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(M.A.) General Management - IUBH

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Master-Studien- und Prüfungsordnung<br />

der<br />

Internationalen Hochschule Bad Honnef · Bonn<br />

für den Fernstudiengang<br />

M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium)<br />

In der Fassung vom 24. Oktober 2011<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 1 von 37


Aufgrund des § 8 IV i der Grundordnung erlässt die Internationale Hochschule Bad<br />

Honnef · Bonn die folgende Studien- und Prüfungsordnung als Satzung:<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 2 von 37


Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeines ...................................................................................................................... 4<br />

§ 1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung ........................................................ 4<br />

§ 2 Ziel des Fernstudiums und Zweck der Prüfung .................................................................. 4<br />

§ 3 Master-Grad ....................................................................................................................... 5<br />

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen ............................................................................................... 5<br />

§ 5 Regelstudienzeit ................................................................................................................. 6<br />

§ 6 Modularisierung ................................................................................................................. 6<br />

§ 7 Lehrmaterialien .................................................................................................................. 7<br />

§ 8 Kreditpunkte, gewichtete Modulnote ................................................................................ 8<br />

§ 9 Prüfungsausschuss ............................................................................................................. 8<br />

§ 10 Prüfer und Beisitzer .......................................................................................................... 10<br />

§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen ................................. 11<br />

II. Regelungen zu Prüfungsleistungen .................................................................................. 13<br />

§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen ................................................................................. 13<br />

§ 13 Ziel, Umfang und Form der Prüfungsleistungen .............................................................. 14<br />

§ 14 Lernkontrollen .................................................................................................................. 16<br />

§ 15 Klausuren .......................................................................................................................... 16<br />

§ 16 Mündliche Prüfungen ....................................................................................................... 17<br />

§ 17 Seminararbeit, Forschungsarbeit, Referat, Präsentation, Projektarbeit ......................... 17<br />

§ 18 Zulassung zu Modul- und Teilmodulprüfungen ............................................................... 19<br />

§ 19 Durchführen von Prüfungsleistungen .............................................................................. 20<br />

§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen ............................................................................ 20<br />

III. Studienverlauf ................................................................................................................ 22<br />

§ 21 Abfolge und zeitliche Befristung der Prüfungen .............................................................. 22<br />

§ 22 Module und Teilmodule ................................................................................................... 22<br />

§ 23 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversucht, Ordnungsverstoß ...................................... 22<br />

IV. Master-Abschlussarbeit und Kolloquium ......................................................................... 25<br />

§ 24 Zweck der Master-Abschlussarbeit (Thesis) ..................................................................... 25<br />

§ 25 Zulassung zur Master-Abschlussarbeit (Thesis) ............................................................... 25<br />

§ 26 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Abschlussarbeit (Thesis) ..................................... 26<br />

§ 27 Abgabe und Bewertung der Master-Abschlussarbeit ...................................................... 27<br />

§ 28 Kolloquium ....................................................................................................................... 28<br />

§ 29 Gesamtergebnis der Master-Prüfung ............................................................................... 28<br />

§ 30 Master-Zeugnis, Master-Urkunde und Diploma-Supplement ......................................... 29<br />

§ 31 Exmatrikulation ................................................................................................................ 30<br />

V. Schlussbestimmungen ..................................................................................................... 32<br />

§ 32 Aufbewahrung .................................................................................................................. 32<br />

§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten ........................................................................................... 32<br />

§ 34 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Master-Grades ........................ 32<br />

§ 35 Inkrafttreten und Veröffentlichung .................................................................................. 33<br />

Anlage 1: Berechnung der Noten ............................................................................................ 34<br />

Anlage 2: Curriculumsübersicht .............................................................................................. 35<br />

Anlage 3: Bewertungsschema ................................................................................................. 37<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 3 von 37


I. Allgemeines<br />

§ 1 Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung<br />

Diese Master-Studien- und Prüfungsordnung (MSPO) gilt für den Abschluss des Mas-<br />

ter-Fernstudienganges „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ an der Internationalen Hochschule Bad<br />

Honnef � Bonn. Sie regelt die Master-Prüfung und den Inhalt und Aufbau des Studiums<br />

in diesem Fernstudiengang unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidak-<br />

tischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.<br />

§ 2 Ziel des Fernstudiums und Zweck der Prüfung<br />

1. Anknüpfend an einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss soll der konseku-<br />

tive, viersemestrige Master „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ weitere inhaltliche und fach-<br />

liche Vertiefungen und Spezialisierungen in derselben Studienrichtung geben<br />

und Erweiterungen vorhandener Qualifikationen ermöglichen. Ziel ist es, Füh-<br />

rungskräfte für verschiedene <strong>Management</strong>funktionen in Unternehmen und Or-<br />

ganisationen auszubilden. Demnach verfolgt das Programm die Ausbildung zum<br />

funktionalen <strong>General</strong>isten. Die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Fähig-<br />

keiten der Studierenden werden erweitert, um ihnen so die Möglichkeit zu ge-<br />

ben, in (Wirtschafts-) Organisationen Verantwortung zu übernehmen und lei-<br />

tende Positionen kompetent auszufüllen. Neben der fachlichen Ausbildung steht<br />

die Entwicklung von vertiefenden wissenschaftlichen und analytischen, praxis-<br />

orientierten und überfachlichen Qualifikationen als wichtiges Standbein des le-<br />

benslangen Lernens gleichberechtigt neben den Fachinhalten im Mittelpunkt<br />

des Programms. Das Studium umfasst neben einer praktisch orientierten Aus-<br />

bildung in Betriebswirtschaft auch eine wissenschaftliche Zielsetzung. Dabei<br />

sollen forschungsinteressierte geeignete Studierende ihre theoretisch-<br />

analytischen Fähigkeiten entfalten können und systematisch auf eine spätere<br />

forschungsbezogene Tätigkeit vorbereitet werden. Die Studienziele konzentrie-<br />

ren sich vor allem auf ein Fachwissen, das aktuelle Forschungsfragen behan-<br />

delt, die methodischen und analytischen Kompetenzen erweitert und berufsre-<br />

levante Schlüsselqualifikationen ausbildet. Ziele des Master-Fernstudienganges<br />

„<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ kommen darüber hinaus in der Aufteilung des modulari-<br />

sierten Curriculums in Pflicht- und Wahlpflichtmodule zum Ausdruck. Die<br />

Pflichtmodule repräsentieren den generalistischen Ansatz, wobei die Studieren-<br />

den vertiefte Kenntnisse in Methodik, <strong>Management</strong>, Volkswirtschaftslehre, Wirt-<br />

schaft und Gesellschaft, Marketingstrategie und internationalem Rechnungswe-<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 4 von 37


sen und Finanzierung erwerben. Zusätzlich werden mit Veranstaltungen zum<br />

Thema Wirtschaftsethik und Leadership im interkulturellen Kontext unerlässli-<br />

che Schlüsselqualifikationen vertieft. Die Wahlpflichtmodule ermöglichen funk-<br />

tionale Spezialisierungen in den zwei Bereichen „Erfolgsorientiertes Controlling“<br />

und „Strategisches Marketing und Branding“ sowie zwei branchenorientierte<br />

Spezialisierungen in „Strategisches Tourismusmanagement“ und „Strategisches<br />

Luftverkehrsmanagement“.<br />

Im Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ obliegt es überwiegend<br />

dem Studierenden, sich die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueig-<br />

nen. Dies erfordert in hohem Maße den persönlichen zeitlichen und intellektuel-<br />

len Einsatz der Studierenden.<br />

2. Der Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ kann sowohl neben einer<br />

beruflichen Tätigkeit als auch in Ergänzung zu Verpflichtungen im privaten Um-<br />

feld oder als eigenständiges und hauptsächliches Studium belegt werden. Die<br />

Ziele, Inhalte und Methoden dieses Fernstudiengangs sind dabei eng auf die<br />

Verknüpfung der vermittelten theoretischen Inhalte mit einer praktischen An-<br />

wendung, z.B. im beruflichen Kontext, ausgerichtet. In Form von Moduleinfüh-<br />

rungsheften werden den Studierenden Aufbau, Lernziele und Ablauf für das je-<br />

weilige Modul dargelegt.<br />

3. Der Masterabschluss bildet einen akademischen Abschluss, der zur Wahrneh-<br />

mung von Führungsaufgaben befähigt. Die Masterprüfung gibt Auskunft über<br />

die Zielerreichung bei den Studierenden.<br />

§ 3 Master-Grad<br />

Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung wird gemäß § 66 HG NRW der<br />

Hochschulgrad<br />

(abgekürzt M.A.) verliehen.<br />

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen<br />

„Master of Arts (M.A.)“<br />

1. Zulassungsvoraussetzung für den Master-Fernstudiengang ist mindestens ein<br />

erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss (i.d.R. Bachelor of Arts oder<br />

Bachelor of Science) einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule<br />

mit min. 180 ECTS in einer wirtschaftswissenschaftlich ausgerichteten Fachrich-<br />

tung.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 5 von 37


2. Die Studienbewerber müssen ihren ersten berufsqualifizierenden Hochschulab-<br />

schluss mindestens mit der Abschlussnote “befriedigend“ abgeschlossen haben.<br />

3. Bei Bewerbern, deren erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss keinen<br />

wirtschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt aufweist, entscheidet ein Bewer-<br />

bungsgespräch über die Aufnahme in den Studiengang. Das Bewerbungsge-<br />

spräch wird durch einen Professor des Studiengangs auf Basis eines strukturier-<br />

ten Interviewleitfadens durchgeführt.<br />

4. In den Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ kann nicht mehr einge-<br />

schrieben werden, wer die Masterprüfung in einem gleichwertigen Studiengang<br />

„<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundge-<br />

setzes endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch durch Fristab-<br />

lauf verloren hat.<br />

5. Ebenfalls nicht in den Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“ an der<br />

Internationalen Hochschule Bad Honnef . Bonn einschreiben können sich Stu-<br />

dierende, die in einem vergleichbaren Master- oder Diplomstudiengang an einer<br />

Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Ersthörer eingeschrieben<br />

sind.<br />

6. Wenn die Zulassungsvoraussetzung nicht gegeben ist, wird der Bewerber<br />

hierüber schriftlich informiert und kann gegen diese Entscheidung schriftlich<br />

innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen und den Prüfungsausschuss<br />

anrufen.<br />

§ 5 Regelstudienzeit<br />

1. Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Masterfernstudiums beträgt im<br />

Vollzeitstudium zwei Jahre einschließlich der Master-Abschlussarbeit. Studie-<br />

rende können das Fernstudium auch in Teilzeit mit einer entsprechend verlän-<br />

gerten Regelstudienzeit absolvieren.<br />

2. Das Fernstudium kann laufend begonnen werden.<br />

§ 6 Modularisierung<br />

1. Das Fernstudium an der Internationalen Hochschule Bad Honnef . Bonn wird<br />

modularisiert angeboten. Ein Modul besteht aus einem oder mehreren Teilmo-<br />

dulen, die thematisch und zeitlich in sich abgerundet sind. Umfang und Dauer<br />

der Module regeln das Modulhandbuch und die Curriculumsübersicht (Anla-<br />

ge 2).<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 6 von 37


2. Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlpflichtmodule. Pflichtmodule müs-<br />

sen von allen Studierenden belegt werden, von den Wahlpflichtmodulen müs-<br />

sen lediglich zwei der angebotenen Module belegt werden, davon je ein fach-<br />

spezifisches und eine branchenspezifisches oder zwei fachspezifische Wahl-<br />

pflichtmodule.<br />

3. Module sollen immer als Ganzes und gemäß der im Modulhandbuch empfohle-<br />

nen Studienstruktur studiert werden.<br />

4. Als Pflichtmodule im Sinne dieser Studien- und Prüfungsordnung gelten folgen-<br />

de Module:<br />

Methodik Marketingstrategie<br />

<strong>Management</strong> Wirtschaft und Gesellschaft<br />

Volkswirtschaftslehre Internationales Rechnungswesen und<br />

Finanzierung<br />

5. Als Wahlpflichtmodule im Sinne dieser Studien- und Prüfungsordnung gelten:<br />

Fachspezifische Wahlpflichtmo-<br />

dule<br />

Strategisches Marketing und<br />

Branding<br />

Branchenspezifische Wahlpflicht-<br />

module<br />

Strategisches Luftverkehrsmanage-<br />

ment<br />

Erfolgsorientiertes Controlling Strategisches Tourismusmanagement<br />

E-Commerce Strategisches Hotelmanagement<br />

Human Resource <strong>Management</strong> Strategisches Servicemanagement<br />

<strong>Management</strong> Consulting<br />

§ 7 Lehrmaterialien<br />

1. Lehrmaterialien in den einzelnen Module des Fernstudiengangs „<strong>General</strong> Ma-<br />

nagement“ können den Studierenden in gedruckter und/oder elektronischer<br />

Form (z.B. Studienbrief, digitaler Studienbrief web-basiertes Training, Podcasts,<br />

eBook, Videoaufzeichnungen oder ähnliches) zur Verfügung gestellt werden.<br />

2. Ferner wird die Vermittlung der Studieninhalte unterstützt durch Onlineveran-<br />

staltungen in Form von Tutorien, unter möglichst weitgehender Berücksichti-<br />

gung der Berufstätigkeit der Fernstudierenden.<br />

3. Darüber hinaus können sowohl Einzel- als auch Gruppenarbeiten in Präsenz-<br />

phasen oder als virtuelle Projektgruppen mittels moderner Kommunikations-<br />

formen wie dem Internet stattfinden.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 7 von 37


§ 8 Kreditpunkte, gewichtete Modulnote<br />

1. Zum Nachweis von Studienleistungen wird in einem akkumulierenden Kredit-<br />

punktesystem jedes Teilmodul nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand gewich-<br />

tet. Pro Semester sind in einem Vollzeitstudium grundsätzlich 30 Kreditpunkte<br />

zu erlangen, im Teilzeitstudium entsprechend anteilige Äquivalente.<br />

2. Die Kreditpunkte für ein Modul werden erst angerechnet, wenn das Modul min-<br />

destens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.<br />

3. Das Master-Fernstudium ist abgeschlossen, wenn insgesamt 120 Kreditpunkte<br />

erreicht wurden. Diese 120 Kreditpunkte müssen in den gemäß §22 in Verbin-<br />

dung mit der Anlage 2 zu bestehenden Modulen/Teilmodulen erbracht werden.<br />

Sie können nicht durch andere Leistungen ausgeglichen werden.<br />

4. Ein Kreditpunkt entspricht der international anerkannten quantitativen Maßein-<br />

heit für den Lernaufwand der Studierenden (Credit) nach dem European Credit<br />

Transfer System (ECTS) und ist mit einer Arbeitsbelastung von 30 Stunden<br />

verbunden.<br />

5. Der Arbeitsumfang von 30 Stunden pro ECTS-Punkt (Credit) entspricht dem<br />

eines Vollzeitstudiums.<br />

§ 9 Prüfungsausschuss<br />

1. Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist ein Prüfungsaus-<br />

schuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss ist ein unabhängiges Organ der Inter-<br />

nationalen Hochschule Bad Honnef · Bonn.<br />

2. Der Prüfungsausschuss hat folgende Aufgaben:<br />

a. Überwachung der Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung<br />

b. Ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung<br />

c. Festsetzung der Prüfungstermine<br />

d. Entscheidung über Widersprüche<br />

e. Änderung bzw. Weiterentwicklung der Studien- und Prüfungsordnung<br />

f. Bestellung der Prüfer und Beisitzer<br />

g. Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hoch-<br />

schulen erbracht wurden<br />

3. Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus<br />

a. drei Mitgliedern aus der Gruppe der Professoren<br />

b. einem Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter<br />

c. einem Mitglied aus der Studierendenschaft<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 8 von 37


Das Amt des Vorsitzenden und das des stellvertretenden Vorsitzenden müssen<br />

von Professoren wahrgenommen werden. Die Amtszeit des Prüfungsausschus-<br />

ses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Vertreters beträgt ein Jahr. Die<br />

Mitglieder aus der Gruppe der Professoren und der wissenschaftlichen Mitarbei-<br />

ter werden von den Mitgliedern dieser Gruppe mit einfacher Mehrheit gewählt.<br />

Der studentische Vertreter wird mit einfacher Mehrheit durch die Studierenden-<br />

vertretung gewählt Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Prüfungs-<br />

ausschusses begründet vorzeitig aus, so erfolgt eine Nachwahl nach den oben<br />

beschriebenen Regeln. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit der<br />

Amtszeit des gesamten Prüfungsausschusses.<br />

4. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein<br />

Stellvertreter sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prü-<br />

fungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-<br />

scheidet die Stimme des Prüfungsausschussvorsitzenden oder bei seiner Abwe-<br />

senheit die seines Stellvertreters. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind<br />

nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amts-<br />

verschwiegenheit und sind insbesondere zur Verschwiegenheit über alle mit<br />

den Prüfungen einzelner Studierender zusammenhängender Vorgänge und Be-<br />

ratungen verpflichtet.<br />

5. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei den einzelnen<br />

Prüfungen anwesend zu sein. Dies gilt nicht für studentische Vertreter, die sich<br />

derselben Prüfung unterziehen.<br />

6. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungs-<br />

ordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung<br />

der Prüfungen. Er dokumentiert die Entwicklung der Prüfungen und Studienzei-<br />

ten und gibt Anregungen zur Reform der Studiengänge und der Studien- und<br />

Prüfungsordnung.<br />

7. Der Prüfungsausschuss ist zuständig für Anträge auf Berücksichtigung von Mut-<br />

terschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Mutterschutzgesetz festgelegt sind.<br />

Ebenso entscheidet er bei Anträgen auf Berücksichtigung der Fristen des Bun-<br />

deserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit sowie Anträgen auf Berücksichti-<br />

gung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen.<br />

8. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für Regelfälle auf<br />

den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Wider-<br />

sprüche.<br />

9. Gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses sowie Prüfungsentscheidungen<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 9 von 37


kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Widerspruch erhoben wer-<br />

den. Der Widerspruch ist schriftlich beim Prüfungsamt einzulegen. Der Wider-<br />

spruch muss schriftlich begründet werden.<br />

§ 10 Prüfer und Beisitzer<br />

1. Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfer und Beisitzer.<br />

2. Zu Prüfenden sollen in der Regel Professoren, Lehrbeauftragte, Dozenten und<br />

Tutoren bestellt werden. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer selbst min-<br />

destens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifika-<br />

tion besitzt, d.h. eine entsprechende Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare<br />

Qualifikation erworben hat und in dem der Prüfung vorausgehenden Studienab-<br />

schnitt eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat, sofern nicht<br />

zwingende Gründe eine Abweichung erfordern. Sind mehrere Prüfer zu bestel-<br />

len, soll mindestens ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt ha-<br />

ben.<br />

3. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Prü-<br />

fung oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat.<br />

4. Zu Prüfern dürfen nur Professoren, Honorarprofessoren, Lehrkräfte für beson-<br />

dere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte bestellt werden sowie in der beruflichen<br />

Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, sofern dies zur Erreichung des Prü-<br />

fungszweckes erforderlich und sachgerecht ist. Prüfer und Beisitzer sind in ihrer<br />

Prüfungstätigkeit unabhängig und bei der Beurteilung von Studien- und Prü-<br />

fungsleistungen nicht an Weisungen gebunden. Sie unterliegen der Verschwie-<br />

genheitspflicht.<br />

5. Bei der Wahl des Betreuers der Master-Thesis haben die Studierenden ein Mit-<br />

sprache- und Vorschlagsrecht. Auf die Vorschläge der Studierenden ist dabei<br />

möglichst Rücksicht zu nehmen.<br />

6. Der Vorsitzende achtet darauf, dass den Kandidaten die Namen der Prüfer<br />

rechtzeitig, mindestens jedoch 7 Tage vor dem Termin der jeweiligen Prüfung<br />

oder des jeweiligen Prüfungsabschnitts, bekannt gegeben werden. Der Termin<br />

der Prüfung soll vier Wochen und muss spätestens eine Woche vor der Prüfung<br />

bekannt gegeben werden.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 10 von 37


§ 11 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen<br />

1. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerech-<br />

net, wenn sie in gleichen Studiengängen an anderen staatlich anerkannten<br />

Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden. Der Antrag<br />

muss gestellt werden, bevor der Studierende eine entsprechende Prüfung an<br />

der Internationalen Hochschule Bad Honnef · Bonn abgelegt hat.<br />

2. Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder<br />

an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten<br />

Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die nicht unter Abs. 1<br />

fallen, werden angerechnet, soweit ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. Auf An-<br />

trag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der<br />

Grundlage vorgelegter Unterlagen anrechnen.<br />

3. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig,<br />

wenn sie in Inhalt, Umfang und Anforderungsniveau denjenigen der Internatio-<br />

nalen Hochschule Bad Honnef · Bonn im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist<br />

kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.<br />

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonfe-<br />

renz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen<br />

maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Bei Zweifeln an der Gleichwertig-<br />

keit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.<br />

4. Der Studierende hat die Anrechnung von Prüfungs- und Studienleistungen<br />

schriftlich zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die An-<br />

erkennung der erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen er-<br />

folgt durch den Prüfungsausschuss. Der Antrag muss gestellt werden, bevor der<br />

Studierende eine entsprechende Prüfung an der Internationalen Hochschule<br />

Bad Honnef · Bonn abgelegt hat.<br />

5. Qualifikationen, die durch Teilnahme an beruflichen Weiterbildungen erworben<br />

wurden, können entweder im Rahmen eines qualitätsgesicherten pauschalen<br />

Anrechnungsverfahrens oder aufgrund eines individuellen qualitätsgesicherten<br />

Äquivalenzprüfungsverfahrens angerechnet werden:<br />

� Ein pauschales Anrechnungsverfahrens setzt eine Gleichwertigkeit der<br />

Leistungen nach Inhalt und Niveau mit dem Teil des Studiums voraus, der<br />

angerechnet werden soll. Die Berufspraxis des Bewerbers kann<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 11 von 37


erücksichtigt werden. Über die pauschale Anrechnung von Studien- und<br />

Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

� Voraussetzung für die Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen im<br />

Rahmen eines individuellen qualitätsgesicherten<br />

Äquivalenzprüfungsverfahrens ist eine Übereinstimmung der Leistungen<br />

hinsichtlich Inhalt, Umfang und Anforderungsniveau. Über die individuelle<br />

Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss oder eine von ihm<br />

beauftragte Person. Berufliche Weiterbildungen können anerkannt werden,<br />

wenn sie qualitativ und inhaltlich den Inhalten der Kursbeschreibungen der<br />

anzuerkennenden Studienleistungen entsprechen. Hierbei kann<br />

Praxiserfahrung mit einbezogen werden.<br />

6. Praktische Qualifikationen, die durch mehrjährige Berufserfahrung gewonnen<br />

wurden, können angerechnet werden. Entsprechend der Qualifikationen ent-<br />

scheidet der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Person über die<br />

Anerkennung von Leistungen oder verlangt eine Prüfung, die von der Internati-<br />

onalen Hochschule Bad Honnef · Bonn abgenommen wird. Für die Prüfung kann<br />

eine der folgenden Formen gewählt werden: mündliche oder schriftliche Prü-<br />

fung, Referat, online-basierte Fallstudie.<br />

7. Prüfungsleistungen dürfen bis zu einem Umfang von 80 Kreditpunkten ange-<br />

rechnet werden. Davon dürfen maximal 60 Kreditpunkte aus den in den Absät-<br />

zen 5-6 genannten Bereichen stammen. Maximal 30 Kreditpunkte können aus<br />

dem in Abs. 6 genannten Bereich stammen. Die Masterarbeit ist von der An-<br />

rechnung ausgenommen.<br />

8. Für angerechnete Prüfungsleistungen werden die Noten übernommen und die<br />

im Modulhandbuch hinterlegten Kreditpunkte angerechnet. Bei abweichendem<br />

Umfang oder abweichender Notenskala entscheidet der Prüfungsausschuss über<br />

die Umrechnung. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen erfolgt die Anrech-<br />

nung ohne Benotung. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis ge-<br />

kennzeichnet.<br />

9. Die Anrechnungsregeln gelten für alle anrechnungsfähigen Leistungen, die vor<br />

oder während des Studiums erbracht werden.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 12 von 37


10.<br />

II. Regelungen zu Prüfungsleistungen<br />

§ 12 Bewertung von Prüfungsleistungen<br />

1. Module werden i.d.R. durch eine einzige Abschlussprüfung abgeschlossen. Ab-<br />

schlussprüfungen auf Teilmodulebene sind zulässig, wenn die Curriculumsüber-<br />

sicht dies vorsieht. Die studienbegleitenden Abschlussprüfungen sollen zu dem<br />

Zeitpunkt stattfinden, zu dem das jeweilige Modul oder Teilmodul im Fernstudi-<br />

um abgeschlossen wird.<br />

2. Bei Abschlussprüfungen auf Teilmodulebene wird die Modulnote erst berechnet,<br />

wenn sämtliche Abschlussprüfungen entweder mit mindestens „ausreichend“<br />

bestanden oder endgültig nicht bestanden sind.<br />

3. Abschlussprüfungen mit Ausnahme des Forschungsvorhabens im Rahmen der<br />

Masterarbeit können je nach Modul als „bestanden“ entweder ohne Angabe ei-<br />

ner Note oder mit einer Note bewertet werden. Die Modulnoten ergeben sich<br />

aus der Note der Abschlussprüfung oder werden aus dem gewichteten Mittel<br />

der Summe der benoteten Abschlussprüfungen auf Teilmodulebene gemäß der<br />

Berechnungsmethode in Anlage 1 berechnet. Die Gewichtung erfolgt über die<br />

Kreditpunkte der Teilmodule. Die Beurteilungen der Abschlussprüfungen wer-<br />

den vom jeweiligen Prüfer durchgeführt.<br />

Beim Ergebnis der Mittelwertbildung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem<br />

Komma berücksichtigt, die zweite Dezimale ist unerheblich.<br />

4. Eine einmal bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.<br />

5. Im Falle des Nichtbestehens einer Abschlussprüfung darf diese zweimal wieder-<br />

holt werden.<br />

6. Prüfungsleistungen sind zu beurteilen, indem die prozentual erreichte Punktzahl<br />

ermittelt wird. Die Bewertung der Abschlussprüfung ergibt sich aus dem ge-<br />

wichteten arithmetischen Mittel der einzelnen Prüfungsleistungen, das gemäß<br />

dem Bewertungsschema in Anlage 3 in eine Note überführt wird. Die Gewich-<br />

tungen der Prüfungsleistungen sind aus der Curriculumsübersicht ersichtlich.<br />

Ausnahmen regelt die Studien- und Prüfungsordnung.<br />

Für die Darstellung der Prozentwerte ist nur die erste Nachkommastelle maß-<br />

geblich; die zweite Dezimale wird gestrichen.<br />

7. Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu vergeben:<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 13 von 37


1,0 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung<br />

2,0 = gut = eine erheblich über den durchschnittlichen<br />

Anforderungen liegende<br />

Leistung<br />

3,0 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen<br />

Anforderungen genügt<br />

4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel<br />

den Mindestanforderungen genügt<br />

5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher<br />

Mängel den Anforderungen nicht<br />

mehr genügt<br />

8. Zur differenzierten Leistungsbewertung können um 0,3 verminderte oder er-<br />

höhte Zwischennoten festgelegt werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind<br />

ausgeschlossen.<br />

9. Bei der Bildung von Endnoten, die sich aus verschiedenen Zwischennoten er-<br />

rechnen, ergibt ein rechnerischer Wert<br />

bis 1,5 die Note sehr gut<br />

über 1,5 bis 2,5 die Note gut<br />

über 2,5 bis 3,5 die Note befriedigend<br />

über 3,5 bis 4,0 die Note ausreichend<br />

über 4,0 die Note nicht ausreichend<br />

10. Für jedes mindestens mit „ausreichend“ bewertete Modul werden Kreditpunkte<br />

nach Maßgabe der Curriculumsübersicht (Anlage 2) vergeben.<br />

11. Das endgültige Nichtbestehen eines Moduls führt zur Exmatrikulation sowie<br />

zum Ausschluss von der Möglichkeit zur Fortführung des Fernstudiums und zur<br />

Erbringung weiterer Prüfungsleistungen.<br />

12. Gegen Prüfungsergebnisse kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung<br />

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Prüfungsamt<br />

einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich begründet werden. Wenn keine<br />

Begründung vorliegt, wird nach Aktenlage entschieden.<br />

§ 13 Ziel, Umfang und Form der Prüfungsleistungen<br />

1. In den Prüfungsleistungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat Inhalt und<br />

Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen be-<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 14 von 37


herrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden<br />

kann.<br />

2. Die Prüfungsanforderungen sind inhaltlich auf die Lehrveranstaltungen zu be-<br />

ziehen, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Fach vorgesehen<br />

sind. Dabei soll ein bereits in vorangegangenen Studienabschnitten geprüfter<br />

Wissensstand nur insoweit festgestellt werden, als das Ziel der Prüfungsleistung<br />

nach Absatz 1 dies erforderlich macht.<br />

3. Prüfungsleistungen werden in folgenden Formen oder in einer Kombination die-<br />

ser Formen erbracht<br />

a) Klausur<br />

b) Mündliche Prüfung<br />

c) Seminararbeit<br />

d) Referat<br />

e) Präsentation<br />

f) Projektarbeit<br />

g) Online-Prüfungen<br />

Näheres regelt das Modulhandbuch und Anlage 2.<br />

4. Um den Studierenden zu befähigen, im Team wissenschaftliche Erkenntnisse zu<br />

gewinnen sowie Lösungen für berufspraktische Probleme zu erarbeiten, sind<br />

Prüfungsleistungen in Form von Gruppenarbeit zugelassen. Der als Prüfungs-<br />

leistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen muss aufgrund der Angabe von<br />

Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeuti-<br />

ge Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.<br />

5. Wird die fortlaufende Prüfung unentschuldigt nicht erbracht, so geht sie mit<br />

Null Prozent entsprechend dem Gewichtungsfaktor laut Modulhandbuch in die<br />

Berechnung der Endnote der Abschlussprüfung ein.<br />

6. Der Prüfungsausschuss legt in der Regel zu Beginn jeden Jahres die Prüfungs-<br />

form, die Dauer der Prüfung bzw. die Bearbeitungszeit nach Rücksprache mit<br />

den Prüfern für alle Kandidaten einheitlich und verbindlich fest. Der Prüfungs-<br />

ausschuss kann diese Aufgabe auf die Prüfenden übertragen. Die Prüfungsauf-<br />

gabe für die Prüfungsleistung wird von den Prüfenden festgelegt.<br />

7. Machen Studierende durch ein ärztliches oder amtliches Zeugnis glaubhaft,<br />

dass sie wegen einer Behinderung, einer chronischen Krankheit oder aus ande-<br />

ren Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, die Prüfungsleistung ganz oder<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 15 von 37


teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende<br />

die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen - wenn erforderlich innerhalb<br />

einer verlängerten Bearbeitungszeit - oder in einer anderen Form zu gestatten.<br />

Die Art der Ersatzleistung stimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit<br />

dem betreffenden Prüfer ab. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der<br />

Nachteilsausgleich ist schriftlich rechtzeitig vor Durchführung der Prüfungsleis-<br />

tung zu beantragen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich beziehen sich<br />

nicht nur auf Zwischen- und Abschlussprüfungen, sondern auch auf alle Leis-<br />

tungsnachweise und Teilabschnitte im übrigen Fernstudium.<br />

§ 14 Lernkontrollen<br />

1. Lernkontrollen sind kursbegleitende Aufgaben, die während des Semesters<br />

durchgeführt werden. Sie können in jeder in § 13 Abs. 3 genannten Prüfungs-<br />

form oder einer Kombination dieser Formen durchgeführt werden.<br />

2. Eine Lernkontrolle dient der Feststellung, ob die Studierenden das Ziel des Stu-<br />

dienabschnitts erreicht haben.<br />

3. Lernkontrollen müssen bestanden sein, gehen aber nicht in die Modulnote ein.<br />

4. Lernkontrollen eines Kurses müssen binnen höchstens 12 Monaten nach Wahl<br />

des Kurses abgeschlossen sein. Erfolgt dies nicht, muss der Kurs inklusive aller<br />

Lernkontrollen wiederholt werden.<br />

§ 15 Klausuren<br />

1. In einer Klausur sollen Prüflinge nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit, mit<br />

begrenzten Hilfsmitteln mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem<br />

erkennen und lösen können. Eine Klausur hat eine Bearbeitungszeit von mini-<br />

mal einer Zeitstunde und maximal vier Zeitstunden. Die Klausurdauer soll dem<br />

Studienaufwand des Faches entsprechen.<br />

2. Jede Klausur findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln<br />

entscheidet der Prüfer. Die Studierenden werden über die zugelassenen Hilfs-<br />

mittel mindestens eine Woche vor der Prüfung informiert. Die Prüfungsaufgabe<br />

zu einer Klausur wird von einem Prüfer allein oder von mehreren Prüfern ge-<br />

meinsam gestellt. Im letztgenannten Fall beurteilt i.d.R. jeder Prüfer nur den<br />

von ihm gestellten Teil der Prüfung.<br />

3. Die Bewertung der Klausuren ist den Studierenden nach spätestens sechs Wo-<br />

chen nach Ende der jeweiligen Klausurperiode durch das Hochschulprüfungsamt<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 16 von 37


schriftlich bekannt zu geben.<br />

§ 16 Mündliche Prüfungen<br />

1. In einer mündlichen Prüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der<br />

Lage sind, Inhalte ihres Faches im Gespräch mündlich darzustellen.<br />

2. Mündliche Prüfungen finden in der Regel vor einem Prüfer und einem sachkundi-<br />

gen Beisitzer als Einzel- oder Gruppenprüfung statt. Der Beisitzer ist vor der No-<br />

tenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung regelt das Modulhandbuch. Sie<br />

beträgt mindestens 15 Minuten für jeden Kandidaten.<br />

3. Der Verlauf der Prüfung ist in seinen wesentlichen Teilen in einem Protokoll fest-<br />

zuhalten. Es ist von Prüfer und Beisitzer zu unterschreiben und verbleibt bei den<br />

Prüfungsakten.<br />

4. Mündliche fortlaufende Prüfungen werden ihrem Verfahren nach vom Prüfer auf<br />

Basis der Vorgaben des Modulhandbuches bestimmt.<br />

5. Die Prüfungen sind nicht-öffentlich, es sei denn, ein Kandidat beantragt die Zu-<br />

lassung der Öffentlichkeit. Bei Zulassung der Öffentlichkeit können Studierende,<br />

die sich der gleichen Prüfung in derselben Prüfungsperiode unterziehen wollen,<br />

vom Prüfungsausschuss als Zuhörer ausgeschlossen werden. Die Zulassung der<br />

Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prü-<br />

fungsergebnisse an die Studierenden.<br />

§ 17 Seminararbeit, Forschungsarbeit, Referat, Präsentation,<br />

Projektarbeit<br />

1. Die Themen für die Prüfungsformen Seminararbeit, Forschungsarbeit, Referat,<br />

Präsentation und Projektarbeit werden innerhalb des Semesters, in der Regel<br />

zu Semesterbeginn, von den Prüfenden festgelegt. Den Studierenden kann Ge-<br />

legenheit gegeben werden, eigene Vorschläge für die Prüfungsleistung zu un-<br />

terbreiten.<br />

2. Eine Seminararbeit ist eine selbstständige Bearbeitung einer fachspezifischen<br />

oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung, die in der Regel schriftlich doku-<br />

mentiert wird. Sie ist entweder während der Vorlesungszeit parallel zu einem<br />

Seminar anzufertigen oder stellt eine ausführliche Ausarbeitung eines Referats<br />

dar, das im Rahmen eines Seminars gehalten wurde.<br />

Die Bearbeitung soll die Fähigkeit zur selbstständigen Auseinandersetzung mit<br />

einem Thema dokumentieren und dient vor allem dem Erlernen von wissen-<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 17 von 37


schaftlichen Recherche-Techniken und Anforderungen, die zur Anfertigung einer<br />

späteren Abschlussarbeit, wie z.B. einer Masterarbeit, erforderlich sind. Dazu<br />

sind relevante Quellen zu recherchieren, auszuwerten und Ergebnisse zu do-<br />

kumentieren.<br />

Der Umfang einer schriftlichen Arbeit soll 20 Din A4 Seiten in der Regel nicht<br />

übersteigen.<br />

3. Eine Forschungsarbeit ist eine selbstständige schriftliche Bearbeitung einer<br />

fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung. Ihr zeitlicher und<br />

volumenmäßiger Umfang ist vor ihrer Anfertigung durch den Prüfer festzulegen.<br />

Die Selbstständigkeit der Bearbeitung ist mit der Einreichung zu versichern und<br />

anhand von Herkunftsnachweisen objektivierbar zu belegen.<br />

4. Ein Referat ist eine selbständige Bearbeitung einer fachspezifischen oder fä-<br />

cherübergreifenden Aufgabenstellung, die schriftlich dokumentiert, in einem<br />

mündlichen Vortrag vorgestellt und mit einer Diskussion abgeschlossen wird.<br />

Die Durchführung erfolgt dabei üblicherweise über internetgestützte Medien.<br />

Die Bearbeitung soll die Fähigkeit zur selbständigen Auseinandersetzung mit<br />

einem Thema dokumentieren als auch die Beherrschung der Methode wissen-<br />

schaftlichen Arbeitens. Dazu sind relevante Quellen zu recherchieren, auszu-<br />

werten und Ergebnisse zu dokumentieren. Beim Referat sind Vortrag, schriftli-<br />

che Ausarbeitung und Diskussion prüfungsrelevant.<br />

Die Dauer des Vortrages soll in der Regel nicht über 30 Minuten liegen, der<br />

Umfang der schriftlichen Ausarbeitung nicht über 15 Din A4 Seiten liegen.<br />

5. Eine Präsentation ist eine selbstständig erarbeitete Inszenierung und Visualisie-<br />

rung eines Themas. Der Schwerpunkt liegt dabei weniger auf der wissenschaft-<br />

lichen Auseinandersetzung mit einem Thema als vielmehr auf der zielgruppen-<br />

gerechten Darstellung. Aufbau der Präsentation, Gestik, Rhetorik und Visuali-<br />

sierung spielen bei der Bewertung eine große Rolle.<br />

Die Dauer einer Präsentation sollte 15 Minuten nicht überschreiten.<br />

6. Fallstudien, sogenannte „Case Studies“, orientieren sich an unternehmensbezo-<br />

genen Aufgabenstellungen oder Themenstellungen aus einem kooperierenden<br />

Unternehmen. Der Kandidat soll hier insbesondere nachweisen, dass er Kennt-<br />

nisse aus dem Studium in praktikable Problemlösungsvorschläge umsetzen<br />

kann. Der zeitliche Umfang und die Art der Bearbeitung einer Fallstudie sind<br />

vor Bearbeitungsbeginn durch den Prüfer festzulegen.<br />

7. Um die Studierenden zu befähigen, im Team wissenschaftliche Erkenntnisse zu<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 18 von 37


gewinnen sowie Lösungen für berufspraktische Probleme zu erarbeiten, sind<br />

Prüfungsleistungen in Form von Gruppenarbeit zugelassen. Der als Prüfungs-<br />

leistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen muss aufgrund der Angabe von<br />

Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeuti-<br />

ge Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar sein.<br />

8. Die Bearbeitungszeit wird vom Prüfer unter Beachtung der kursspezifischen<br />

Rahmenbedingungen bestimmt und den Studierenden schriftlich zu Semester-<br />

beginn mitgeteilt. Sie entspricht maximal der Dauer des Semesters<br />

9. Abschlussprüfungen, die mit Präsentationen im Rahmen einer Veranstaltung<br />

verbunden sind, können nur wiederholt werden, indem die Veranstaltung neu<br />

belegt wird.<br />

10. Müssen für Prüfungsleistungen schriftliche Ausarbeitungen eingerechnet wer-<br />

den, so ist vom Prüfenden ein verbindlicher Abgabetermin festzulegen. Wird<br />

dieser Termin ohne Glaubhaftmachung zwingender Gründe überschritten, so ist<br />

die schriftliche Ausarbeitung als „nicht ausreichend“ zu bewerten.<br />

11. Die Bewertung der Prüfungsleistung ist den Studierenden spätestens nach<br />

sechs Wochen bekannt zu geben.<br />

§ 18 Zulassung zu Modul- und Teilmodulprüfungen<br />

1. Zu einer Modul- und Teilmodulprüfung kann nur zugelassen werden, wer die in<br />

der Curriculumsübersicht aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen in Form von<br />

kursbegleitenden Online-Lernkontrollen erfüllt hat. Wenn kursbegleitende Onli-<br />

ne-Lernkontrollen vorgesehen sind, müssen die Lernkontrollen sämtlicher Teil-<br />

module bestanden sein, um zur entsprechenden Abschlussprüfung zugelassen<br />

zu werden. Online-Lernkontrollen können beliebig oft wiederholt werden.<br />

2. Die Zulassung zu einer Modul- oder Teilmodulprüfung ist zu beantragen, sofern<br />

es sich dabei um Klausuren, mündliche Prüfungen oder Projektarbeiten handelt.<br />

Für die Zulassung zu anderen Prüfungen ist eine Beantragung nicht erforder-<br />

lich. Auch diese Prüfungen gelten jedoch nur als bestanden, wenn die Zulas-<br />

sungsbedingungen nach Absatz 1 erfüllt sind und wenn die entsprechende Prü-<br />

fung nicht schon vorher als endgültig „nicht bestanden“ galt.<br />

3. Der Antrag auf Zulassung zur Modul- oder Teilmodulprüfung ist bis sieben Tage<br />

vor dem Prüfungstermin schriftlich bzw. über IT-gestützte Systeme an den Vor-<br />

sitzenden des Prüfungsausschusses oder eine von ihm beauftragte Person zu<br />

richten. Der Antrag kann für mehrere Abschlussprüfungen zugleich gestellt<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 19 von 37


werden, wenn diese Prüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraumes statt-<br />

finden.<br />

4. Der Antrag auf Zulassung zu einer Modul- oder Teilmodulprüfung kann schrift-<br />

lich bis sieben Tage vor der Prüfungsperiode ohne Angabe von Gründen und<br />

ohne Anrechnung auf die Anzahl der möglichen Prüfungsversuche in schriftli-<br />

cher Form wieder zurückgenommen werden. Der Tag der Prüfung wird hierbei<br />

nicht mitgerechnet.<br />

5. Die Zulassung ist zu versagen, wenn<br />

a. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind;<br />

b. der Kandidat eine entsprechende Prüfung im gleichen Studiengang endgül-<br />

tig nicht bestanden hat;<br />

c. ein Modul an der Internationalen Hochschule Bad Honnef � Bonn endgültig<br />

nicht bestanden wurde, das für die Fortführung des Fernstudiums erforder-<br />

lich ist;<br />

d. die Zulassung zur Modul- oder Teilmodulprüfung nicht fristgemäß beantragt<br />

wird.<br />

6. Eine Modul- oder Teilmodulprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn sie<br />

unter vollständiger Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten der Prü-<br />

fungsleistungen nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde.<br />

§ 19 Durchführen von Prüfungsleistungen<br />

1. Modulprüfungen in Form von Klausuren werden mindestens einmal im Monat<br />

angeboten. Modulprüfungen in Form mündlicher Prüfungen werden mindestens<br />

einmal im Quartal angeboten.<br />

2. Zu Klausuren und mündlichen Prüfungen ist eine Anmeldefrist einzuhalten, die<br />

dem Informationssystem CARE zu entnehmen ist.<br />

3. Detaillierte Informationen zum Prüfungstag, Prüfungsort und der Prüfungszeit<br />

werden den Kandidaten rechtzeitig, mindestens eine Woche vor der betreffen-<br />

den Prüfung, bekannt gegeben.<br />

4. Der Kandidat hat sich auf Verlangen des Prüfers mit einem amtlichen Lichtbild-<br />

ausweis zu legitimieren.<br />

§ 20 Wiederholung von Prüfungsleistungen<br />

1. Prüfungsleistungen können nur wiederholt werden, wenn die Abschlussprüfung<br />

insgesamt nicht bestanden ist.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 20 von 37


2. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden, wenn die zugehö-<br />

rige Abschlussprüfung insgesamt bestanden ist.<br />

3. Eine nicht bestandene Modulprüfung kann auf Antrag des Kandidaten wieder-<br />

holt werden. Wird diese erneut nicht bestanden, kann der Kandidat an einer<br />

zweiten Wiederholung teilnehmen. Wird diese ebenfalls nicht bestanden, so ist<br />

die Prüfung endgültig nicht bestanden. Eine dritte Wiederholung ist ausge-<br />

schlossen. Nimmt ein Prüfling einen letzten Prüfungsversuch in einem Modul<br />

oder Teilmodul wahr, ist diese Prüfung von zwei Prüfern abzunehmen.<br />

4. Ist die Masterprüfung nicht bestanden, weil die Master-Thesis mit der Note<br />

„nicht ausreichend“ bewertet worden ist, kann der Kandidat innerhalb von drei<br />

Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ein neues Thema zur Be-<br />

arbeitung annehmen. Die übrigen erbrachten Prüfungsleistungen bleiben hier-<br />

von unberührt. Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn bei der<br />

Wiederholung der Masterarbeit die Bewertung „nicht ausreichend“ erzielt wird.<br />

5. Über eine endgültig nicht bestandene Prüfung erhält der Kandidat einen mit<br />

einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 21 von 37


III. Studienverlauf<br />

§ 21 Abfolge und zeitliche Befristung der Prüfungen<br />

1. Während des Studiums sind die in § 22 aufgeführten Abschlussprüfungen abzu-<br />

legen.<br />

2. Innerhalb der Module existieren zum Teil Wahlmöglichkeiten bezüglich einzel-<br />

ner Wahlpflicht-Teilmodule, die es erlauben, einen Schwerpunkt im Studium zu<br />

setzen.<br />

3. Abschlussprüfungen eines Moduls müssen spätestens binnen 12 Monate nach<br />

Bestehen der in § 14 dargestellten Lernkontrollen aller Kurse im Modul abgelegt<br />

werden. Erfolgt dies nicht, muss das Modul inklusive aller Kurse und Lernkon-<br />

trollen wiederholt werden.<br />

4. Besteht ein Modul aus mehreren Kursen, muss dieses Modul binnen 24 Mona-<br />

ten ab Wahl des ersten Kurses im Modul abgeschlossen werden. Erfolgt dies<br />

nicht, muss das Modul inklusive aller Kurse und Lernkontrollen wiederholt wer-<br />

den.<br />

§ 22 Module und Teilmodule<br />

Die zu bestehenden Module und Teilmodule ergeben sich aus dem Curriculum in Anla-<br />

ge 2 zu dieser Master-Studien- und Prüfungsordnung.<br />

§ 23 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungsversucht, Ordnungsverstoß<br />

1. Ein Rücktritt von einer angemeldeten Klausur oder mündlichen Prüfung ist ohne<br />

Angabe von Gründen und ohne Anrechnung auf die Anzahl der möglichen Prü-<br />

fungsversuche bis sieben Tage vor der Prüfung in schriftlicher Form (elektroni-<br />

scher oder papierschriftlicher Eingang bei der Hochschule) möglich. Der Tag der<br />

Prüfung wird hierbei nicht mitgerechnet. In diesem Fall wird der Studierende<br />

prüfungsrechtlich so gestellt, als habe er sich nie zu der Prüfung angemeldet.<br />

2. Prüfungsleistungen werden mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Kandi-<br />

dat ohne triftige Gründe nicht zur Prüfung erscheint oder nach der Anmeldung<br />

zur Prüfungsleistung nach Ablauf der festgesetzten Frist zurücktritt oder nach<br />

Ausgabe der Prüfungsaufgaben die Prüfung ohne triftigen Grund abbricht.<br />

3. Der Rücktritt von einer Prüfung muss schriftlich erklärt werden. Bei Abbruch<br />

einer bereits begonnenen Prüfung müssen die Gründe unverzüglich und eben-<br />

falls schriftlich glaubhaft gemacht werden.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 22 von 37


Die geltend gemachten Gründe für das Versäumnis der Prüfung wegen Rücktritt<br />

oder Abbruchs oder aus anderen Gründen müssen dem Prüfungsausschuss in-<br />

nerhalb von drei Werktagen schriftlich (per Brief, Fernschreiben und unter-<br />

schriebenem Telefax) mitgeteilt werden. Per E-Mail können die Gründe nur dar-<br />

gelegt werden, wenn die Hochschule den Zugang eröffnet hat und das Schrift-<br />

stück mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz<br />

versehen ist. Bei Krankheit ist ebenso unverzüglich (innerhalb von drei Werkta-<br />

gen) eine ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit von einem zugelas-<br />

senen Arzt vorzulegen. Krankheit des Prüflings steht Krankheit eines in seinem<br />

Haushalt zu versorgenden Kindes gleich. Zur Überprüfung der Richtigkeit der<br />

Feststellungen des konsultierten Arztes hat die Internationale Hochschule das<br />

Recht, die Vorstellung bei einem in Deutschland zur Berufsausübung zugelas-<br />

senen Arzt ihrer Wahl zu verlangen.<br />

4. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Gründe. Erkennt<br />

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, so gilt die Prüfung als<br />

nicht abgelegt und der Studierende wird prüfungsrechtlich ebenfalls so gestellt,<br />

als habe er sich zu der Prüfung nicht angemeldet. Eine ablehnende Entschei-<br />

dung ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen.<br />

5. Die Schutzbestimmungen entsprechend den gesetzlichen Regelungen über die<br />

Mutterschutzfristen und über die Elternzeit werden von den Abs. 1 - 3 nicht be-<br />

einträchtigt.<br />

6. Bedient sich ein Kandidat zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe,<br />

begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungs-<br />

handlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet. Der übrige Teil<br />

wird als nicht erbracht gewertet.<br />

7. Versucht der Kandidat bei einer Prüfung sein oder das Ergebnis eines anderen<br />

Kandidaten durch umfangreiche und schwerwiegende Täuschung, insbes. durch<br />

Plagiat, Verwendung oder Mitführung unerlaubter Hilfsmittel, zu beeinflussen,<br />

so wird die gesamte Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Der<br />

Kurs wird aberkannt, und es werden keine Kreditpunkte vergeben. Bei Unklar-<br />

heit über den Umfang der Täuschungshandlung wird die Wiederholung der Ar-<br />

beit angeordnet. Wird die unerlaubte Beeinflussung der Prüfung erst später be-<br />

kannt, so werden bereits erteilte Kreditpunkte aberkannt. Die Entscheidung<br />

trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings und des Aufsichtfüh-<br />

renden.<br />

8. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von<br />

dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden in der Regel nach Abmahnung<br />

von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn er sein<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 23 von 37


störendes Verhalten trotz erfolgter Abmahnung fortsetzt. Die Gründe für den<br />

Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Stellt der Prüfungsausschuss einen<br />

den Ausschluss rechtfertigenden Ordnungsverstoß fest, gilt die betreffende Prü-<br />

fungsleistung in diesem Fall als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Anderenfalls<br />

wird dem Studierenden alsbald Gelegenheit gegeben, die Prüfungsleistung er-<br />

neut zu erbringen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den<br />

Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Wird<br />

der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlos-<br />

sen, kann er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss über-<br />

prüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer Beeinflussung des Er-<br />

gebnisses einer Prüfungsleistung gem. Abs. 6. Vor der belastenden Entschei-<br />

dung des Prüfungsausschusses ist dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen<br />

Gehör zu geben.<br />

9. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Studien- und Prüfungsordnung ist ein<br />

sofortiger Ausschluss des Prüflings von der weiteren Prüfung durch den Auf-<br />

sichtsführenden möglich.<br />

10. Wird bei einer Prüfungsleistung der festgelegte Abgabetermin ohne triftige<br />

Gründe nicht eingehalten, so wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“<br />

bewertet.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 24 von 37


IV. Master-Abschlussarbeit und Kolloquium<br />

§ 24 Zweck der Master-Abschlussarbeit (Thesis)<br />

1. Die Master-Thesis ist eine schriftliche wissenschaftliche Ausarbeitung über ein<br />

abgegrenztes Problem. Die Master-Thesis soll zeigen, dass der Kandidat befä-<br />

higt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabe aus seinem Fachge-<br />

biet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden<br />

Zusammenhängen nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbei-<br />

ten.<br />

2. Das Thema der Master-Thesis kann eine betrieblich-praktisch relevante Prob-<br />

lemstellung enthalten. Es kann von jedem prüfungsberechtigten Lehrenden<br />

vorgeschlagen werden.<br />

3. Die Master-Thesis kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden,<br />

wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Kandidaten<br />

aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen Kriterien, die<br />

eine Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und<br />

die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.<br />

§ 25 Zulassung zur Master-Abschlussarbeit (Thesis)<br />

1. Für die Zulassung zur Anfertigung einer Master-Abschlussarbeit sind folgende<br />

Voraussetzungen zu erfüllen:<br />

� Immatrikulation an der Internationalen Hochschule Bad Honnef · Bonn im<br />

Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“.<br />

� Module müssen mindestens im Umfang von 75 ECTS-Punkten bestanden<br />

sein.<br />

2. Der Antrag auf Zulassung zur Master-Thesis ist schriftlich an das Prüfungsamt<br />

zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht<br />

bereits früher vorgelegt wurden:<br />

a . die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen.<br />

b . eine Erklärung, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Master-<br />

Thesis bereit ist.<br />

c . Erklärung des Bewerbers, dass er sich an keiner anderen Hochschule im<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes einem Prüfungsverfahren in einem<br />

gleichen Studiengang unterzogen hat.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 25 von 37


d . bei Durchführung der Master-Thesis außerhalb der Hochschule: ein Kurz-<br />

profil des Unternehmens oder der Organisation, eine Verpflichtung des dor-<br />

tigen Ansprechpartners zur Sicherstellung einer hinreichenden Betreuungs-<br />

kapazität; die Anforderungen hinsichtlich der sicherzustellenden Vertrau-<br />

lichkeit im Hinblick auf die Ergebnisse der Master-Thesis sowie, falls gege-<br />

ben, eine Willensbekundung des Unternehmensbetreuers und ein Nachweis<br />

seiner Qualifikation (§ 8 Abs. 3) im Hinblick auf eine eventuelle Bestellung<br />

als Zweitprüfer<br />

3. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt. Die Zulassung ist zu versa-<br />

gen, wenn<br />

a . die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder<br />

b . die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind oder<br />

c . eine entsprechende Master-Thesis im gleichen (Fern-)Studiengang im Gel-<br />

tungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden ist oder der<br />

Studierende den Prüfungsanspruch durch Fristablauf verloren hat.<br />

§ 26 Ausgabe und Bearbeitung der Master-Abschlussarbeit<br />

(Thesis)<br />

1. Die Master-Thesis kann von allen Hochschullehrern der Internationalen Hoch-<br />

schule Bad Honnef · Bonn, die vom Prüfungsausschuss bestimmt werden, aus-<br />

gegeben und betreut werden.<br />

2. Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Master-<br />

Thesis) beträgt höchstens 22 Wochen unabhängig von der Art der Themenstel-<br />

lung. Für Teilzeitstudierende verlängert sich die Frist auf Antrag anteilig. Das<br />

Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Master-<br />

Thesis innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im be-<br />

gründeten Ausnahmefall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf ei-<br />

nen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um<br />

bis zu vier Wochen verlängern, wenn der Kandidat eine Fragestellung unter-<br />

sucht, für die Begleitarbeiten notwendig sind (z.B. empirische, experimentelle<br />

etc. Arbeiten), die diese Frist erfordern. Unter Berücksichtigung der besonderen<br />

Situation der Fernstudierenden sowie der daraus resultierenden Doppelbelas-<br />

tung von Berufstätigkeit und Studium kann die Bearbeitungszeit aus begründe-<br />

ten persönlichen Anlässen im Einzelfall um einen angemessenen Zeitraum bis<br />

höchstens zur doppelten Dauer (o.ä.) der ursprünglich vorgesehenen Bearbei-<br />

tungszeit vom Prüfungsausschuss verlängert werden. Hierbei ist vor der Ent-<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 26 von 37


scheidung des Prüfungsausschusses eine Stellungnahme des betreuenden Prü-<br />

fenden einzuholen.<br />

3. Der Startpunkt und der Abgabetermin für die Bearbeitung der Masterarbeit<br />

werden bei der Anmeldung aktenkundig gemacht.<br />

4. Der Richtwert für den Umfang der Master-Thesis beträgt 80 DIN A 4-Seiten in<br />

der vom Prüfungsausschuss festgelegten Form.<br />

5. Das Thema der Master-Thesis kann nur einmal und nur innerhalb der ersten<br />

drei Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben<br />

werden. Im Fall der Wiederholung ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der<br />

Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Master-Thesis von dieser Möglichkeit<br />

keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

6. Auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann der Prü-<br />

fungsausschuss ausnahmsweise eine Nachfrist von bis zu zwei Wochen gewäh-<br />

ren. Bei Krankheit, die durch ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes nach-<br />

gewiesen werden muss, kann diese Frist verlängert werden. Zur Überprüfung<br />

der Richtigkeit der Feststellungen des konsultierten Arztes hat die Internationa-<br />

le Hochschule Bad Honnef · Bonn das Recht, die Vorstellung bei einem in<br />

Deutschland zur Berufsausübung zugelassenen Arzt ihrer Wahl zu verlangen.<br />

Die Master-Thesis darf noch nicht in gleicher oder ähnlicher Form oder aus-<br />

zugsweise im Rahmen einer anderen Prüfung vorgelegt worden sein.<br />

§ 27 Abgabe und Bewertung der Master-Abschlussarbeit<br />

1. Bei der Abgabe hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit<br />

selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und<br />

Hilfsmittel verwendet hat ach folgendem Wortlaut: „Hiermit versichere ich an<br />

Eides statt, dass ich die Masterarbeit selbständig und ohne Inanspruchnahme<br />

fremder Hilfe angefertigt habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen<br />

und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich oder inhaltlich entnom-<br />

menen Stellen als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit hat in gleicher oder<br />

ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen. Ich erkläre<br />

mich damit einverstanden, dass die Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungs-<br />

dienstes auf enthaltene Plagiate überprüft wird.“<br />

2. Der Studierende hat drei Exemplare seiner Master-Abschlussarbeit in gebunde-<br />

ner Form sowie ein Exemplar in Form eines digitalen Datenträgers (Word-<br />

Format ist zwingend) im Prüfungsamt einzureichen. Der Zeitpunkt der Abgabe<br />

ist aktenkundig zu machen; bei der Zustellung der Arbeit durch die Post ist der<br />

Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend (Poststempel).<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 27 von 37


3. Eine verspätet abgegebene Master-Abschlussarbeit wird mit „nicht-<br />

ausreichend“ bewertet.<br />

4. Die Master-Thesis ist von zwei Prüfern zu bewerten. Die Prüfer werden vom<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Der Erstprüfer soll der The-<br />

mensteller sein.<br />

5. Haben zwei Prüfer die Master-Thesis bewertet und lautet keine der beiden Be-<br />

wertungen „nicht ausreichend“, wird die Note als arithmetisches Mittel der bei-<br />

den Einzelbewertungen festgesetzt. Haben zwei Prüfer die Master-Thesis mit<br />

„nicht ausreichend“ bewertet, gilt die Master-Thesis als nicht bestanden.<br />

6. Sofern nur ein Prüfer die Master-Thesis mit „nicht ausreichend“ bewertet, be-<br />

stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen dritten Prüfer. Lautet die<br />

Einzelbewertung des dritten Prüfers „nicht ausreichend“, gilt die Master-Thesis<br />

als nicht bestanden. Anderenfalls wird als Note der Master-Thesis das arithme-<br />

tische Mittel der beiden jeweils besseren Einzelbewertungen festgesetzt.<br />

§ 28 Kolloquium<br />

1. Ein Studierender, der alle Prüfungsleistungen der in § 22 aufgeführten Module<br />

bestanden hat und dessen Betreuer ihn zum Kolloquium einlädt, kann sich<br />

schriftlich beim Prüfungsamt zum Kolloquium anmelden.<br />

2. Im Kolloquium hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die Er-<br />

gebnisse der Master-Abschlussarbeit, ihre fachlichen und methodischen Grund-<br />

lagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge mündlich darzustellen und<br />

selbstständig zu begründen sowie ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.<br />

3. Das Kolloquium dauert in der Regel 45 Minuten und wird vom Erst- und Zweit-<br />

korrektor der Master-Abschlussarbeit durchgeführt.<br />

4. Bei Zustimmung des Prüfungskandidaten und des Prüfungsausschusses kann<br />

das Kolloquium öffentlich durchgeführt werden.<br />

5. Das Kolloquium kann nicht wiederholt werden.<br />

6. Die Bekanntgabe des Ergebnisses des Kolloquiums und der Master-<br />

Abschlussarbeit erfolgt direkt im Anschluss an das Kolloquium.<br />

§ 29 Gesamtergebnis der Master-Prüfung<br />

1. Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen laut Studien-<br />

plan und die Master-Thesis jeweils mindestens als „ausreichend“ bewertet wur-<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 28 von 37


den.<br />

2. Die Masterprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten<br />

Prüfungsleistungen endgültig als „nicht ausreichend“ bewertet worden ist oder<br />

endgültig als „nicht ausreichend“ bewertet gilt. Über die nicht bestandene Mas-<br />

terprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs wird ein Bescheid er-<br />

teilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt<br />

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Bescheinigung aus, die die er-<br />

brachten Prüfungsleistungen und deren Benotung enthält. Aus der Bescheini-<br />

gung muss hervorgehen, dass der Kandidat die Masterprüfung endgültig nicht<br />

bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat.<br />

§ 30 Master-Zeugnis, Master-Urkunde und Diploma-Supplement<br />

1. Über die bestandene Master-Prüfung werden unverzüglich, möglichst innerhalb<br />

von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Master-Zeugnis, eine<br />

Master Urkunde und ein Diploma Supplement ausgestellt, in dem alle Noten der<br />

Abschlussprüfungen im Rahmen des Studiums, das Thema und die Note der<br />

Abschlussarbeit, die Note der mündlichen Abschlussprüfung sowie eine Ge-<br />

samtnote aufgeführt sind. Darüber hinaus wird die ordnungsgemäße Ableistung<br />

des Praktikums bescheinigt. Das den Studierenden ausgestellte Diploma Supp-<br />

lement weist die Abschlussnote auch nach dem ECTS-Notensystem aus.<br />

2. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der nach § 22in Verbin-<br />

dung mit Anlage 2 zu berücksichtigen Modulnoten.<br />

3. Die Abschlussnote nach dem ECTS-Notensystem berechnet sich wie folgt: Für<br />

die ersten Absolventen wird der ECTS-Grad solange abweichend vom Absatz 4<br />

ermittelt, bis die Zahl der Absolventen, gerechnet vom ersten Absolventen, ins-<br />

gesamt 40 beträgt. Die Berechnung erfolgt dabei nach folgendem Schema:<br />

Gesamtnote ECTS-Grad Bezeichnung<br />

1,0 – 1,5 A Excellent<br />

1,6 – 2,0 B Very Good<br />

2,1 – 3,0 C Good<br />

3,1 – 3,5 D Satisfactory<br />

3,6 – 4,0 E Sufficient<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 29 von 37


4. Ab dem 41. Absolventen wird der ECTS Grad nach folgender Tabelle berech-<br />

net:<br />

ECTS-Grad Relative Verteilung der Noten<br />

innerhalb der Kohorte<br />

Definition<br />

A 10% Excellent<br />

B 25% Very Good<br />

C 30% Good<br />

D 25% Satisfactory<br />

E 10% Sufficient<br />

5. Das Master-Zeugnis, die Master-Urkunde und ein Diploma Supplement werden<br />

vom Rektor und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und<br />

gesiegelt. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungs-<br />

leistung erbracht worden ist. Ist die Masterarbeit die letzte Prüfungsleistung, so<br />

wird das Zeugnis auf den Abgabetag der Masterarbeit datiert.<br />

6. Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium wird der akademische Grad<br />

“Master of Arts”<br />

(Kurzform: M.A.) verliehen. Die Urkunde über den verliehenen Hochschulgrad<br />

enthält die Angabe des Studienganges.<br />

§ 31 Exmatrikulation<br />

1. Ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn<br />

a. er dies beantragt,<br />

b. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat<br />

herbeigeführt wurde,<br />

c. er in dem Fernstudiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche<br />

Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht<br />

mehr zugelassen werden kann.<br />

2. Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Ein-<br />

schreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über<br />

den bestandenen Abschluss des Fernstudiengangs zum Ende des laufenden<br />

Semesters zu exmatrikulieren.<br />

3. Ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn<br />

a. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen<br />

oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 30 von 37


oder die zur Versagung der Einschreibung führen können,<br />

b. er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beur-<br />

laubt worden zu sein,<br />

c. er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Frist-<br />

setzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet,<br />

d. er die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber<br />

der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist,<br />

e. ein mehrfacher oder schwerwiegender Täuschungsversuch begangen wur-<br />

de,<br />

f. er seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prüfungsordnung er-<br />

forderlichen Prüfung verloren hat,<br />

g. sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann.<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 31 von 37


V. Schlussbestimmungen<br />

§ 32 Aufbewahrung<br />

Schriftliche Prüfungsarbeiten werden von der Internationalen Hochschule Bad Honnef ·<br />

Bonn zwei Jahre lang aufbewahrt. Die Master-Abschlussarbeit und die Protokolle der<br />

mündlichen Abschlussprüfung werden fünf Jahre ab dem Ende der letzten Prüfungs-<br />

leistung aufbewahrt.<br />

§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten<br />

1. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag ein-<br />

malige Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen<br />

Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt.<br />

2. Der Antrag ist innerhalb der vom Prüfungsamt veröffentlichten Frist in Schrift-<br />

form zu stellen.<br />

3. Der Prüfungsausschuss legt den Ort und den Zeitpunkt der Einsichtnahme fest.<br />

Bei der Einsicht dürfen keine Exzerpte gemacht werden.<br />

§ 34 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des<br />

Master-Grades<br />

1. Hat ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach<br />

Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nach-<br />

träglich die Noten für die Fächer, in denen getäuscht wurde, berichtigen und die<br />

Masterprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.<br />

2. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,<br />

ohne dass der Kandidat täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der<br />

Aushändigung des Scheines oder des Master-Zeugnisses bekannt, so wird die-<br />

ser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zu-<br />

lassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss<br />

unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

über die Rechtsfolgen.<br />

3. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu geben. Unrichti-<br />

ge Prüfungszeugnisse sind einzuziehen und gegebenenfalls neu auszustellen.<br />

Die Ahndung entweder eines Täuschungsversuchs oder einer erfolgten Täu-<br />

schungshandlung erfolgt nach § 63 Abs. 5 HG NRW. Die Urkunde ist einzuzie-<br />

hen, wenn die Masterprüfung aufgrund der Täuschungshandlung für „nicht be-<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 32 von 37


standen“ erklärt wurde.<br />

4. Verjährung: Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der<br />

Masterprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden. Eine zur Ungül-<br />

tigkeit von Prüfungsleistungen führende Täuschungshandlung ist innerhalb von<br />

drei Monaten nach Entdeckung der Täuschungshandlung dem Prüfungsamt zu<br />

melden, da ansonsten Verjährung eintritt (relative Verjährungsfrist). Die Mas-<br />

terprüfung kann wegen Täuschungsversuchs nur innerhalb einer Frist von fünf<br />

Jahren ab dem Datum des Masterzeugnisses für nicht bestanden erklärt werden<br />

(absolute Verjährungsfrist).<br />

§ 35 Inkrafttreten und Veröffentlichung<br />

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 24. Oktober 2011 in Kraft und gilt für<br />

alle Studierenden im Master-Fernstudiengang „<strong>General</strong> <strong>Management</strong>“, die ihr Studium<br />

nach dem 1. November 2011 begonnen haben. Sie wird von der Internationalen Hoch-<br />

schule Bad Honnef · Bonn in den Amtlichen Mitteilungen der Internationalen Hoch-<br />

schule Bad Honnef . Bonn in CARE veröffentlicht.<br />

Ausfertigungsvermerk<br />

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Hochschulleitung der Internationalen Hoch-<br />

schule Bad Honnef � Bonn sowie der Feststellung der Gleichwertigkeit durch das Minis-<br />

terium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.<br />

Bad Honnef, den 24. Oktober 2011<br />

Prof. Dr. rer. pol. Kurt Jeschke<br />

Rektor<br />

Internationale Hochschule Bad Honnef · Bonn<br />

Studien- und Prüfungsordnung M.A. <strong>General</strong> <strong>Management</strong> (Fernstudium) Seite 33 von 37


Anlage 1: Berechnung der Noten<br />

1) Berechnung der Noten von Abschlussprüfungen<br />

Erreichte Punktzahl<br />

Modulnote = Gesamtpunktzahl<br />

Das Ergebnis der Abschlussprüfung wird anhand des Bewertungsschemas in An-<br />

lage 3 in eine Note überführt.<br />

2) Berechnung der Modulnoten bei mehreren Abschlussprü-<br />

fungen<br />

Setzt sich die Modulnote aus mehreren Abschlussprüfungen zusammen, so be-<br />

rechnet sich die die Modulnote aus dem mit ECTS-Punkten gewichteten Durch-<br />

schnitt der einzelnen Abschlussprüfungen.<br />

3) Berechnung der Master-Gesamtnote<br />

wobei<br />

TM = Teilmodul<br />

M = Modul<br />

N = Abschlussnote<br />

ECTS = Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System<br />

i = Indexmenge der relevanten Abschlussprüfungen<br />

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Anlage 2: Curriculumsübersicht<br />

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Anlage 3: Bewertungsschema<br />

1,0 96 – 100,0 %<br />

1,3 91 – 95,9 %<br />

1,7 86 – 90,9 %<br />

2,0 81 – 85,9 %<br />

2,3 76 – 80,9 %<br />

2,7 71 – 75,9 %<br />

3,0 66 – 70,9 %<br />

3,3 61 – 65,9 %<br />

3,7 56 – 60,9 %<br />

4,0 50 – 55,9 % bestanden<br />

5,0 unter 50 % durchgefallen<br />

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