheit die seines Stellvertreters. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind<br />
nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amts-<br />
verschwiegenheit und sind insbesondere zur Verschwiegenheit über alle mit<br />
den Prüfungen einzelner Studierender zusammenhängender Vorgänge und Be-<br />
ratungen verpflichtet.<br />
5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den einzelnen<br />
Prüfungen anwesend zu sein. Dies gilt nicht für studentische Vertreter, die sich<br />
derselben Prüfung unterziehen.<br />
6. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungs-<br />
ordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung<br />
der Prüfungen. Er dokumentiert die Entwicklung der Prüfungen und Studienzei-<br />
ten und gibt Anregungen zur Reform der Studiengänge und der Studien- und<br />
Prüfungsordnung.<br />
7. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für Anträge auf Berücksichtigung von Mut-<br />
terschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Mutterschutzgesetz festgelegt sind.<br />
Ebenso entscheidet er bei Anträgen auf Berücksichtigung der Fristen des Bun-<br />
deserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit sowie Anträgen auf Berücksichti-<br />
gung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen.<br />
8. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für Regelfälle auf<br />
den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Wider-<br />
sprüche.<br />
9. Gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie Prüfungsentscheidungen<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 9 von 37
kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Widerspruch erhoben wer-<br />
den. Der Widerspruch ist schriftlich beim Prüfungsamt einzulegen. Der Wider-<br />
spruch muss schriftlich begründet werden.<br />
§ 10 Prüfer und Beisitzer<br />
1. Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfer und Beisitzer.<br />
2. Zu Prüfenden sollen in der Regel Professoren, Lehrbeauftragte, Dozenten und<br />
Tutoren bestellt werden. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer selbst min-<br />
destens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifika-<br />
tion besitzt, d.h. eine entsprechende Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare<br />
Qualifikation erworben hat und in dem der Prüfung vorausgehenden Studienab-<br />
schnitt eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat, sofern nicht<br />
zwingende Gründe eine Abweichung erfordern. Sind mehrere Prüfer zu bestel-<br />
len, soll mindestens ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt ha-<br />
ben.<br />
3. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Prü-<br />
fung oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.<br />
4. Zu Prüfern dürfen nur Professoren, Honorarprofessoren, Lehrkräfte für beson-<br />
dere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte bestellt werden sowie in der beruflichen<br />
Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sofern dies zur Erreichung des Prü-<br />
fungszweckes erforderlich und sachgerecht ist. Prüfer und Beisitzer sind in ihrer<br />
Prüfungstätigkeit unabhängig und bei der Beurteilung von Studien- und Prü-<br />
fungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Verschwie-<br />
genheitspflicht.<br />
5. Bei der Wahl des Betreuers der Master-Thesis haben die Studierenden ein Mit-<br />
sprache- und Vorschlagsrecht. Auf die Vorschläge der Studierenden ist dabei<br />
möglichst Rücksicht zu nehmen.<br />
6. Der Vorsitzende achtet darauf, dass den Kandidaten die Namen der Prüfer<br />
rechtzeitig, mindestens jedoch 7 Tage vor dem Termin der jeweiligen Prüfung<br />
oder des jeweiligen Prüfungsabschnitts, bekannt gegeben werden. Der Termin<br />
der Prüfung soll vier Wochen und muss spätestens eine Woche vor der Prüfung<br />
bekannt gegeben werden.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 10 von 37
§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />
1. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerech-<br />
net, wenn sie in gleichen Studiengängen an anderen staatlich anerkannten<br />
Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden. Der Antrag<br />
muss gestellt werden, bevor der Studierende eine entsprechende Prüfung an<br />
der Internationalen Hochschule Bad Honnef · Bonn abgelegt hat.<br />
2. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder<br />
an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten<br />
Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die nicht unter Abs. 1<br />
fallen, werden angerechnet, soweit ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. Auf An-<br />
trag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der<br />
Grundlage vorgelegter Unterlagen anrechnen.<br />
3. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig,<br />
wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungsniveau denjenigen der Internatio-<br />
nalen Hochschule Bad Honnef · Bonn im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist<br />
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.<br />
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonfe-<br />
renz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />
maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der<br />
Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Bei Zweifeln an der Gleichwertig-<br />
keit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.<br />
4. Der Studierende hat die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen<br />
schriftlich zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die An-<br />
erkennung der erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen er-<br />
folgt durch den Prüfungsausschuss. Der Antrag muss gestellt werden, bevor der<br />
Studierende eine entsprechende Prüfung an der Internationalen Hochschule<br />
Bad Honnef · Bonn abgelegt hat.<br />
5. Qualifikationen, die durch Teilnahme an beruflichen Weiterbildungen erworben<br />
wurden, können entweder im Rahmen eines qualitätsgesicherten pauschalen<br />
Anrechnungsverfahrens oder aufgrund eines individuellen qualitätsgesicherten<br />
Äquivalenzprüfungsverfahrens angerechnet werden:<br />
� Ein pauschales Anrechnungsverfahrens setzt eine Gleichwertigkeit der<br />
Leistungen nach Inhalt und Niveau mit dem Teil des Studiums voraus, der<br />
angerechnet werden soll. Die Berufspraxis des Bewerbers kann<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 11 von 37
erücksichtigt werden. Über die pauschale Anrechnung von Studien- und<br />
Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
� Voraussetzung für die Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen im<br />
Rahmen eines individuellen qualitätsgesicherten<br />
Äquivalenzprüfungsverfahrens ist eine Übereinstimmung der Leistungen<br />
hinsichtlich Inhalt, Umfang und Anforderungsniveau. Über die individuelle<br />
Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss oder eine von ihm<br />
beauftragte Person. Berufliche Weiterbildungen können anerkannt werden,<br />
wenn sie qualitativ und inhaltlich den Inhalten der Kursbeschreibungen der<br />
anzuerkennenden Studienleistungen entsprechen. Hierbei kann<br />
Praxiserfahrung mit einbezogen werden.<br />
6. Praktische Qualifikationen, die durch mehrjährige Berufserfahrung gewonnen<br />
wurden, können angerechnet werden. Entsprechend der Qualifikationen ent-<br />
scheidet der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Person über die<br />
Anerkennung von Leistungen oder verlangt eine Prüfung, die von der Internati-<br />
onalen Hochschule Bad Honnef · Bonn abgenommen wird. Für die Prüfung kann<br />
eine der folgenden Formen gewählt werden: mündliche oder schriftliche Prü-<br />
fung, Referat, online-basierte Fallstudie.<br />
7. Prüfungsleistungen dürfen bis zu einem Umfang von 80 Kreditpunkten ange-<br />
rechnet werden. Davon dürfen maximal 60 Kreditpunkte aus den in den Absät-<br />
zen 5-6 genannten Bereichen stammen. Maximal 30 Kreditpunkte können aus<br />
dem in Abs. 6 genannten Bereich stammen. Die Masterarbeit ist von der An-<br />
rechnung ausgenommen.<br />
8. Für angerechnete Prüfungsleistungen werden die Noten übernommen und die<br />
im Modulhandbuch hinterlegten Kreditpunkte angerechnet. Bei abweichendem<br />
Umfang oder abweichender Notenskala entscheidet der Prüfungsausschuss über<br />
die Umrechnung. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen erfolgt die Anrech-<br />
nung ohne Benotung. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis ge-<br />
kennzeichnet.<br />
9. Die Anrechnungsregeln gelten für alle anrechnungsfähigen Leistungen, die vor<br />
oder während des Studiums erbracht werden.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 12 von 37
10.<br />
II. Regelungen zu Prüfungsleistungen<br />
§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen<br />
1. Module werden i.d.R. durch eine einzige Abschlussprüfung abgeschlossen. Ab-<br />
schlussprüfungen auf Teilmodulebene sind zulässig, wenn die Curriculumsüber-<br />
sicht dies vorsieht. Die studienbegleitenden Abschlussprüfungen sollen zu dem<br />
Zeitpunkt stattfinden, zu dem das jeweilige Modul oder Teilmodul im Fernstudi-<br />
um abgeschlossen wird.<br />
2. Bei Abschlussprüfungen auf Teilmodulebene wird die Modulnote erst berechnet,<br />
wenn sämtliche Abschlussprüfungen entweder mit mindestens „ausreichend“<br />
bestanden oder endgültig nicht bestanden sind.<br />
3. Abschlussprüfungen mit Ausnahme des Forschungsvorhabens im Rahmen der<br />
Masterarbeit können je nach Modul als „bestanden“ entweder ohne Angabe ei-<br />
ner Note oder mit einer Note bewertet werden. Die Modulnoten ergeben sich<br />
aus der Note der Abschlussprüfung oder werden aus dem gewichteten Mittel<br />
der Summe der benoteten Abschlussprüfungen auf Teilmodulebene gemäß der<br />
Berechnungsmethode in Anlage 1 berechnet. Die Gewichtung erfolgt über die<br />
Kreditpunkte der Teilmodule. Die Beurteilungen der Abschlussprüfungen wer-<br />
den vom jeweiligen Prüfer durchgeführt.<br />
Beim Ergebnis der Mittelwertbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem<br />
Komma berücksichtigt, die zweite Dezimale ist unerheblich.<br />
4. Eine einmal bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.<br />
5. Im Falle des Nichtbestehens einer Abschlussprüfung darf diese zweimal wieder-<br />
holt werden.<br />
6. Prüfungsleistungen sind zu beurteilen, indem die prozentual erreichte Punktzahl<br />
ermittelt wird. Die Bewertung der Abschlussprüfung ergibt sich aus dem ge-<br />
wichteten arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen, das gemäß<br />
dem Bewertungsschema in Anlage 3 in eine Note überführt wird. Die Gewich-<br />
tungen der Prüfungsleistungen sind aus der Curriculumsübersicht ersichtlich.<br />
Ausnahmen regelt die Studien- und Prüfungsordnung.<br />
Für die Darstellung der Prozentwerte ist nur die erste Nachkommastelle maß-<br />
geblich; die zweite Dezimale wird gestrichen.<br />
7. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu vergeben:<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 13 von 37
1,0 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung<br />
2,0 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen<br />
Anforderungen liegende<br />
Leistung<br />
3,0 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen<br />
Anforderungen genügt<br />
4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel<br />
den Mindestanforderungen genügt<br />
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher<br />
Mängel den Anforderungen nicht<br />
mehr genügt<br />
8. Zur differenzierten Leistungsbewertung können um 0,3 verminderte oder er-<br />
höhte Zwischennoten festgelegt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind<br />
ausgeschlossen.<br />
9. Bei der Bildung von Endnoten, die sich aus verschiedenen Zwischennoten er-<br />
rechnen, ergibt ein rechnerischer Wert<br />
bis 1,5 die Note sehr gut<br />
über 1,5 bis 2,5 die Note gut<br />
über 2,5 bis 3,5 die Note befriedigend<br />
über 3,5 bis 4,0 die Note ausreichend<br />
über 4,0 die Note nicht ausreichend<br />
10. Für jedes mindestens mit „ausreichend“ bewertete Modul werden Kreditpunkte<br />
nach Maßgabe der Curriculumsübersicht (Anlage 2) vergeben.<br />
11. Das endgültige Nichtbestehen eines Moduls führt zur Exmatrikulation sowie<br />
zum Ausschluss von der Möglichkeit zur Fortführung des Fernstudiums und zur<br />
Erbringung weiterer Prüfungsleistungen.<br />
12. Gegen Prüfungsergebnisse kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung<br />
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Prüfungsamt<br />
einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich begründet werden. Wenn keine<br />
Begründung vorliegt, wird nach Aktenlage entschieden.<br />
§ 13 Ziel, Umfang und Form der Prüfungsleistungen<br />
1. In den Prüfungsleistungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat Inhalt und<br />
Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen be-<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 14 von 37
herrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden<br />
kann.<br />
2. Die Prüfungsanforderungen sind inhaltlich auf die Lehrveranstaltungen zu be-<br />
ziehen, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Fach vorgesehen<br />
sind. Dabei soll ein bereits in vorangegangenen Studienabschnitten geprüfter<br />
Wissensstand nur insoweit festgestellt werden, als das Ziel der Prüfungsleistung<br />
nach Absatz 1 dies erforderlich macht.<br />
3. Prüfungsleistungen werden in folgenden Formen oder in einer Kombination die-<br />
ser Formen erbracht<br />
a) Klausur<br />
b) Mündliche Prüfung<br />
c) Seminararbeit<br />
d) Referat<br />
e) Präsentation<br />
f) Projektarbeit<br />
g) Online-Prüfungen<br />
Näheres regelt das Modulhandbuch und Anlage 2.<br />
4. Um den Studierenden zu befähigen, im Team wissenschaftliche Erkenntnisse zu<br />
gewinnen sowie Lösungen für berufspraktische Probleme zu erarbeiten, sind<br />
Prüfungsleistungen in Form von Gruppenarbeit zugelassen. Der als Prüfungs-<br />
leistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen muss aufgrund der Angabe von<br />
Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeuti-<br />
ge Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.<br />
5. Wird die fortlaufende Prüfung unentschuldigt nicht erbracht, so geht sie mit<br />
Null Prozent entsprechend dem Gewichtungsfaktor laut Modulhandbuch in die<br />
Berechnung der Endnote der Abschlussprüfung ein.<br />
6. Der Prüfungsausschuss legt in der Regel zu Beginn jeden Jahres die Prüfungs-<br />
form, die Dauer der Prüfung bzw. die Bearbeitungszeit nach Rücksprache mit<br />
den Prüfern für alle Kandidaten einheitlich und verbindlich fest. Der Prüfungs-<br />
ausschuss kann diese Aufgabe auf die Prüfenden übertragen. Die Prüfungsauf-<br />
gabe für die Prüfungsleistung wird von den Prüfenden festgelegt.<br />
7. Machen Studierende durch ein ärztliches oder amtliches Zeugnis glaubhaft,<br />
dass sie wegen einer Behinderung, einer chronischen Krankheit oder aus ande-<br />
ren Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfungsleistung ganz oder<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 15 von 37
teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende<br />
die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen - wenn erforderlich innerhalb<br />
einer verlängerten Bearbeitungszeit - oder in einer anderen Form zu gestatten.<br />
Die Art der Ersatzleistung stimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit<br />
dem betreffenden Prüfer ab. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der<br />
Nachteilsausgleich ist schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Prüfungsleis-<br />
tung zu beantragen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich beziehen sich<br />
nicht nur auf Zwischen- und Abschlussprüfungen, sondern auch auf alle Leis-<br />
tungsnachweise und Teilabschnitte im übrigen Fernstudium.<br />
§ 14 Lernkontrollen<br />
1. Lernkontrollen sind kursbegleitende Aufgaben, die während des Semesters<br />
durchgeführt werden. Sie können in jeder in § 13 Abs. 3 genannten Prüfungs-<br />
form oder einer Kombination dieser Formen durchgeführt werden.<br />
2. Eine Lernkontrolle dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Stu-<br />
dienabschnitts erreicht haben.<br />
3. Lernkontrollen müssen bestanden sein, gehen aber nicht in die Modulnote ein.<br />
4. Lernkontrollen eines Kurses müssen binnen höchstens 12 Monaten nach Wahl<br />
des Kurses abgeschlossen sein. Erfolgt dies nicht, muss der Kurs inklusive aller<br />
Lernkontrollen wiederholt werden.<br />
§ 15 Klausuren<br />
1. In einer Klausur sollen Prüflinge nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit, mit<br />
begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem<br />
erkennen und lösen können. Eine Klausur hat eine Bearbeitungszeit von mini-<br />
mal einer Zeitstunde und maximal vier Zeitstunden. Die Klausurdauer soll dem<br />
Studienaufwand des Faches entsprechen.<br />
2. Jede Klausur findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln<br />
entscheidet der Prüfer. Die Studierenden werden über die zugelassenen Hilfs-<br />
mittel mindestens eine Woche vor der Prüfung informiert. Die Prüfungsaufgabe<br />
zu einer Klausur wird von einem Prüfer allein oder von mehreren Prüfern ge-<br />
meinsam gestellt. Im letztgenannten Fall beurteilt i.d.R. jeder Prüfer nur den<br />
von ihm gestellten Teil der Prüfung.<br />
3. Die Bewertung der Klausuren ist den Studierenden nach spätestens sechs Wo-<br />
chen nach Ende der jeweiligen Klausurperiode durch das Hochschulprüfungsamt<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 16 von 37
schriftlich bekannt zu geben.<br />
§ 16 Mündliche Prüfungen<br />
1. In einer mündlichen Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der<br />
Lage sind, Inhalte ihres Faches im Gespräch mündlich darzustellen.<br />
2. Mündliche Prüfungen finden in der Regel vor einem Prüfer und einem sachkundi-<br />
gen Beisitzer als Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Der Beisitzer ist vor der No-<br />
tenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung regelt das Modulhandbuch. Sie<br />
beträgt mindestens 15 Minuten für jeden Kandidaten.<br />
3. Der Verlauf der Prüfung ist in seinen wesentlichen Teilen in einem Protokoll fest-<br />
zuhalten. Es ist von Prüfer und Beisitzer zu unterschreiben und verbleibt bei den<br />
Prüfungsakten.<br />
4. Mündliche fortlaufende Prüfungen werden ihrem Verfahren nach vom Prüfer auf<br />
Basis der Vorgaben des Modulhandbuches bestimmt.<br />
5. Die Prüfungen sind nicht-öffentlich, es sei denn, ein Kandidat beantragt die Zu-<br />
lassung der Öffentlichkeit. Bei Zulassung der Öffentlichkeit können Studierende,<br />
die sich der gleichen Prüfung in derselben Prüfungsperiode unterziehen wollen,<br />
vom Prüfungsausschuss als Zuhörer ausgeschlossen werden. Die Zulassung der<br />
Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prü-<br />
fungsergebnisse an die Studierenden.<br />
§ 17 Seminararbeit, Forschungsarbeit, Referat, Präsentation,<br />
Projektarbeit<br />
1. Die Themen für die Prüfungsformen Seminararbeit, Forschungsarbeit, Referat,<br />
Präsentation und Projektarbeit werden innerhalb des Semesters, in der Regel<br />
zu Semesterbeginn, von den Prüfenden festgelegt. Den Studierenden kann Ge-<br />
legenheit gegeben werden, eigene Vorschläge für die Prüfungsleistung zu un-<br />
terbreiten.<br />
2. Eine Seminararbeit ist eine selbstständige Bearbeitung einer fachspezifischen<br />
oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung, die in der Regel schriftlich doku-<br />
mentiert wird. Sie ist entweder während der Vorlesungszeit parallel zu einem<br />
Seminar anzufertigen oder stellt eine ausführliche Ausarbeitung eines Referats<br />
dar, das im Rahmen eines Seminars gehalten wurde.<br />
Die Bearbeitung soll die Fähigkeit zur selbstständigen Auseinandersetzung mit<br />
einem Thema dokumentieren und dient vor allem dem Erlernen von wissen-<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 17 von 37
schaftlichen Recherche-Techniken und Anforderungen, die zur Anfertigung einer<br />
späteren Abschlussarbeit, wie z.B. einer Masterarbeit, erforderlich sind. Dazu<br />
sind relevante Quellen zu recherchieren, auszuwerten und Ergebnisse zu do-<br />
kumentieren.<br />
Der Umfang einer schriftlichen Arbeit soll 20 Din A4 Seiten in der Regel nicht<br />
übersteigen.<br />
3. Eine Forschungsarbeit ist eine selbstständige schriftliche Bearbeitung einer<br />
fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung. Ihr zeitlicher und<br />
volumenmäßiger Umfang ist vor ihrer Anfertigung durch den Prüfer festzulegen.<br />
Die Selbstständigkeit der Bearbeitung ist mit der Einreichung zu versichern und<br />
anhand von Herkunftsnachweisen objektivierbar zu belegen.<br />
4. Ein Referat ist eine selbständige Bearbeitung einer fachspezifischen oder fä-<br />
cherübergreifenden Aufgabenstellung, die schriftlich dokumentiert, in einem<br />
mündlichen Vortrag vorgestellt und mit einer Diskussion abgeschlossen wird.<br />
Die Durchführung erfolgt dabei üblicherweise über internetgestützte Medien.<br />
Die Bearbeitung soll die Fähigkeit zur selbständigen Auseinandersetzung mit<br />
einem Thema dokumentieren als auch die Beherrschung der Methode wissen-<br />
schaftlichen Arbeitens. Dazu sind relevante Quellen zu recherchieren, auszu-<br />
werten und Ergebnisse zu dokumentieren. Beim Referat sind Vortrag, schriftli-<br />
che Ausarbeitung und Diskussion prüfungsrelevant.<br />
Die Dauer des Vortrages soll in der Regel nicht über 30 Minuten liegen, der<br />
Umfang der schriftlichen Ausarbeitung nicht über 15 Din A4 Seiten liegen.<br />
5. Eine Präsentation ist eine selbstständig erarbeitete Inszenierung und Visualisie-<br />
rung eines Themas. Der Schwerpunkt liegt dabei weniger auf der wissenschaft-<br />
lichen Auseinandersetzung mit einem Thema als vielmehr auf der zielgruppen-<br />
gerechten Darstellung. Aufbau der Präsentation, Gestik, Rhetorik und Visuali-<br />
sierung spielen bei der Bewertung eine große Rolle.<br />
Die Dauer einer Präsentation sollte 15 Minuten nicht überschreiten.<br />
6. Fallstudien, sogenannte „Case Studies“, orientieren sich an unternehmensbezo-<br />
genen Aufgabenstellungen oder Themenstellungen aus einem kooperierenden<br />
Unternehmen. Der Kandidat soll hier insbesondere nachweisen, dass er Kennt-<br />
nisse aus dem Studium in praktikable Problemlösungsvorschläge umsetzen<br />
kann. Der zeitliche Umfang und die Art der Bearbeitung einer Fallstudie sind<br />
vor Bearbeitungsbeginn durch den Prüfer festzulegen.<br />
7. Um die Studierenden zu befähigen, im Team wissenschaftliche Erkenntnisse zu<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 18 von 37
gewinnen sowie Lösungen für berufspraktische Probleme zu erarbeiten, sind<br />
Prüfungsleistungen in Form von Gruppenarbeit zugelassen. Der als Prüfungs-<br />
leistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen muss aufgrund der Angabe von<br />
Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeuti-<br />
ge Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.<br />
8. Die Bearbeitungszeit wird vom Prüfer unter Beachtung der kursspezifischen<br />
Rahmenbedingungen bestimmt und den Studierenden schriftlich zu Semester-<br />
beginn mitgeteilt. Sie entspricht maximal der Dauer des Semesters<br />
9. Abschlussprüfungen, die mit Präsentationen im Rahmen einer Veranstaltung<br />
verbunden sind, können nur wiederholt werden, indem die Veranstaltung neu<br />
belegt wird.<br />
10. Müssen für Prüfungsleistungen schriftliche Ausarbeitungen eingerechnet wer-<br />
den, so ist vom Prüfenden ein verbindlicher Abgabetermin festzulegen. Wird<br />
dieser Termin ohne Glaubhaftmachung zwingender Gründe überschritten, so ist<br />
die schriftliche Ausarbeitung als „nicht ausreichend“ zu bewerten.<br />
11. Die Bewertung der Prüfungsleistung ist den Studierenden spätestens nach<br />
sechs Wochen bekannt zu geben.<br />
§ 18 Zulassung zu Modul- und Teilmodulprüfungen<br />
1. Zu einer Modul- und Teilmodulprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in<br />
der Curriculumsübersicht aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen in Form von<br />
kursbegleitenden Online-Lernkontrollen erfüllt hat. Wenn kursbegleitende Onli-<br />
ne-Lernkontrollen vorgesehen sind, müssen die Lernkontrollen sämtlicher Teil-<br />
module bestanden sein, um zur entsprechenden Abschlussprüfung zugelassen<br />
zu werden. Online-Lernkontrollen können beliebig oft wiederholt werden.<br />
2. Die Zulassung zu einer Modul- oder Teilmodulprüfung ist zu beantragen, sofern<br />
es sich dabei um Klausuren, mündliche Prüfungen oder Projektarbeiten handelt.<br />
Für die Zulassung zu anderen Prüfungen ist eine Beantragung nicht erforder-<br />
lich. Auch diese Prüfungen gelten jedoch nur als bestanden, wenn die Zulas-<br />
sungsbedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und wenn die entsprechende Prü-<br />
fung nicht schon vorher als endgültig „nicht bestanden“ galt.<br />
3. Der Antrag auf Zulassung zur Modul- oder Teilmodulprüfung ist bis sieben Tage<br />
vor dem Prüfungstermin schriftlich bzw. über IT-gestützte Systeme an den Vor-<br />
sitzenden des Prüfungsausschusses oder eine von ihm beauftragte Person zu<br />
richten. Der Antrag kann für mehrere Abschlussprüfungen zugleich gestellt<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 19 von 37
werden, wenn diese Prüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraumes statt-<br />
finden.<br />
4. Der Antrag auf Zulassung zu einer Modul- oder Teilmodulprüfung kann schrift-<br />
lich bis sieben Tage vor der Prüfungsperiode ohne Angabe von Gründen und<br />
ohne Anrechnung auf die Anzahl der möglichen Prüfungsversuche in schriftli-<br />
cher Form wieder zurückgenommen werden. Der Tag der Prüfung wird hierbei<br />
nicht mitgerechnet.<br />
5. Die Zulassung ist zu versagen, wenn<br />
a. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind;<br />
b. der Kandidat eine entsprechende Prüfung im gleichen Studiengang endgül-<br />
tig nicht bestanden hat;<br />
c. ein Modul an der Internationalen Hochschule Bad Honnef � Bonn endgültig<br />
nicht bestanden wurde, das für die Fortführung des Fernstudiums erforder-<br />
lich ist;<br />
d. die Zulassung zur Modul- oder Teilmodulprüfung nicht fristgemäß beantragt<br />
wird.<br />
6. Eine Modul- oder Teilmodulprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn sie<br />
unter vollständiger Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten der Prü-<br />
fungsleistungen nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.<br />
§ 19 Durchführen von Prüfungsleistungen<br />
1. Modulprüfungen in Form von Klausuren werden mindestens einmal im Monat<br />
angeboten. Modulprüfungen in Form mündlicher Prüfungen werden mindestens<br />
einmal im Quartal angeboten.<br />
2. Zu Klausuren und mündlichen Prüfungen ist eine Anmeldefrist einzuhalten, die<br />
dem Informationssystem CARE zu entnehmen ist.<br />
3. Detaillierte Informationen zum Prüfungstag, Prüfungsort und der Prüfungszeit<br />
werden den Kandidaten rechtzeitig, mindestens eine Woche vor der betreffen-<br />
den Prüfung, bekannt gegeben.<br />
4. Der Kandidat hat sich auf Verlangen des Prüfers mit einem amtlichen Lichtbild-<br />
ausweis zu legitimieren.<br />
§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen<br />
1. Prüfungsleistungen können nur wiederholt werden, wenn die Abschlussprüfung<br />
insgesamt nicht bestanden ist.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 20 von 37
2. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden, wenn die zugehö-<br />
rige Abschlussprüfung insgesamt bestanden ist.<br />
3. Eine nicht bestandene Modulprüfung kann auf Antrag des Kandidaten wieder-<br />
holt werden. Wird diese erneut nicht bestanden, kann der Kandidat an einer<br />
zweiten Wiederholung teilnehmen. Wird diese ebenfalls nicht bestanden, so ist<br />
die Prüfung endgültig nicht bestanden. Eine dritte Wiederholung ist ausge-<br />
schlossen. Nimmt ein Prüfling einen letzten Prüfungsversuch in einem Modul<br />
oder Teilmodul wahr, ist diese Prüfung von zwei Prüfern abzunehmen.<br />
4. Ist die Masterprüfung nicht bestanden, weil die Master-Thesis mit der Note<br />
„nicht ausreichend“ bewertet worden ist, kann der Kandidat innerhalb von drei<br />
Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein neues Thema zur Be-<br />
arbeitung annehmen. Die übrigen erbrachten Prüfungsleistungen bleiben hier-<br />
von unberührt. Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn bei der<br />
Wiederholung der Masterarbeit die Bewertung „nicht ausreichend“ erzielt wird.<br />
5. Über eine endgültig nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat einen mit<br />
einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 21 von 37
III. Studienverlauf<br />
§ 21 Abfolge und zeitliche Befristung der Prüfungen<br />
1. Während des Studiums sind die in § 22 aufgeführten Abschlussprüfungen abzu-<br />
legen.<br />
2. Innerhalb der Module existieren zum Teil Wahlmöglichkeiten bezüglich einzel-<br />
ner Wahlpflicht-Teilmodule, die es erlauben, einen Schwerpunkt im Studium zu<br />
setzen.<br />
3. Abschlussprüfungen eines Moduls müssen spätestens binnen 12 Monate nach<br />
Bestehen der in § 14 dargestellten Lernkontrollen aller Kurse im Modul abgelegt<br />
werden. Erfolgt dies nicht, muss das Modul inklusive aller Kurse und Lernkon-<br />
trollen wiederholt werden.<br />
4. Besteht ein Modul aus mehreren Kursen, muss dieses Modul binnen 24 Mona-<br />
ten ab Wahl des ersten Kurses im Modul abgeschlossen werden. Erfolgt dies<br />
nicht, muss das Modul inklusive aller Kurse und Lernkontrollen wiederholt wer-<br />
den.<br />
§ 22 Module und Teilmodule<br />
Die zu bestehenden Module und Teilmodule ergeben sich aus dem Curriculum in Anla-<br />
ge 2 zu dieser Master-Studien- und Prüfungsordnung.<br />
§ 23 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversucht, Ordnungsverstoß<br />
1. Ein Rücktritt von einer angemeldeten Klausur oder mündlichen Prüfung ist ohne<br />
Angabe von Gründen und ohne Anrechnung auf die Anzahl der möglichen Prü-<br />
fungsversuche bis sieben Tage vor der Prüfung in schriftlicher Form (elektroni-<br />
scher oder papierschriftlicher Eingang bei der Hochschule) möglich. Der Tag der<br />
Prüfung wird hierbei nicht mitgerechnet. In diesem Fall wird der Studierende<br />
prüfungsrechtlich so gestellt, als habe er sich nie zu der Prüfung angemeldet.<br />
2. Prüfungsleistungen werden mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Kandi-<br />
dat ohne triftige Gründe nicht zur Prüfung erscheint oder nach der Anmeldung<br />
zur Prüfungsleistung nach Ablauf der festgesetzten Frist zurücktritt oder nach<br />
Ausgabe der Prüfungsaufgaben die Prüfung ohne triftigen Grund abbricht.<br />
3. Der Rücktritt von einer Prüfung muss schriftlich erklärt werden. Bei Abbruch<br />
einer bereits begonnenen Prüfung müssen die Gründe unverzüglich und eben-<br />
falls schriftlich glaubhaft gemacht werden.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 22 von 37
Die geltend gemachten Gründe für das Versäumnis der Prüfung wegen Rücktritt<br />
oder Abbruchs oder aus anderen Gründen müssen dem Prüfungsausschuss in-<br />
nerhalb von drei Werktagen schriftlich (per Brief, Fernschreiben und unter-<br />
schriebenem Telefax) mitgeteilt werden. Per E-Mail können die Gründe nur dar-<br />
gelegt werden, wenn die Hochschule den Zugang eröffnet hat und das Schrift-<br />
stück mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz<br />
versehen ist. Bei Krankheit ist ebenso unverzüglich (innerhalb von drei Werkta-<br />
gen) eine ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit von einem zugelas-<br />
senen Arzt vorzulegen. Krankheit des Prüflings steht Krankheit eines in seinem<br />
Haushalt zu versorgenden Kindes gleich. Zur Überprüfung der Richtigkeit der<br />
Feststellungen des konsultierten Arztes hat die Internationale Hochschule das<br />
Recht, die Vorstellung bei einem in Deutschland zur Berufsausübung zugelas-<br />
senen Arzt ihrer Wahl zu verlangen.<br />
4. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Erkennt<br />
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so gilt die Prüfung als<br />
nicht abgelegt und der Studierende wird prüfungsrechtlich ebenfalls so gestellt,<br />
als habe er sich zu der Prüfung nicht angemeldet. Eine ablehnende Entschei-<br />
dung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.<br />
5. Die Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die<br />
Mutterschutzfristen und über die Elternzeit werden von den Abs. 1 - 3 nicht be-<br />
einträchtigt.<br />
6. Bedient sich ein Kandidat zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe,<br />
begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungs-<br />
handlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet. Der übrige Teil<br />
wird als nicht erbracht gewertet.<br />
7. Versucht der Kandidat bei einer Prüfung sein oder das Ergebnis eines anderen<br />
Kandidaten durch umfangreiche und schwerwiegende Täuschung, insbes. durch<br />
Plagiat, Verwendung oder Mitführung unerlaubter Hilfsmittel, zu beeinflussen,<br />
so wird die gesamte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Der<br />
Kurs wird aberkannt, und es werden keine Kreditpunkte vergeben. Bei Unklar-<br />
heit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Ar-<br />
beit angeordnet. Wird die unerlaubte Beeinflussung der Prüfung erst später be-<br />
kannt, so werden bereits erteilte Kreditpunkte aberkannt. Die Entscheidung<br />
trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings und des Aufsichtfüh-<br />
renden.<br />
8. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von<br />
dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung<br />
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn er sein<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 23 von 37
störendes Verhalten trotz erfolgter Abmahnung fortsetzt. Die Gründe für den<br />
Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Stellt der Prüfungsausschuss einen<br />
den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, gilt die betreffende Prü-<br />
fungsleistung in diesem Fall als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Anderenfalls<br />
wird dem Studierenden alsbald Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung er-<br />
neut zu erbringen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den<br />
Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Wird<br />
der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlos-<br />
sen, kann er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss über-<br />
prüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer Beeinflussung des Er-<br />
gebnisses einer Prüfungsleistung gem. Abs. 6. Vor der belastenden Entschei-<br />
dung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen<br />
Gehör zu geben.<br />
9. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Studien- und Prüfungsordnung ist ein<br />
sofortiger Ausschluss des Prüflings von der weiteren Prüfung durch den Auf-<br />
sichtsführenden möglich.<br />
10. Wird bei einer Prüfungsleistung der festgelegte Abgabetermin ohne triftige<br />
Gründe nicht eingehalten, so wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“<br />
bewertet.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 24 von 37
IV. Master-Abschlussarbeit und Kolloquium<br />
§ 24 Zweck der Master-Abschlussarbeit (Thesis)<br />
1. Die Master-Thesis ist eine schriftliche wissenschaftliche Ausarbeitung über ein<br />
abgegrenztes Problem. Die Master-Thesis soll zeigen, dass der Kandidat befä-<br />
higt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabe aus seinem Fachge-<br />
biet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden<br />
Zusammenhängen nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbei-<br />
ten.<br />
2. Das Thema der Master-Thesis kann eine betrieblich-praktisch relevante Prob-<br />
lemstellung enthalten. Es kann von jedem prüfungsberechtigten Lehrenden<br />
vorgeschlagen werden.<br />
3. Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,<br />
wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten<br />
aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen Kriterien, die<br />
eine Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und<br />
die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.<br />
§ 25 Zulassung zur Master-Abschlussarbeit (Thesis)<br />
1. Für die Zulassung zur Anfertigung einer Master-Abschlussarbeit sind folgende<br />
Voraussetzungen zu erfüllen:<br />
� Immatrikulation an der Internationalen Hochschule Bad Honnef · Bonn im<br />
Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“.<br />
� Module müssen mindestens im Umfang von 75 ECTS-Punkten bestanden<br />
sein.<br />
2. Der Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis ist schriftlich an das Prüfungsamt<br />
zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht<br />
bereits früher vorgelegt wurden:<br />
a . die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen.<br />
b . eine Erklärung, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Master-<br />
Thesis bereit ist.<br />
c . Erklärung des Bewerbers, dass er sich an keiner anderen Hochschule im<br />
Geltungsbereich des Grundgesetzes einem Prüfungsverfahren in einem<br />
gleichen Studiengang unterzogen hat.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 25 von 37
d . bei Durchführung der Master-Thesis außerhalb der Hochschule: ein Kurz-<br />
profil des Unternehmens oder der Organisation, eine Verpflichtung des dor-<br />
tigen Ansprechpartners zur Sicherstellung einer hinreichenden Betreuungs-<br />
kapazität; die Anforderungen hinsichtlich der sicherzustellenden Vertrau-<br />
lichkeit im Hinblick auf die Ergebnisse der Master-Thesis sowie, falls gege-<br />
ben, eine Willensbekundung des Unternehmensbetreuers und ein Nachweis<br />
seiner Qualifikation (§ 8 Abs. 3) im Hinblick auf eine eventuelle Bestellung<br />
als Zweitprüfer<br />
3. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt. Die Zulassung ist zu versa-<br />
gen, wenn<br />
a . die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder<br />
b . die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder<br />
c . eine entsprechende Master-Thesis im gleichen (Fern-)Studiengang im Gel-<br />
tungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden ist oder der<br />
Studierende den Prüfungsanspruch durch Fristablauf verloren hat.<br />
§ 26 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Abschlussarbeit<br />
(Thesis)<br />
1. Die Master-Thesis kann von allen Hochschullehrern der Internationalen Hoch-<br />
schule Bad Honnef · Bonn, die vom Prüfungsausschuss bestimmt werden, aus-<br />
gegeben und betreut werden.<br />
2. Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Master-<br />
Thesis) beträgt höchstens 22 Wochen unabhängig von der Art der Themenstel-<br />
lung. Für Teilzeitstudierende verlängert sich die Frist auf Antrag anteilig. Das<br />
Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Master-<br />
Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im be-<br />
gründeten Ausnahmefall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf ei-<br />
nen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um<br />
bis zu vier Wochen verlängern, wenn der Kandidat eine Fragestellung unter-<br />
sucht, für die Begleitarbeiten notwendig sind (z.B. empirische, experimentelle<br />
etc. Arbeiten), die diese Frist erfordern. Unter Berücksichtigung der besonderen<br />
Situation der Fernstudierenden sowie der daraus resultierenden Doppelbelas-<br />
tung von Berufstätigkeit und Studium kann die Bearbeitungszeit aus begründe-<br />
ten persönlichen Anlässen im Einzelfall um einen angemessenen Zeitraum bis<br />
höchstens zur doppelten Dauer (o.ä.) der ursprünglich vorgesehenen Bearbei-<br />
tungszeit vom Prüfungsausschuss verlängert werden. Hierbei ist vor der Ent-<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 26 von 37
scheidung des Prüfungsausschusses eine Stellungnahme des betreuenden Prü-<br />
fenden einzuholen.<br />
3. Der Startpunkt und der Abgabetermin für die Bearbeitung der Masterarbeit<br />
werden bei der Anmeldung aktenkundig gemacht.<br />
4. Der Richtwert für den Umfang der Master-Thesis beträgt 80 DIN A 4-Seiten in<br />
der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form.<br />
5. Das Thema der Master-Thesis kann nur einmal und nur innerhalb der ersten<br />
drei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben<br />
werden. Im Fall der Wiederholung ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der<br />
Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Master-Thesis von dieser Möglichkeit<br />
keinen Gebrauch gemacht hat.<br />
6. Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prü-<br />
fungsausschuss ausnahmsweise eine Nachfrist von bis zu zwei Wochen gewäh-<br />
ren. Bei Krankheit, die durch ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes nach-<br />
gewiesen werden muss, kann diese Frist verlängert werden. Zur Überprüfung<br />
der Richtigkeit der Feststellungen des konsultierten Arztes hat die Internationa-<br />
le Hochschule Bad Honnef · Bonn das Recht, die Vorstellung bei einem in<br />
Deutschland zur Berufsausübung zugelassenen Arzt ihrer Wahl zu verlangen.<br />
Die Master-Thesis darf noch nicht in gleicher oder ähnlicher Form oder aus-<br />
zugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung vorgelegt worden sein.<br />
§ 27 Abgabe und Bewertung der Master-Abschlussarbeit<br />
1. Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit<br />
selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />
Hilfsmittel verwendet hat ach folgendem Wortlaut: „Hiermit versichere ich an<br />
Eides statt, dass ich die Masterarbeit selbständig und ohne Inanspruchnahme<br />
fremder Hilfe angefertigt habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen<br />
und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich oder inhaltlich entnom-<br />
menen Stellen als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit hat in gleicher oder<br />
ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen. Ich erkläre<br />
mich damit einverstanden, dass die Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungs-<br />
dienstes auf enthaltene Plagiate überprüft wird.“<br />
2. Der Studierende hat drei Exemplare seiner Master-Abschlussarbeit in gebunde-<br />
ner Form sowie ein Exemplar in Form eines digitalen Datenträgers (Word-<br />
Format ist zwingend) im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt der Abgabe<br />
ist aktenkundig zu machen; bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der<br />
Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend (Poststempel).<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 27 von 37
3. Eine verspätet abgegebene Master-Abschlussarbeit wird mit „nicht-<br />
ausreichend“ bewertet.<br />
4. Die Master-Thesis ist von zwei Prüfern zu bewerten. Die Prüfer werden vom<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Der Erstprüfer soll der The-<br />
mensteller sein.<br />
5. Haben zwei Prüfer die Master-Thesis bewertet und lautet keine der beiden Be-<br />
wertungen „nicht ausreichend“, wird die Note als arithmetisches Mittel der bei-<br />
den Einzelbewertungen festgesetzt. Haben zwei Prüfer die Master-Thesis mit<br />
„nicht ausreichend“ bewertet, gilt die Master-Thesis als nicht bestanden.<br />
6. Sofern nur ein Prüfer die Master-Thesis mit „nicht ausreichend“ bewertet, be-<br />
stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer. Lautet die<br />
Einzelbewertung des dritten Prüfers „nicht ausreichend“, gilt die Master-Thesis<br />
als nicht bestanden. Anderenfalls wird als Note der Master-Thesis das arithme-<br />
tische Mittel der beiden jeweils besseren Einzelbewertungen festgesetzt.<br />
§ 28 Kolloquium<br />
1. Ein Studierender, der alle Prüfungsleistungen der in § 22 aufgeführten Module<br />
bestanden hat und dessen Betreuer ihn zum Kolloquium einlädt, kann sich<br />
schriftlich beim Prüfungsamt zum Kolloquium anmelden.<br />
2. Im Kolloquium hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die Er-<br />
gebnisse der Master-Abschlussarbeit, ihre fachlichen und methodischen Grund-<br />
lagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge mündlich darzustellen und<br />
selbstständig zu begründen sowie ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.<br />
3. Das Kolloquium dauert in der Regel 45 Minuten und wird vom Erst- und Zweit-<br />
korrektor der Master-Abschlussarbeit durchgeführt.<br />
4. Bei Zustimmung des Prüfungskandidaten und des Prüfungsausschusses kann<br />
das Kolloquium öffentlich durchgeführt werden.<br />
5. Das Kolloquium kann nicht wiederholt werden.<br />
6. Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Kolloquiums und der Master-<br />
Abschlussarbeit erfolgt direkt im Anschluss an das Kolloquium.<br />
§ 29 Gesamtergebnis der Master-Prüfung<br />
1. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen laut Studien-<br />
plan und die Master-Thesis jeweils mindestens als „ausreichend“ bewertet wur-<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 28 von 37
den.<br />
2. Die Masterprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten<br />
Prüfungsleistungen endgültig als „nicht ausreichend“ bewertet worden ist oder<br />
endgültig als „nicht ausreichend“ bewertet gilt. Über die nicht bestandene Mas-<br />
terprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid er-<br />
teilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt<br />
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung aus, die die er-<br />
brachten Prüfungsleistungen und deren Benotung enthält. Aus der Bescheini-<br />
gung muss hervorgehen, dass der Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht<br />
bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat.<br />
§ 30 Master-Zeugnis, Master-Urkunde und Diploma-Supplement<br />
1. Über die bestandene Master-Prüfung werden unverzüglich, möglichst innerhalb<br />
von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Master-Zeugnis, eine<br />
Master Urkunde und ein Diploma Supplement ausgestellt, in dem alle Noten der<br />
Abschlussprüfungen im Rahmen des Studiums, das Thema und die Note der<br />
Abschlussarbeit, die Note der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ge-<br />
samtnote aufgeführt sind. Darüber hinaus wird die ordnungsgemäße Ableistung<br />
des Praktikums bescheinigt. Das den Studierenden ausgestellte Diploma Supp-<br />
lement weist die Abschlussnote auch nach dem ECTS-Notensystem aus.<br />
2. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der nach § 22in Verbin-<br />
dung mit Anlage 2 zu berücksichtigen Modulnoten.<br />
3. Die Abschlussnote nach dem ECTS-Notensystem berechnet sich wie folgt: Für<br />
die ersten Absolventen wird der ECTS-Grad solange abweichend vom Absatz 4<br />
ermittelt, bis die Zahl der Absolventen, gerechnet vom ersten Absolventen, ins-<br />
gesamt 40 beträgt. Die Berechnung erfolgt dabei nach folgendem Schema:<br />
Gesamtnote ECTS-Grad Bezeichnung<br />
1,0 – 1,5 A Excellent<br />
1,6 – 2,0 B Very Good<br />
2,1 – 3,0 C Good<br />
3,1 – 3,5 D Satisfactory<br />
3,6 – 4,0 E Sufficient<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 29 von 37
4. Ab dem 41. Absolventen wird der ECTS Grad nach folgender Tabelle berech-<br />
net:<br />
ECTS-Grad Relative Verteilung der Noten<br />
innerhalb der Kohorte<br />
Definition<br />
A 10% Excellent<br />
B 25% Very Good<br />
C 30% Good<br />
D 25% Satisfactory<br />
E 10% Sufficient<br />
5. Das Master-Zeugnis, die Master-Urkunde und ein Diploma Supplement werden<br />
vom Rektor und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und<br />
gesiegelt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungs-<br />
leistung erbracht worden ist. Ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, so<br />
wird das Zeugnis auf den Abgabetag der Masterarbeit datiert.<br />
6. Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium wird der akademische Grad<br />
“Master of Arts”<br />
(Kurzform: M.A.) verliehen. Die Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad<br />
enthält die Angabe des Studienganges.<br />
§ 31 Exmatrikulation<br />
1. Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn<br />
a. er dies beantragt,<br />
b. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat<br />
herbeigeführt wurde,<br />
c. er in dem Fernstudiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche<br />
Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht<br />
mehr zugelassen werden kann.<br />
2. Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Ein-<br />
schreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über<br />
den bestandenen Abschluss des Fernstudiengangs zum Ende des laufenden<br />
Semesters zu exmatrikulieren.<br />
3. Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn<br />
a. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen<br />
oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 30 von 37
oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,<br />
b. er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beur-<br />
laubt worden zu sein,<br />
c. er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Frist-<br />
setzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet,<br />
d. er die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber<br />
der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,<br />
e. ein mehrfacher oder schwerwiegender Täuschungsversuch begangen wur-<br />
de,<br />
f. er seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prüfungsordnung er-<br />
forderlichen Prüfung verloren hat,<br />
g. sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann.<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 31 von 37
V. Schlussbestimmungen<br />
§ 32 Aufbewahrung<br />
Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von der Internationalen Hochschule Bad Honnef ·<br />
Bonn zwei Jahre lang aufbewahrt. Die Master-Abschlussarbeit und die Protokolle der<br />
mündlichen Abschlussprüfung werden fünf Jahre ab dem Ende der letzten Prüfungs-<br />
leistung aufbewahrt.<br />
§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten<br />
1. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag ein-<br />
malige Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen<br />
Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />
2. Der Antrag ist innerhalb der vom Prüfungsamt veröffentlichten Frist in Schrift-<br />
form zu stellen.<br />
3. Der Prüfungsausschuss legt den Ort und den Zeitpunkt der Einsichtnahme fest.<br />
Bei der Einsicht dürfen keine Exzerpte gemacht werden.<br />
§ 34 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des<br />
Master-Grades<br />
1. Hat ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach<br />
Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nach-<br />
träglich die Noten für die Fächer, in denen getäuscht wurde, berichtigen und die<br />
Masterprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />
2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,<br />
ohne dass der Kandidat täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der<br />
Aushändigung des Scheines oder des Master-Zeugnisses bekannt, so wird die-<br />
ser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zu-<br />
lassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss<br />
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
über die Rechtsfolgen.<br />
3. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu geben. Unrichti-<br />
ge Prüfungszeugnisse sind einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen.<br />
Die Ahndung entweder eines Täuschungsversuchs oder einer erfolgten Täu-<br />
schungshandlung erfolgt nach § 63 Abs. 5 HG NRW. Die Urkunde ist einzuzie-<br />
hen, wenn die Masterprüfung aufgrund der Täuschungshandlung für „nicht be-<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 32 von 37
standen“ erklärt wurde.<br />
4. Verjährung: Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der<br />
Masterprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden. Eine zur Ungül-<br />
tigkeit von Prüfungsleistungen führende Täuschungshandlung ist innerhalb von<br />
drei Monaten nach Entdeckung der Täuschungshandlung dem Prüfungsamt zu<br />
melden, da ansonsten Verjährung eintritt (relative Verjährungsfrist). Die Mas-<br />
terprüfung kann wegen Täuschungsversuchs nur innerhalb einer Frist von fünf<br />
Jahren ab dem Datum des Masterzeugnisses für nicht bestanden erklärt werden<br />
(absolute Verjährungsfrist).<br />
§ 35 Inkrafttreten und Veröffentlichung<br />
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 24. Oktober 2011 in Kraft und gilt für<br />
alle Studierenden im Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“, die ihr Studium<br />
nach dem 1. November 2011 begonnen haben. Sie wird von der Internationalen Hoch-<br />
schule Bad Honnef · Bonn in den Amtlichen Mitteilungen der Internationalen Hoch-<br />
schule Bad Honnef . Bonn in CARE veröffentlicht.<br />
Ausfertigungsvermerk<br />
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Hochschulleitung der Internationalen Hoch-<br />
schule Bad Honnef � Bonn sowie der Feststellung der Gleichwertigkeit durch das Minis-<br />
terium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.<br />
Bad Honnef, den 24. Oktober 2011<br />
Prof. Dr. rer. pol. Kurt Jeschke<br />
Rektor<br />
Internationale Hochschule Bad Honnef · Bonn<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 33 von 37
Anlage 1: Berechnung der Noten<br />
1) Berechnung der Noten von Abschlussprüfungen<br />
Erreichte Punktzahl<br />
Modulnote = Gesamtpunktzahl<br />
Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird anhand des Bewertungsschemas in An-<br />
lage 3 in eine Note überführt.<br />
2) Berechnung der Modulnoten bei mehreren Abschlussprü-<br />
fungen<br />
Setzt sich die Modulnote aus mehreren Abschlussprüfungen zusammen, so be-<br />
rechnet sich die die Modulnote aus dem mit ECTS-Punkten gewichteten Durch-<br />
schnitt der einzelnen Abschlussprüfungen.<br />
3) Berechnung der Master-Gesamtnote<br />
wobei<br />
TM = Teilmodul<br />
M = Modul<br />
N = Abschlussnote<br />
ECTS = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System<br />
i = Indexmenge der relevanten Abschlussprüfungen<br />
Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 34 von 37
Anlage 2: Curriculumsübersicht<br />
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Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 36 von 37
Anlage 3: Bewertungsschema<br />
1,0 96 – 100,0 %<br />
1,3 91 – 95,9 %<br />
1,7 86 – 90,9 %<br />
2,0 81 – 85,9 %<br />
2,3 76 – 80,9 %<br />
2,7 71 – 75,9 %<br />
3,0 66 – 70,9 %<br />
3,3 61 – 65,9 %<br />
3,7 56 – 60,9 %<br />
4,0 50 – 55,9 % bestanden<br />
5,0 unter 50 % durchgefallen<br />
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