"Dgservice" Nr. 1/2010 - BVA
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DGserv Steiermärkisches<br />
c<br />
Service der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Dienstgeber<br />
März <strong>2010</strong> > 1/<strong>2010</strong><br />
4. Jahrgang<br />
www.stgkk.at<br />
GastBeitraG des aMs<br />
Änderungen beim altersteilzeitgeld<br />
Lehrverhältnisse mit verkürzter Lehrzeit:<br />
Privatnutzung KFZ<br />
Kostenbeiträge und<br />
Fahrgemeinschaften<br />
Zukunftssicherung<br />
aufwendungen des dienstgebers<br />
Freie dienstnehmer<br />
Korrekte und fristgerechte<br />
Meldungserstattung<br />
Wann entfällt der Beitrag zur<br />
Krankenversicherung?<br />
Fahrtkosten ÄnDerunG LStr burnout GeGenSteuerunG bauwirtschaFt urLaubSentGeLt
Inhalt<br />
aktuelles<br />
3 ausfallsprinzip und<br />
Dienstverhinderungen<br />
Neues zur sv<br />
4 Bauwirtschaft<br />
Direktverrechnung der<br />
urlaubsentgelte<br />
5 verkürzte lehrzeit<br />
Wann entfällt der kV-Beitrag?<br />
liebe leserinnen und leser!<br />
Zwar haben die Wirtschaftsforscher ihre Prognosen für das heurige Jahr nach oben revi-<br />
diert, die erfahrungen der letzten Jahre lehren uns aber, Vorhersagen zur wirtschaftlichen<br />
entwicklung mit der gebührenden Vorsicht – um nicht zu sagen: Skepsis – zu betrachten.<br />
Mit der konjunktur verhält es sich ja ähnlich wie mit den ersten Frühlingsknospen nach<br />
einem harten Winter: auf dem Weg zur stattlichen Pflanze warten zahlreiche Hindernisse,<br />
der eine oder andere Rückschlag wird nicht ausbleiben.<br />
Dennoch ist (vorsichtiger) Optimismus gut und angebracht, er darf aber den Blick auf die<br />
Realität nicht verstellen: auch <strong>2010</strong> wird für die heimischen unternehmen ein schwieriges<br />
Jahr, die lage auf dem arbeitsmarkt bleibt extrem angespannt. es wird also mehr denn<br />
je darauf ankommen, die gemeinsamen anstrengungen aller Verantwortungsträger zu<br />
bündeln, um das heimische Wirtschaftsschiff wieder auf erfolgskurs zu steuern.<br />
Neuigkeiten und Informationen, die für Sie in der täglichen arbeit wichtig sind, finden Sie<br />
wie gewohnt in der aktuellen ausgabe des DGservice. Die Palette der themen reicht<br />
von versicherungsrechtlichen abgrenzungsfragen über die altersteilzeit bis hin zur<br />
Betrieblichen Gesundheitsförderung.<br />
Ich wünsche Ihnen interessanten lesestoff, viel erfolg und vor allem Gesundheit!<br />
Josef Pesserl<br />
Obmann der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse<br />
6 altersteilzeitgeld<br />
ein Beitrag des<br />
arbeitsmarktservices<br />
8 Fahrtkosten<br />
Änderung der lohnsteuerrichtlinien<br />
9 Privatnutzung des<br />
firmeneigenen kFz<br />
kostenbeiträge des arbeitnehmers<br />
und Fahrgemeinschaften<br />
WussteN sIe sCHON?<br />
10 versicherungsrechtliche<br />
abgrenzungsfragen<br />
Wann liegt ein Dienstverhältnis<br />
im Sinne des aSVG vor?<br />
12 Maßnahmen zur zukunftssicherung<br />
Wann besteht Beitragsfreiheit?<br />
13 Freie Dienstnehmer<br />
korrekte und fristgerechte<br />
Meldungserstattung<br />
14 Burnout & Co<br />
Projekt „Work. In tune with life.“<br />
15 Die Bürgerkarte<br />
Ihr persönlicher ausweis im<br />
Internet<br />
16<br />
reaktIONeN<br />
16<br />
IMPressuM<br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
Bilder: BilderBox.com
Ausfallsprinzip und Dienstverhinderung<br />
Ausfallsprinzip bedeutet, dass<br />
der Dienstnehmer während<br />
einer Arbeitsverhinderung<br />
Anspruch auf jenes Entgelt hat,<br />
das ihm gebührt hätte, wäre die<br />
Arbeitsverhinderung nicht eingetreten.<br />
Eine Rolle spielt dieses<br />
Ausfallsprinzip vor allem bei der<br />
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />
und beim Urlaub. Dem Dienstnehmer<br />
steht in diesen Fällen<br />
Krankenentgelt bzw. Urlaubsentgelt<br />
zu. Doch in welcher Höhe?<br />
Krankenentgelt – Arbeiter<br />
Das Entgeltfortzahlungsgesetz<br />
(EFZG) regelt hinsichtlich des<br />
Krankenentgeltes Folgendes:<br />
> Ein nach Wochen, Monaten<br />
oder längeren Zeiträumen<br />
bemessenes Entgelt darf wegen<br />
einer Arbeitsverhinderung<br />
für die Anspruchsdauer nicht<br />
gemindert werden.<br />
> In allen anderen Fällen bemisst<br />
sich der Anspruch nach dem<br />
regelmäßigen Entgelt.<br />
> Als regelmäßiges Entgelt gilt<br />
das Entgelt, das dem Arbeitnehmer<br />
gebührt hätte, wenn<br />
keine Arbeitsverhinderung eingetreten<br />
wäre.<br />
> Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,<br />
akkordähnlichen oder<br />
sonstigen leistungsbezogenen<br />
Prämien oder Entgelten bemisst<br />
sich das fortzuzahlende Entgelt<br />
nach dem Durchschnitt<br />
der letzten 13 voll gearbeiteten<br />
Wochen unter Ausscheidung<br />
nur ausnahmsweise geleisteter<br />
Arbeiten.<br />
Darüber hinaus regelt ein Generalkollektivertrag,<br />
welche Leistungen<br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
des Arbeitgebers nicht als Entgelt<br />
im Sinne des EFZG gelten:<br />
Nicht zum Entgelt gehören Aufwandsentschädigungen<br />
sowie<br />
jene Sachbezüge und sonstigen<br />
Leistungen, die wegen ihres<br />
unmittelbaren Zusammenhangs<br />
mit der Erbringung der Arbeitsleistung<br />
vom Arbeitnehmer während<br />
einer Arbeitsverhinderung nicht<br />
in Anspruch genommen werden<br />
können. Zu diesen „sonstigen<br />
Leistungen“ zählen laut Generalkollektivvertrag<br />
insbesondere<br />
Tages- und Nächtigungsgelder,<br />
Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen,<br />
freie oder verbilligte<br />
Mahlzeiten bzw. Getränke, die<br />
Beförderung der Arbeitnehmer<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
auf Kosten des Arbeitgebers<br />
sowie der teilweise oder gänzliche<br />
Ersatz der tatsächlichen Kosten für<br />
Fahrten des Arbeitnehmers zwischen<br />
Wohnung und Arbeitsstätte.<br />
Die einzelnen Branchenkollektivverträge<br />
können natürlich für den<br />
Arbeitnehmer günstigere Regelungen<br />
enthalten.<br />
Krankenentgelt – Angestellte<br />
Im Angestelltengesetz (AngG) wird<br />
zwar geregelt, dass der Angestellte<br />
während einer Dienstverhinderung<br />
seinen Entgeltanspruch bis zu einer<br />
bestimmten Dauer behält. Wie<br />
dieses Krankenentgelt zu berechnen<br />
ist, geht aus den gesetzlichen<br />
Bestimmungen allerdings nicht<br />
hervor. Ein Generalkollektivvertrag<br />
existiert dazu nicht. Folgt man der<br />
Judikatur, so ist auch für Angestellte<br />
jedenfalls das Ausfallsprinzip<br />
anzuwenden. Das Krankenentgelt<br />
aktuelleS<br />
umfasst daher neben dem „regulären“<br />
Gehalt auch regelmäßige<br />
Überstundenentlohnungen, Zulagen,<br />
Leistungsprämien, Provisionen<br />
etc. Voraussetzung ist dabei<br />
natürlich, dass diese Entgeltbestandteile<br />
bei einem „normalen“<br />
Verlauf des Arbeitsverhältnisses<br />
(ohne Krankenstand) angefallen<br />
wären. Wie bei Arbeitern sind alle<br />
jene Leistungen des Arbeitsgebers,<br />
die direkt mit der Anwesenheit des<br />
Arbeitnehmers zusammenhängen<br />
(Aufwandsentschädigungen etc.),<br />
nicht in das Krankenentgelt einzubeziehen.<br />
Als Durchrechnungszeitraum<br />
bei schwankenden Bezügen<br />
bzw. variablen Entgeltbestandteilen<br />
wird grundsätzlich der Monatsdurchschnitt<br />
des letzen Jahres vor<br />
dem Beginn des Krankenstandes<br />
heranzuziehen sein.<br />
Urlaubsentgelt – Arbeiter und<br />
Angestellte<br />
Das Urlaubsgesetz (UrlG) enthält<br />
hinsichtlich des Entgeltanspruches<br />
während des Urlaubes die gleichen<br />
Regelungen wie das EFZG (siehe<br />
oben). Ebenso existiert ein Generalkollektivvertrag,<br />
dessen Bestimmungen<br />
im Wesentlichen analog zu<br />
jenen des Generalkollektivvertrages<br />
zum EFZG sind. Als Durchrechnungszeitraum<br />
bei zwar regelmäßig<br />
geleisteten, aber variablen Entgeltbestandteilen<br />
werden in der Regel<br />
die letzten 13 Wochen (bzw. drei<br />
Monate) vor Urlaubsantritt heranzuziehen<br />
sein (bei Provisionen die<br />
letzen zwölf Kalendermonate). <br />
Mag. Marion Haas<br />
0316/8035 DW 1533<br />
dgservice@stgkk.at
NeueS ZuR SV<br />
Bauwirtschaft Neuregelung der Direktverrechnung der Urlaubsentgelte<br />
Mit 1.4.<strong>2010</strong> tritt eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes<br />
– BUAG (BGBl. I <strong>Nr</strong>. 70/2009) – in Kraft. Dadurch wird BeISPIel<br />
unter anderem die Direktauszahlung des Urlaubsentgelts an Beschäftigte<br />
in der Bauwirtschaft neu strukturiert. angaben<br />
Unverändert bleibt das Prinzip,<br />
unter welchen Voraussetzungen<br />
die Bauarbeiter-Urlaubsund<br />
Abfertigungskasse (BUAK)<br />
das Urlaubsentgelt direkt an die<br />
Dienstnehmer auszahlen kann.<br />
Direktabfuhr der BUAK<br />
Die BUAK berechnet nun das<br />
Netto-Urlaubsentgelt selbst. Dieses<br />
besteht bekanntlich aus dem Urlaubsgeld<br />
und dem Urlaubszuschuss<br />
(SZ). Nach der Auszahlung<br />
an den Arbeitnehmer führt die<br />
BUAK die auf das Urlaubsentgelt<br />
entfallende Lohnsteuer an das für<br />
die BUAK zuständige Finanzamt<br />
ab. Weiters überweist die BUAK den<br />
gesamten Dienstnehmeranteil der<br />
Sozialversicherungsbeiträge und<br />
17 % vom Brutto-Urlaubsentgelt als<br />
pauschalierten Dienstgeberanteil<br />
auf das Beitragskonto des Dienstgebers<br />
beim zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />
Der Dienstgeber<br />
entrichtet den restlichen Dienstgeberanteil<br />
– in der Regel 4,7 % vom<br />
Brutto-Urlaubsgeld und 4,2 % vom<br />
Urlaubszuschuss.<br />
Die Beitragszahlung der BUAK<br />
ist für den Dienstgeber auf dem<br />
Beitragskontoauszug des Sozialversicherungsträgers<br />
ersichtlich.<br />
Weitere lohnabhängige Abgaben –<br />
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,Kommunalsteuer,<br />
Wiener U-Bahn-Steuer –<br />
hat unverändert der Dienstgeber<br />
zu zahlen.<br />
Info für die Lohnverrechnung<br />
Die BUAK übermittelt dem Dienstgeber<br />
eine detaillierte Aufstellung<br />
über die Berechnung des Urlaubsentgelts<br />
und der SV-Beiträge.<br />
Die monatlichen Meldungen an<br />
die Sozialversicherung sind vom<br />
Dienstgeber (siehe Beispiel zur<br />
Beitragsnachweisung) zu erstatten.<br />
Lohnzettel<br />
Der sozialversicherungsrechtliche<br />
Teil des Lohnzettels ist ebenfalls<br />
vom Dienstgeber zu erstellen – auch<br />
dazu dienen die Daten aus der<br />
Information der BUAK. Für die verbrauchten<br />
Urlaubstage übermittelt<br />
die BUAK bis 31.1. des Folgejahres<br />
den lohnsteuerrechtlichen Teil<br />
des Lohnzettels an das zuständige<br />
Finanzamt. <br />
Weitere Informationen<br />
<br />
Service-line der Buak<br />
0579 579 DW 2100<br />
Sozialversicherungsmeldungen<br />
0316/8035 DW 4100<br />
> urlaub 16.4. – 19.4.<strong>2010</strong><br />
(2 urlaubstage)<br />
> Bruttolohn 1.4. – 15.4.<strong>2010</strong> und<br />
20.4. – 30.4.<strong>2010</strong>: € 1.100,--<br />
> Beitragsgruppe: a1 ohne<br />
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag<br />
BuakInfo<br />
> Brutto-Urlaubsgeld: € 211,66<br />
> Brutto-SZ: € 211,65<br />
> SV-Beiträge: € 140,53<br />
> Dienstnehmeranteil: € 68,57<br />
> Dienstgeberanteil: € 71,96<br />
(17 % von € 211,66 + € 211,65)<br />
Beitragsnachweisung /<strong>2010</strong><br />
> allgemeine BGL in A1 (Lohn +<br />
Brutto-Urlaubsgeld): € 1.311,66<br />
> BGl SZ in a1 (Brutto-SZ):<br />
€ 211,65<br />
> BGl arbeiterkammerumlage,<br />
Wohnbauförderungsbeitrag:<br />
€ 1.311,66<br />
> BGl Insolvenz-entgeltsicherungszuschlag<br />
(Lohn + Brutto-Urlaubsgeld<br />
+ Brutto-SZ): € 1.523,31<br />
> verminderter arbeitslosenversicherungsbeitrag:<br />
N25c € -1.311,66<br />
(Lohn + Brutto-Urlaubsgeld) und<br />
N25a € -211,65 (Brutto-SZ)<br />
> summe der Beiträge: € 585,16<br />
> noch zu leistende Zahlung an kV-<br />
Träger: € 444,63 (= € 585,16 minus<br />
BUAK-Zahlung von € 140,53)<br />
www.buak.at<br />
Hier finden Sie nicht nur weitere Informationen<br />
zum thema Direktverrechnung<br />
von urlaubsentgelten, sondern<br />
auch Schulungsangebote der Buak.<br />
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz bildet seit 1.1.1973 die rechtliche Grundlage für die Urlaubs- und Abfertigungsansprüche von Bauarbeitern. Das Bundesgesetz wurde<br />
bisher 27-mal novelliert. Quelle: www.buak.at<br />
Bild: BilderBox.com<br />
DGservice März <strong>2010</strong>
Lehrverhältnisse mit verkürzter Lehrzeit<br />
In welchen Fällen kommt es zu einem Entfall des Krankenversicherungsbeitrages?<br />
Während der ersten zwei Jahre<br />
der Lehrzeit entfällt der<br />
gesamte Krankenversicherungsbeitrag<br />
(KV-Beitrag). Ob es sich<br />
dabei um ein verkürztes oder ein<br />
reguläres Lehrverhältnis handelt,<br />
spielt laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />
(VwGH) vom<br />
9.9.2009, Zl. 2007/08/0328 keine<br />
Rolle. Die bisherige Rechtsansicht,<br />
dass durch eine Verkürzung der<br />
Lehrzeit auch die Dauer des Entfalles<br />
des KV-Beitrages im selben<br />
zeitlichen Ausmaß verkürzt wird,<br />
wurde verworfen.<br />
Relevant für den zweijährigen<br />
Entfall des KV-Beitrages ist somit<br />
immer die bei einem Dienstgeber<br />
gemäß dem abgeschlossenen<br />
Lehrvertrag tatsächlich zu absolvierende<br />
Lehrzeit.<br />
BeISPIele<br />
Beispiel 1<br />
lehrzeit laut lehrvertrag 1.8.2009<br />
bis 31.7.2011<br />
lösung<br />
> Beitragsgruppe A7y (D7b) vom<br />
1.8.2009 bis 31.7.<strong>2010</strong>;<br />
kein krankenversicherungsbeitrag<br />
(kV-Beitrag) und kein<br />
arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
(aV-Beitrag)<br />
> Beitragsgruppe A8y (D8b) vom<br />
1.8.<strong>2010</strong> bis 31.7.2011;<br />
kein kV-Beitrag, aV-Beitrag ist zu<br />
entrichten<br />
Beispiel 2<br />
lehrzeit laut lehrvertrag 1.8.2009<br />
bis 15.10.2011<br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
Sonstige anrechenbare Zeiten<br />
Neben der verkürzten Lehrzeit im<br />
Sinne des § 6 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetzes<br />
(BAG) existieren<br />
weitere Regelungen, welche<br />
die Dauer des Lehrverhältnisses<br />
beeinflussen. So sind beispielsweise<br />
Lehrzeiten im selben oder<br />
einem verwandten Lehrberuf verpflichtend<br />
anzurechnen bzw. können<br />
Zeiten einer Berufspraxis freiwillig<br />
berücksichtigt werden.<br />
Wenngleich lediglich die Vorgangsweise<br />
im Falle einer verkürzten<br />
Lehrzeit ausjudiziert wurde, ist die<br />
besagte Entscheidung des VwGH<br />
laut Ansicht der Krankenversicherungsträger<br />
auch auf alle anderen<br />
Konstellationen einer eingeschränkten<br />
Lehrzeit anzuwenden.<br />
lösung<br />
> Beitragsgruppe A7y (D7b) vom<br />
1.8.2009 bis 15.10.<strong>2010</strong>;<br />
kein kV- und kein aV-Beitrag<br />
> Beitragsgruppe A8y (D8b) vom<br />
16.10.<strong>2010</strong> bis 31.7.2011;<br />
kein kV-Beitrag, aV-Beitrag ist zu<br />
entrichten<br />
> Beitragsgruppe A3y (D3b) vom<br />
1.8.2011 bis 15.10.2011;<br />
kV- und aV-Beitrag sind zu entrichten<br />
www.stgkk.at<br />
In der Rubrik Info für Dienstgeber/Grundlagen<br />
A-Z finden Sie eine aufstellung,<br />
welche Beitragsgruppen im Falle einer<br />
angerechneten oder verkürzten lehrzeit<br />
anzuwenden sind.<br />
Beitragsgruppen<br />
NeueS ZuR SV<br />
Die Beitragsgruppen für Lehrlinge<br />
bleiben unverändert. Wie bisher ist<br />
zu beachten, dass im letzten Jahr<br />
der Lehrzeit bzw. sobald ein kollektivvertraglicher<br />
Anspruch auf eine<br />
Lehrlingsentschädigung mindestens<br />
in der Höhe des niedrigsten<br />
Hilfsarbeiterlohnes besteht, der<br />
Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />
(AV-Beitrag) abzuführen ist. Jede<br />
Änderung der Beitragsgruppe<br />
eines Lehrlings ist dem Krankenversicherungsträger<br />
binnen sieben<br />
Tagen mittels gesonderter Änderungsmeldung<br />
bekannt zu geben.<br />
Korrekturen<br />
Ist das Beschäftigungsverhältnis<br />
eines Lehrlings oder ehemaligen<br />
Lehrlings weiterhin aufrecht, sind<br />
Korrekturen der Beitragsabrechnung<br />
mittels zeitraumkonformer<br />
Beitragsnachweisung vorzunehmen.<br />
Eigene „Rückverrechnungsgruppen“<br />
gibt es nicht. Bei Vorschreibebetrieben<br />
reicht die Änderung<br />
der Beitragsgruppe aus.<br />
Als Dienstgeber sind Sie verpflichtet,<br />
dem Versicherten seinen<br />
Anteil am KV-Beitrag nachweislich<br />
zurückzuzahlen. Der sozialversicherungsrechtliche<br />
Teil des<br />
Formulars L 16 ist davon allerdings<br />
nicht betroffen. Zu den steuerrechtlichen<br />
Auswirkungen siehe<br />
www.bmf.gv.at. <br />
Manfred Mitteregger<br />
0316/8035 DW 1323<br />
dgservice@stgkk.at<br />
Derzeit gibt es in Österreich 19 zweijährige, eine zweieinhalbjährige, 148 dreijährige, zehn vierjährige und vier modulare Lehrberufe. In Summe stehen derzeit 242 Berufe zur Wahl, die im<br />
Rahmen eines Lehrverhältnisses erlernt werden können. Mit dem Lehrlingspaket <strong>2010</strong> sollen ab 1.5.<strong>2010</strong> weitere Modullehrberufe geschaffen werden. Quelle: www.bmwfj.gv.at<br />
5
6<br />
NeueS ZuR SV<br />
Altersteilzeitgeld<br />
Eine Information des Arbeitsmarktservices<br />
Im Rahmen des Arbeitsmarktpaketes<br />
2009 wurde der Zugang<br />
zur Altersteilzeit seit 1.9.2009<br />
generell erleichtert. Zusätzlich<br />
wurde darauf Bedacht genommen,<br />
den mit dem Altersteilzeitgeld verbundenen<br />
Administrativaufwand<br />
sowohl bei den Dienstgebern als<br />
auch beim Arbeitsmarktservice<br />
(AMS) zu verringern.<br />
Was hat sich für neue Vereinbarungen<br />
seit 1.9.2009 geändert?<br />
Wegfall der Ersatzkrafteinstellung:<br />
Bei neuen Altersteilzeitvereinbarungen<br />
ist keine Ersatzkrafteinstellung<br />
mehr erforderlich, da<br />
ohnedies davon ausgegangen werden<br />
kann, dass bei entsprechend<br />
verbesserter Markt- und Auftragslage<br />
auch ohne gesetzliche Verpflichtung<br />
benötigte Ersatzkräfte<br />
eingestellt werden.<br />
Flexibilisierung in der Arbeitszeitgestaltung:<br />
Um Flexibilität<br />
in der Gestaltung des Arbeitseinsatzes<br />
gewährleisten zu können,<br />
wurde der Durchrechnungszeit-<br />
BeISPIel<br />
... zu „zugangsalter“<br />
Eine am 1.2.1957 geborene Frau hat<br />
am 1.2.<strong>2010</strong> das 636. lebensmonat<br />
vollendet (53 lebensjahre). Die Pensionsversicherungsanstalt<br />
bestätigt<br />
ihren Pensionsstichtag unter Berücksichtigung<br />
der Pensionsreform mit<br />
1.11.2016. auf Grund der Übergangsregelung<br />
kann in diesem Fall das<br />
altersteilzeitgeld bei Vorliegen einer<br />
raum der Arbeitszeitverteilung<br />
bei<br />
kontinuierlichen<br />
Modellen variabler<br />
gestaltet. Dabei<br />
soll die Verminderung<br />
der Arbeitszeit nicht<br />
mehr nur mit gleichbleibender<br />
Wochenarbeitszeit möglich sein.<br />
Bild: lffoto/photocase.com<br />
Möglich sind nunmehr<br />
> eine beliebige Arbeitszeitverteilung,<br />
sofern diese innerhalb<br />
eines Jahreszeitraumes ausgeglichen<br />
wird, oder<br />
> Abweichungen zwischen der<br />
im Altersteilzeitmodell vereinbarten<br />
reduzierten Arbeitszeit<br />
und der tatsächlich geleisteten<br />
Arbeitszeit von nicht mehr als<br />
20 % der vor der Altersteilzeit<br />
geleisteten Arbeitszeit, sofern<br />
diese Abweichungen im gesamten<br />
Vereinbarungszeitraum ausgeglichen<br />
werden.<br />
Wird der Rahmen dieser Flexibilisierung<br />
der Arbeitszeit überschritten,<br />
liegen Blockzeitvereinbarungen<br />
vor.<br />
entsprechenden Vereinbarung mit<br />
dem Dienstgeber und erfüllung aller<br />
sonstigen Voraussetzungen ab Vollendung<br />
von 53 lebensjahren längstens<br />
für die Dauer von sechs Jahren und<br />
neun Monaten bezogen werden.<br />
kommt es zu einer „Blockzeitvereinbarung“<br />
darf jedoch die Freizeitphase<br />
zweieinhalb Jahre nicht überschreiten.<br />
Neue Ersatzrate beim Altersteilzeitgeld:<br />
Da die kontinuierliche<br />
Arbeitszeitreduktion eine rasche<br />
Verminderung der Arbeitskapazität<br />
bewirken kann, wurde sie<br />
bei der Festlegung der neuen<br />
Ersatzrate gegenüber der Blockzeitregelung<br />
bevorzugt. Der im<br />
Rahmen des Altersteilzeitgeldes<br />
refundierte Betrag umfasst nach<br />
wie vor den zusätzlichen Aufwand<br />
des Dienstgebers, der durch den<br />
Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />
anfallenden<br />
Bruttolohnkosten und der hierfür<br />
abzuführenden Dienstgeberbeiträge<br />
zur Kranken-, Pensions-,<br />
Unfall- und Arbeitslosenversicherung<br />
inklusive IESG-Zuschlag<br />
entsteht. Dies geschieht in Höhe<br />
von 90 % bei gleichbleibenden<br />
Reduzierungen, jedoch lediglich<br />
mit 55 % bei Blockzeitvereinbarungen.<br />
Dementsprechend erhält<br />
der Dienstgeber ebenso 90 % bzw.<br />
55 % der zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge,<br />
die nach wie vor<br />
in der gleichen Höhe wie vor dem<br />
Übertritt in die Altersteilzeitarbeit<br />
zu entrichten sind, refundiert.<br />
Altersteilzeit für Teilzeitbeschäftigte:<br />
Neu ist die Möglichkeit der<br />
Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld<br />
für Teilzeitbeschäftigte,<br />
deren Arbeitszeit zuvor zumindest<br />
60 % der Normalarbeitszeit betragen<br />
hat.<br />
DGservice März <strong>2010</strong>
Berücksichtigung von Kurzarbeit:<br />
Wurde vor dem Eintritt in die Altersteilzeitarbeit<br />
Kurzarbeit geleistet,<br />
wird diese hinsichtlich Arbeitszeit<br />
und Entgelt wie Zeiträume mit<br />
Normalarbeitszeit behandelt.<br />
Korridorpension: Sowohl für Vereinbarungen<br />
seit 1.9.2009 als auch<br />
für ältere Vereinbarungen besteht<br />
die Möglichkeit, trotz eines (nicht<br />
geltend gemachten) Anspruches<br />
auf Korridorpension, für die Dauer<br />
bis zu längstens einem Jahr ab<br />
Erfüllung dieser Pensionsvoraussetzungen<br />
Altersteilzeitgeld zu<br />
erhalten.<br />
Was änderte sich mit 1.1.<strong>2010</strong>?<br />
Zugangsalter: Um den Arbeitsmarkt<br />
zu entlasten, wird das seit<br />
2009 geltende Zugangsalter von<br />
53 Lebensjahren bei Frauen sowie<br />
58 Lebensjahren bei Männern<br />
auch <strong>2010</strong> beibehalten.<br />
Entlastung des Administrativaufwandes<br />
durch geänderte Berücksichtigung<br />
von Sonderzahlungen<br />
in allen Fällen: Durch die Berücksichtigung<br />
der Sonderzahlungen<br />
mit einem Sechstel des laufenden<br />
monatlichen Altersteilzeitgeldes<br />
auch in Altersteilzeitmodellen,<br />
die vor dem 1.9.2009 begonnen<br />
haben, entfallen hier gesonderte<br />
Meldungen der Dienstgeber.<br />
Abgeltung kollektivvertraglicher<br />
Lohnerhöhungen durch den Tariflohnindex:<br />
Kollektivvertragliche<br />
Lohnerhöhungen werden seit<br />
<strong>2010</strong> ausschließlich durch Erhöhung<br />
des Altersteilzeitgeldes mit<br />
dem Tariflohnindex berücksichtigt.<br />
Diese Erhöhung mit Tarif-<br />
lohnindex erfolgt im Mai des<br />
betreffenden Jahres und behält<br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
BeISPIel<br />
ihre Wirksamkeit für die folgenden<br />
zwölf Monate.<br />
Das bedeutet für Dienstgeber, dass<br />
Kollektivvertragserhöhungen seit<br />
<strong>2010</strong> (unabhängig von ihrer Höhe)<br />
nicht mehr zu melden sind.<br />
Ausnahmen stellen lediglich diejenigen<br />
Fälle dar, in denen der<br />
Lohnausgleich durch den Wert der<br />
Höchstbeitragsgrundlage eingekürzt<br />
wird. Hier sind auch kollektivvertragliche<br />
Anpassungen nach<br />
wie vor zu melden.<br />
Berücksichtigung anderer Änderungen<br />
des Entgeltes (z. B. Biennalsprünge):<br />
Alle Entgeltänderungen,<br />
die nicht auf eine kollektivvertragliche<br />
Lohnerhöhung<br />
zurückgehen, können beim Alters-<br />
NeueS ZuR SV<br />
... zu „abgeltung kollektivvertraglicher lohnerhöhungen ...“<br />
laufendes altersteilzeitgeld für Dezember 2009:<br />
Durchschnittseinkommen der letzten<br />
12 Monate vor der Altersteilzeit: € 2.000,--<br />
Ausmaß der Reduzierung: 50 %<br />
letzte Beitragsgrundlage vor Reduzierung der Arbeitszeit: € 2.050,--<br />
Gehalt für reduzierte Arbeitszeit: € 1.025,--<br />
Lohnausgleich: 50 % von € 2.000,-- minus € 1.025,-- € 487,50<br />
DG-Beiträge für Lohnausgleich (21,33 %, D1) € 103,98<br />
restliche DG/DN-Beiträge: € 2.050,-- minus € 1.512,50 (38,40 %) € 206,40<br />
monatliches Altersteilzeitgeld für laufendes Entgelt: € 797,99<br />
Mit Jänner <strong>2010</strong> wurde das altersteilzeitgeld um 1/6 zur abdeckung der<br />
Sonderzahlungen (€ 133,--) erhöht. Somit wird ab Jänner <strong>2010</strong> Altersteilzeit-<br />
geld in der Höhe von monatlich € 930,99 (€ 797,99 + € 133,--) angewiesen.<br />
Die kollektivvertragliche Erhöhung ab Jänner <strong>2010</strong> mit 1,5 % bleibt dagegen<br />
unberücksichtigt.<br />
Mit Mai <strong>2010</strong> wird der gesamte Altersteilzeitgeldbetrag (€ 930,99) um den Tarif-<br />
lohnindex für 2009 erhöht – hier fiktiv angenommen mit 1,1 %.<br />
Monatliches Altersteilzeitgeld ab Mai <strong>2010</strong>: € 941,23 (€ 930,99 + 1,1 %)<br />
teilzeitgeld nur berücksichtigt<br />
werden, wenn sie den Betrag von<br />
€ 20,-- überschreiten. Liegt eine<br />
derartige Änderung unter € 20,--,<br />
ist sie dem AMS nicht zu melden.<br />
Ausnahmen sind auch hier die<br />
Fälle, in denen der Lohnausgleich<br />
durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage<br />
eingekürzt wird.<br />
Bei diesen sind Entgeltänderungen<br />
unabhängig von ihrer Höhe – also<br />
auch dann, wenn sie unter € 20,--<br />
liegen – jedenfalls dem AMS zu<br />
melden. <br />
www.ams.at<br />
unter Service für Unternehmen/Leistungen<br />
finden Sie weitere Informationen zum<br />
thema altersteilzeitgeld.
8<br />
NeueS ZuR SV<br />
Fahrtkosten Änderung der Lohnsteuerrichtlinien<br />
In den letzten „DGservice“-Ausgaben<br />
haben wir uns sowohl<br />
mit dem Thema „Entfernungssockel“<br />
als auch mit der Beitragsfreiheit<br />
von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen<br />
für Sportler<br />
beschäftigt. Nun kommt es im<br />
Rahmen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses<br />
2009 sowie<br />
des Abgabenänderungsgesetzes<br />
2009 bzw. des 4. Sozialrechts-<br />
Änderungsgesetzes 2009 zu einer<br />
Änderung in beiden Bereichen.<br />
„Entfernungssockel“<br />
Im Lohnsteuerprotokoll 2009 (Salzburger<br />
Steuerdialog) wurde die<br />
Abgabenfreiheit von Fahrtkosten,<br />
die für Fahrten zwischen zwei oder<br />
mehreren Dienstorten gewährt<br />
werden, neu geregelt. Mit dem<br />
Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass<br />
2009 vom 14.12.2009 erfolgte<br />
eine grundlegende Neufassung<br />
dieser Aussagen mit dem Ziel, aus<br />
abgabenrechtlicher Sicht eine klare<br />
Abgrenzung von Fahrten zwischen<br />
zwei oder mehreren Arbeitsstätten<br />
zu Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte (jeweils im selben<br />
Arbeitsverhältnis) herbeizuführen<br />
(vgl. LStR 2002 Rz 294 bzw.<br />
BeISPIel<br />
sachverhalt: ein arbeitnehmer fährt<br />
von der Wohnung zu seiner Haupt-<br />
arbeitsstätte, anschließend zu einer<br />
weiteren arbeitsstätte und schließlich<br />
zurück zur Wohnung. Die entfernung<br />
von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte<br />
beträgt 20 km, der Hauptarbeitsstätte<br />
zur weiteren arbeitsstätte<br />
30 km, der weiteren arbeitsstätte zur<br />
Wohnung 45 km.<br />
Rz 710a). Es wird nunmehr bei der<br />
Auslegung des „Entfernungssockels“<br />
auf die Hauptarbeitsstätte<br />
abgestellt, also jene Arbeitsstätte,<br />
an der der Arbeitnehmer langfristig<br />
(in der Regel im Kalenderjahr) im<br />
Durchschnitt am häufigsten tätig<br />
wird. Ist eine Hauptarbeitsstätte<br />
nicht eindeutig zu ermitteln, so gilt<br />
jene Arbeitsstätte als Hauptarbeitsstätte,<br />
die im Dienstvertrag als solche<br />
definiert ist.<br />
Das bedeutet also in der Praxis:<br />
> Die Fahrt von der Wohnung zur<br />
Hauptarbeitsstätte und zurück<br />
ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag<br />
bzw. einem allfälligen<br />
Pendlerpauschale abgegolten.<br />
> Für Fahrten von der Haupt- zu<br />
einer weiteren Arbeitsstätte und<br />
zurück können grundsätzlich<br />
abgabenfreie Fahrtkostenersätze<br />
gewährt werden.<br />
> Wenn an einem Tag zwei oder<br />
mehrere Arbeitsstätten angefahren<br />
werden, so können Fahrtkosten<br />
nur für jene Strecke abgabenfrei<br />
gewährt werden, die<br />
die Strecke Wohnung – Hauptarbeitsstätte<br />
– Wohnung übersteigt.<br />
> Für Fahrten von der Wohnung<br />
zu einer weiteren Arbeitsstätte<br />
lösung: Die insgesamt zurückgelegte<br />
Gesamtstrecke beträgt also<br />
95 km. Die Fahrten innerhalb des<br />
„entfernungssockels“ (2 x 20 km) sind<br />
mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.<br />
einem allfälligen Pendlerpauschale<br />
abgegolten. lediglich für die verbleibenden<br />
55 km kann der arbeitgeber<br />
dem arbeitnehmer kilometergelder<br />
abgabenfrei gewähren.<br />
und zurück können Fahrtkostenersätze<br />
insoweit abgabenfrei<br />
gewährt werden, als diese Strecke<br />
länger ist als die Strecke<br />
Wohnung – Hauptarbeitsstätte –<br />
Wohnung.<br />
Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer<br />
(z. B. Trainer, Masseure)<br />
Mit Wirkung ab 1.1.<strong>2010</strong> können<br />
für diesen Personenkreis pauschal<br />
gewährte Reiseaufwandsentschädigungen<br />
bis zu € 60,-- pro Einsatztag<br />
statt der bisherigen € 30,--,<br />
höchstens jedoch € 540,-- pro<br />
Kalendermonat der Tätigkeit, in<br />
der Sozialversicherung beitragsfrei<br />
belassen werden. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass diese Tätigkeit<br />
nicht den Hauptberuf und die<br />
Haupteinnahmequelle bildet und<br />
Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z<br />
16c Einkommensteuergesetz 1988<br />
(EStG) gegeben ist.<br />
Zusätzlich besteht pro Kalendermonat<br />
eine Wahlmöglichkeit zwischen<br />
pauschaler und tatsächlicher (§ 26<br />
Z 4 EStG) Vergütung von Reiseaufwandsentschädigungen.<br />
Erfolgt<br />
keine direkte Auszahlung an den<br />
Arbeitnehmer, sondern wird vom<br />
Arbeitgeber nur ein Bustransfer,<br />
Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit<br />
zur Verfügung gestellt,<br />
ist die Auszahlung von pauschalen<br />
Aufwandsentschädigungen möglich.<br />
Die Auszahlung steuerfreier<br />
Kilometergelder ist neben einer<br />
pauschalen Aufwandsentschädigung<br />
dagegen nicht möglich. <br />
Mag. Marion Haas<br />
0316/8035 DW 1533<br />
dgservice@stgkk.at<br />
Bild: www.bilderbox.at<br />
7,4 % der österreichischen Gesamtbevölkerung sind Mitglied beim Österreichischen Fußballbund (ÖFB). Insgesamt spielen 592.375 Männer und Frauen in 2.111 Vereinen. Für Fairness<br />
sorgen 2.300 Schiedsrichter (Stand 2008). Quelle: www.oefb.at<br />
DGservice März <strong>2010</strong>
Privatnutzung des KFZ<br />
Besteht für den Dienstnehmer<br />
die Möglichkeit, ein firmeneigenes<br />
KFZ für Privatfahrten zu<br />
benützen, dann sind als monatlicher<br />
Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen<br />
Anschaffungskosten des KFZ<br />
(einschließlich Umsatzsteuer und<br />
Normverbrauchsabgabe), maximal<br />
jedoch € 600,--/Monat, anzusetzen.<br />
Belaufen sich die monatlichen Privatfahrten<br />
im Jahresdurchschnitt<br />
auf nicht mehr als 500 Kilometer, ist<br />
der halbe Sachbezugswert (maximal<br />
€ 300,-- monatlich) zu berücksichtigen.<br />
Kostenbeiträge an den Dienstgeber<br />
bei der Anschaffung des Fahrzeuges<br />
mindern grundsätzlich den<br />
Sachbezugswert. Dies gilt sowohl<br />
für laufende als auch für einmalige<br />
Kostenbeiträge.<br />
Erhält der Dienstnehmer anlässlich<br />
seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis<br />
einen Teil des einmalig<br />
geleisteten Kostenbeitrages zurück,<br />
ist in der Sozialversicherung eine<br />
Neubewertung des Sachbezuges<br />
vorzunehmen. Die Sozialversicherungsbeiträge<br />
sind entsprechend<br />
der Dauer des Dienstverhältnisses<br />
„aufzurollen“. Im Steuerrecht erfolgt<br />
eine Anlehnung an die buchhalterische<br />
Beurteilung beim Ausscheiden<br />
von abnutzbaren Anlagegütern<br />
aus dem Betriebsvermögen.<br />
Fahrgemeinschaften<br />
Ein KFZ wird mehreren Personen<br />
zur gemeinsamen Nutzung für<br />
Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte überlassen. Der Sachbezug<br />
für die zur Verfügungstellung<br />
des Fahrzeuges ist in diesem Fall<br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
entsprechend dem Ausmaß der tatsächlichen<br />
Nutzung auf die hierzu<br />
berechtigten Personen aufzuteilen<br />
(vgl. LStR 2002 Rz 184).<br />
Beträgt z. B. der Sachbezugswert<br />
monatlich € 450,-- und erfolgt die<br />
tatsächliche Nutzung durch drei<br />
Dienstnehmer im Ausmaß von<br />
je einem Drittel, dann ist jeweils<br />
ein Sachbezugswert in Höhe von<br />
€ 150,-- anzusetzen. Das Pendlerpauschale<br />
steht überdies zu.<br />
In der Sozialversicherung kann der<br />
auf den einzelnen Dienstnehmer<br />
entfallende Sachbezugswert darüber<br />
hinaus um die tatsächlichen Kosten,<br />
die für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln<br />
(fiktiv) anfallen,<br />
vermindert werden. Steht das KFZ<br />
ausschließlich einer einzigen Person<br />
für Privatfahrten zur Verfügung<br />
und befördert diese einen Arbeitskollegen<br />
zur Arbeitsstätte, ist hingegen<br />
keine Teilung des Sachbezuges<br />
vorzunehmen. Dem Mitfahrer steht<br />
kein Pendlerpauschale zu.<br />
Wird die Beförderungskapazität des<br />
eingesetzten firmeneigenen KFZ<br />
oder Kombis zu mindestens 80 %<br />
ausgeschöpft (bei fünfsitzigem KFZ<br />
müssen somit zumindest Fahrer<br />
und drei Beifahrer das KFZ benützen),<br />
ist bei den Arbeitnehmern<br />
kein steuerpflichtiger Vorteil aus<br />
dem Dienstverhältnis anzunehmen,<br />
sondern es liegt Werkverkehr<br />
gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 vor (vgl.<br />
LStR 2002 Rz 746). <br />
Mag. Marion Haas<br />
0316/8035 DW 1533<br />
dgservice@stgkk.at<br />
BeISPIel<br />
NeueS ZuR SV<br />
sachverhalt<br />
Der Dienstnehmer leistete € 3.500,-als<br />
einmaligen kostenbeitrag für<br />
die anschaffung des firmeneigenen<br />
kFZ. Nach 24 Monaten scheidet<br />
er aus dem Betrieb aus und erhält<br />
vom Dienstgeber € 2.500,-- des<br />
geleisteten kostenbeitrages zurück.<br />
sozialversicherung<br />
ursprüngliche Sachbezugsverminderung<br />
pro Monat: € 52,50<br />
(= € 3.500,-- x 1,5 %).<br />
Bedingt durch die Rückzahlung<br />
des kostenbeitrages im ausmaß<br />
von € 2.500,-- beträgt die monatliche<br />
Verminderung des Sachbezuges<br />
nur mehr € 15,-- (€ 1.000,-x<br />
1,5 %).<br />
Die monatliche Differenz von<br />
€ 37,50 (= € 52,50 - € 15,--) stellt<br />
beitragspflichtiges entgelt dar,<br />
weshalb eine korrektur der Beitragsabrechnung<br />
sowie der mit<br />
den lohnzetteln gemeldeten Daten<br />
vorzunehmen ist.<br />
lohnsteuer<br />
€ 1.260,-- (= € 52,50 x 24 Monate)<br />
wurden bei der Sachbezugsermittlung<br />
berücksichtigt. € 2.240,--<br />
(€ 3.500,-- - € 1.260,--) haben sich<br />
hingegen nicht ausgewirkt. Da der<br />
„Erlös“ (= Rückerstattungsbetrag)<br />
höher ist, stellt die Differenz im<br />
Ausmaß von € 260,-- (= € 2.500,--<br />
- € 2.240,--) einen steuerpflichtigen<br />
Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />
dar, der im Zeitpunkt des Zuflusses<br />
zu versteuern ist. Bekommt der<br />
Dienstnehmer nur € 2.240,-- oder<br />
weniger erstattet, ergeben sich<br />
im Beispielsfall keine steuerlichen<br />
konsequenzen.<br />
9
10<br />
WuSSteN SIe ScHON?<br />
Versicherungsrechtliche Abgrenzung – Teil 3<br />
Wann liegt ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?<br />
Charakteristisch für einen Dienstvertrag ist, dass sich eine Person auf gewisse Zeit zu diversen, lediglich gattungsmäßig<br />
umschriebenen Arbeiten für jemanden verpflichtet und im Rahmen dieser Verpflichtung über ihre (Arbeits-)Zeit<br />
nicht frei verfügen kann.<br />
Liegt ein derartiges Dauerschuldverhältnis<br />
vor, ist im<br />
Sinne der gesetzlichen Prüfreihenfolge<br />
(vgl. auch „DGservice“,<br />
<strong>Nr</strong>. 3/2009) zu hinterfragen, ob<br />
die Tätigkeit die Merkmale eines<br />
„klassischen“ Dienstverhältnisses<br />
aufweist bzw. ob dem Grunde nach<br />
Lohnsteuerpflicht besteht.<br />
Dienstnehmer – Definition<br />
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz<br />
(ASVG) definiert als<br />
„klassischen“ Dienstnehmer eine<br />
Person, die in einem Verhältnis<br />
persönlicher und wirtschaftlicher<br />
Abhängigkeit gegen Entgelt be-<br />
schäftigt wird. Es genügt hierbei,<br />
dass die Merkmale persönlicher<br />
und wirtschaftlicher Abhängigkeit<br />
gegenüber jenen der selbständigen<br />
Ausübung der Erwerbstätigkeit<br />
überwiegen.<br />
Persönliche Abhängigkeit<br />
Im Zusammenhang mit der Beantwortung<br />
der Frage, ob bei einem<br />
Beschäftigungsverhältnis (überwiegend)<br />
persönliche Abhängigkeit<br />
vorliegt, ist nach der ständigen<br />
Rechtsprechung immer das<br />
Gesamtbild der konkret zu beurteilenden<br />
Tätigkeit maßgeblich.<br />
Lehre und Judikatur haben im<br />
Sinne dieser Gesamtbetrachtung<br />
Kriterien erarbeitet, anhand derer<br />
in der Praxis eine Abgrenzung zwi-<br />
schen den verschiedenen Beschäftigungsformen<br />
vorgenommen werden<br />
kann.<br />
Von einer Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit<br />
der tätig werdenden<br />
Person (= persönliche Abhängigkeit)<br />
ist dann auszugehen,<br />
wenn sich der Beschäftigte im<br />
Rahmen seiner Arbeitsleistung an<br />
Ordnungsvorschriften hinsichtlich<br />
> Arbeitsort,<br />
> Arbeitszeit und<br />
> arbeitsbezogenem Verhalten<br />
zu halten hat.<br />
In diesem Konnex sind das sich<br />
darauf beziehende Weisungs- bzw.<br />
Kontrollrecht des Dienstgebers,<br />
die persönliche Arbeitspflicht<br />
sowie die organisatorische Eingliederung<br />
des Beschäftigten in<br />
den Betrieb abgrenzungsrelevante<br />
Kriterien.<br />
Sollten einzelne dieser Merkmale<br />
fehlen oder nur in geringem Ausmaß<br />
vorliegen, so liegt im Hinblick<br />
auf das zu ermittelnde Gesamtbild<br />
ein Überwiegen von persönlicher<br />
Abhängigkeit dann vor, wenn<br />
andere Kriterien demgegenüber<br />
besonders stark ausgeprägt sind.<br />
Wirtschaftliche Abhängigkeit<br />
Wirtschaftliche Abhängigkeit darf<br />
nicht mit dem Angewiesensein<br />
des Beschäftigten auf das Entgelt<br />
zur Bestreitung seines Lebensun-<br />
terhaltes verwechselt werden. Sie<br />
findet vielmehr ihren Ausdruck<br />
im Fehlen der im eigenen Namen<br />
auszuübenden Verfügungsmacht<br />
über die nach dem Einzelfall für<br />
den Betrieb wesentlichen organisatorischen<br />
Einrichtungen und<br />
Betriebsmittel. Wirtschaftliche Ab-<br />
hängigkeit ist bei entgeltlichen<br />
Arbeitsverhältnissen eine Folge<br />
persönlicher Abhängigkeit.<br />
Entgeltlichkeit<br />
Eine Person ist dann „gegen Entgelt“<br />
beschäftigt, wenn aus dem<br />
Dienstverhältnis ein zivil- bzw.<br />
arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch<br />
besteht, gleichgültig ob Entgelt<br />
tatsächlich ausbezahlt wird oder<br />
nicht.<br />
Weisungen und Kontrolle<br />
Grundsätzlich ist zwischen fachlichen<br />
und organisatorischen Weisungen<br />
zu unterscheiden. Beide<br />
Arten der Weisungsgebundenheit<br />
untermauern ein Dienstverhältnis.<br />
Das Fehlen von fachlichen Weisungen<br />
steht allerdings einem<br />
Dienstverhältnis nicht zwingend<br />
entgegen. So bedürfen Experten<br />
mit entsprechender Ausbildung<br />
bzw. Erfahrung in der betrieblichen<br />
Praxis keiner laufenden<br />
fachlichen „Betreuung“ durch den<br />
Dienstgeber. Dies gilt auch für einfache<br />
Tätigkeiten.<br />
DGservice März <strong>2010</strong>
Stärkere Bedeutung kommt hingegen<br />
der Frage zu, ob eine Bindung<br />
an organisatorische Vorgaben des<br />
Dienstgebers besteht. Darunter sind<br />
Weisungen hinsichtlich des Arbeitsortes,<br />
der Arbeitszeit, insbesondere<br />
aber auch Vorgaben bezüglich des<br />
arbeitsbezogenen Verhaltens bzw.<br />
der organisatorischen Gestaltung<br />
der Tätigkeit zu verstehen. Einige<br />
typische Beispiele hierzu:<br />
><br />
><br />
><br />
><br />
><br />
><br />
><br />
><br />
Bekleidungsvorschriften<br />
Einschulung in die Tätigkeit<br />
Einhaltung interner Vorgangsweisen<br />
und Hierarchien<br />
Einhaltung von Dienstplänen<br />
Vorgabe des Einsatzortes<br />
Zuweisung der Arbeit nach den<br />
Bedürfnissen des Betriebes<br />
Art und Weise der Arbeitszeiterfassung<br />
Dokumentation des Arbeitsergebnisses<br />
bzw. bestehende Be-<br />
richtspflicht<br />
Wenn der Arbeitnehmer auf Grund<br />
des vorgegebenen Arbeitsablaufes<br />
in einer Organisation von sich aus<br />
weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten<br />
hat, und sich im Hinblick<br />
auf seine fachlichen Kenntnisse,<br />
Erfahrungen oder Fähigkeiten<br />
Weisungen über die Reihenfolge<br />
und den näheren Inhalt der zu<br />
verrichtenden Arbeiten erübrigen,<br />
spricht man von „stiller Autorität“<br />
des Dienstgebers.<br />
Alleine die Möglichkeit zur Weisungserteilung<br />
und Kontrolle seitens<br />
des Dienstgebers, auch wenn<br />
sie nicht (ständig) ausgeübt wird,<br />
reicht im Sinne der Rechtsprechung<br />
schon aus, ein Dienstverhältnis<br />
zu begründen. Die Kontrollrechte<br />
des Dienstgebers korrespondieren<br />
naturgemäß mit den<br />
erteilten fachlichen bzw. organisatorischen<br />
Weisungen.<br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
Persönliche Arbeitsverpflichtung<br />
Das wesentliche Merkmal eines<br />
Dienstverhältnisses ist, dass<br />
die vereinbarte Tätigkeit<br />
persönlich zu verrichten ist.<br />
Die Berechtigung, übernommene<br />
Arbeiten generell durch<br />
Dritte vornehmen zu lassen oder<br />
sich ohne weitere Verständigung<br />
des Vertragspartners zur Verrichtung<br />
der Arbeitsleistung einer<br />
Hilfskraft zu bedienen, schließt<br />
die persönliche Abhängigkeit<br />
wegen fehlender Ausschaltung<br />
der Bestimmungsfreiheit der tätig<br />
werdenden Person aus.<br />
Die Befugnis, sich im Falle der Verhinderung<br />
in bestimmten Einzelfällen<br />
(z. B. bei Krankheit, Urlaub<br />
oder bestimmten Arbeiten) vertreten<br />
zu lassen, stellt keine generelle<br />
Vertretungsbefugnis dar.<br />
Bei einer bloßen wechselseitigen<br />
Vertretungsmöglichkeit mehrerer,<br />
vom selben Vertragspartner be-<br />
schäftigten Personen bzw. wenn die<br />
Zahl der möglichen Vertreter durch<br />
für die Eignung aufgestellte Kriterien<br />
so eingeschränkt wird, dass<br />
eine jederzeitige Vertretung ausgeschlossen<br />
ist, kann ebenfalls nicht<br />
von einem Fehlen der persönlichen<br />
Arbeitspflicht gesprochen werden.<br />
Dies gilt auch für jene Fälle, in<br />
denen der Auftraggeber von der<br />
Inanspruchnahme einer Vertretung<br />
zu informieren ist bzw. dies sogar<br />
seiner Zustimmung bedarf.<br />
Unvereinbar mit einer generellen<br />
Vertretungsbefugnis sind z. B. auch<br />
das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen,<br />
eine Einschulung, um die<br />
Tätigkeit ausüben zu können so-<br />
wie die Verpflichtung zur Geheim-<br />
WuSSteN SIe ScHON?<br />
haltung firmeninterner Informationen<br />
bzw. ein sonstiges<br />
besonderes Vertrauensverhältnis.<br />
Macht der Beschäftigte von einer<br />
vertraglich geregelten generellen<br />
Vertretungsmöglichkeit keinen<br />
Gebrauch, ist ebenfalls vom Vorliegen<br />
einer persönlichen Arbeitsverpflichtung<br />
auszugehen.<br />
Organisatorische Eingliederung<br />
Ein weiteres Indiz für das Vorliegen<br />
eines Dienstverhältnisses ist die<br />
Eingliederung des Beschäftigten in<br />
den Betrieb. Diese äußert sich z. B.<br />
insofern, als der tätig werdenden<br />
Person ein Arbeitsplatz zur Verfügung<br />
steht, sie im Betrieb bekannt<br />
sowie (telefonisch) erreichbar ist<br />
und sie sowohl in die organisatorischen<br />
(z. B. Dienstpläne, Verteiler)<br />
als auch in die arbeitsbezogenen<br />
Abläufe (z. B. Zuständigkeit für be-<br />
stimmte Arbeiten) eingebunden ist.<br />
In der nächsten Ausgabe widmen<br />
wir uns u. a. dem lohnsteuerrechtlichen<br />
Dienstnehmerbegriff. <br />
Mag. Hans Peter Hatzl<br />
0316/8035 DW 1743<br />
dgservice@stgkk.at<br />
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde der Kreis der nach dem ASVG pflichtversicherten Personen per 1.7.1996 um die freien Dienstnehmer erweitert.<br />
Bild: BilderBox.com<br />
11
12<br />
WuSSteN SIe ScHON?<br />
Maßnahmen zur<br />
Zukunftssicherung<br />
Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer<br />
gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als (beitragspflichtiges)<br />
Entgelt. Für die Beitragsfreiheit müssen dabei<br />
folgende Kriterien vorliegen:<br />
><br />
><br />
><br />
><br />
Die Aufwendungen dürfen für<br />
den einzelnen Dienstnehmer<br />
€ 300,-- jährlich nicht übersteigen.<br />
Es muss sich um Aufwendungen<br />
des Dienstgebers für Versicherungs-<br />
oder/und Versorgungseinrichtungen<br />
handeln, die<br />
dazu dienen, Dienstnehmer<br />
oder diesen nahe stehende Personen<br />
für den Fall der Krankheit,<br />
der Invalidität, des Alters<br />
oder des Todes des Dienstnehmers<br />
abzusichern.<br />
Die Aufwendungen müssen<br />
für alle Dienstnehmer oder bestimmte<br />
Gruppen der Dienstnehmer<br />
getätigt werden oder<br />
dem Betriebsratsfonds zufließen.<br />
Die Zukunftssicherung muss<br />
für alle Dienstnehmer bzw. für<br />
bestimmte Gruppen der Dienstnehmer<br />
gleichartig sein. Kein<br />
Hindernis für die Beitragsfreiheit<br />
ist es, wenn der Dienstgeber<br />
zwar allen Dienstnehmern<br />
oder bestimmten Gruppen von<br />
Dienstnehmern eine Zukunftssicherung<br />
anbietet, von diesem<br />
Angebot aber nicht alle Dienstnehmer<br />
(einer bestimmten<br />
Gruppe) Gebrauch machen. Dies<br />
gilt insbesondere für jene Fälle,<br />
in denen der Dienstnehmer an-<br />
teilsmäßig Leistungen für die<br />
Zukunftssicherung zu erbringen<br />
hat. Das Angebot muss aber von<br />
><br />
seinen objektiven<br />
Voraussetzungen<br />
her<br />
so beschaffen<br />
sein, dass<br />
es geeignet ist, von<br />
allen Arbeitnehmern<br />
(einer bestimmten<br />
Gruppe) auch tatsächlich<br />
angenommen<br />
zu werden.<br />
Die Zahlungen müssen<br />
vom Dienstgeber direkt an<br />
die Versicherung geleistet<br />
werden.<br />
Achtung: Verzichtet der Dienstnehmer<br />
zu Gunsten der Zukunftssicherung<br />
auf einen Gehaltsbestandteil<br />
oder auf einen Teil der ihm zu-<br />
stehenden Ist-Lohnerhöhung, liegt<br />
eine Einkommensverwendung<br />
durch den Dienstnehmer und<br />
damit kein „Befreiungstatbestand“<br />
vor. Ein derartiger „Verzicht“ führt<br />
zu keiner Verminderung des beitragspflichtigen<br />
Entgeltes. Jener<br />
Entgeltteil, der für die Zukunftssicherung<br />
verwendet wird, bleibt<br />
daher beitragspflichtig.<br />
Pensionskassenbeiträge<br />
Nicht zum Entgelt zählen Beiträge,<br />
die der Dienstgeber für<br />
seine Dienstnehmer im Sinne<br />
><br />
><br />
des Betriebspensionsgesetzes,<br />
des Betrieblichen Mitarbeiter-<br />
und Selbständigenvorsorgegesetzes<br />
(BMSVG) oder<br />
> vergleichbarer österreichischer<br />
Rechtsvorschriften leistet,<br />
soweit sie nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)pflichtunterliegen.<br />
Handelt es sich aber um<br />
keine Beiträge des Dienstgebers,<br />
sondern um Entgeltbestandteile<br />
des Dienstnehmers, liegt (auch im<br />
Falle der Steuerfreiheit) Beitragspflicht<br />
vor.<br />
Übrigens: Mit Jahresbeginn wurden<br />
Beihilfen, die der Dienstgeber<br />
anlässlich der Begründung<br />
einer eingetragenen Partnerschaft<br />
gewährt, beitragsfrei gestellt. <br />
Mag. Hans Peter Hatzl<br />
0316/8035 DW 1743<br />
dgservice@stgkk.at<br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
Bild: BilderBox.com
Um den dadurch bedingten<br />
Mehraufwand bzw. die Vorschreibung<br />
von Ordnungsbeiträgen<br />
sowie Beitragszuschlägen zu<br />
vermeiden, empfehlen wir, die<br />
Kommunikation und Organisation<br />
bezüglich der Honorarabrechnung<br />
so zu gestalten, dass es innerbetrieblich<br />
keine Schwierigkeiten<br />
bereitet, die erforderlichen Beitragsnachweisungen<br />
bzw. etwaig<br />
notwendige Abmeldungen termingerecht<br />
zu erstatten. Für die<br />
Einhaltung der Meldefristen ist<br />
letztendlich stets der Dienstgeber<br />
verantwortlich1. Wie in jenen Einzelfällen vorzugehen<br />
ist, in denen die Einhaltung<br />
der Fristen nicht gewährleistet<br />
werden kann, verdeutlichen die<br />
Beispiele 1 und 2.<br />
Wechsel von Voll- auf Teilversicherung<br />
während der Beschäftigung<br />
Bei stark schwankendem Arbeitsverdienst<br />
ist folgende Sonderbestimmung<br />
zu beachten: Treten<br />
während einer laufenden Beschäftigung<br />
die Voraussetzungen für<br />
ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />
ein, endet die bestehende<br />
Vollversicherung mit dem<br />
Ende des laufenden Beitragszeitraumes.<br />
Steht die Geringfügigkeit<br />
hingegen bereits am ersten Tag<br />
des Beitragszeitraumes fest, ist die<br />
Vollversicherung bereits mit dem<br />
letzten Tag des vorangegangenen<br />
Beitragszeitraumes zu beenden.<br />
Beispiel 3 soll diese Bestimmungen<br />
veranschaulichen. <br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
WuSSteN SIe ScHON?<br />
Freie Dienstnehmer Korrekte und fristgerechte Meldungserstattung<br />
Die Einhaltung der Meldefristen ist immer dann gefährdet, wenn die Vorlage der Honorarrechnungen durch die<br />
freien Dienstnehmer nicht zeitgerecht erfolgt.<br />
BeISPIele<br />
Beispiel 1: Der freie Dienstnehmer gibt dem auftraggeber sein Honorar für<br />
April <strong>2010</strong> erst am 20.5.<strong>2010</strong> bekannt.<br />
Der Dienstgeber hat bis 15.5.<strong>2010</strong> dennoch eine Beitragsnachweisung mit an-<br />
nähernd dem zu erwartenden entgelt für april <strong>2010</strong> zu erstatten. Nach Vorlage<br />
der Honorarabrechnung durch den freien Dienstnehmer für april <strong>2010</strong> ist umge-<br />
hend eine korrektur der Beitragsnachweisung vorzunehmen. Dies ist entweder<br />
durch erstattung einer Stornomeldung und Neuvorlage der korrekten Beitrags-<br />
nachweisung für april <strong>2010</strong> oder durch Übermittlung und kennzeichnung der kor-<br />
rigierten Beitragsnachweisung als Nachtrag oder Gutschrift vorzunehmen.<br />
Beispiel 2: Der freie Dienstnehmer legt keine bzw. erst Mitte Mai eine<br />
„Nullhonorarmeldung“ für April <strong>2010</strong> vor, weil er im letzten Monat kein<br />
entgelt erzielt hat. Der freie Dienstvertrag bleibt aber aufrecht.<br />
es ist eine abmeldung mit dem Zeitpunkt des endes des entgeltanspruches<br />
(31.3.<strong>2010</strong>) vorzulegen (abmeldegrund 29, ein unterjähriger lohnzettel fällt<br />
nicht an). In diesem Fall spielt die frühzeitige kommunikation zwischen auftraggeber<br />
und freiem Dienstnehmer (z. B. im urlaubs- oder krankheitsfall) eine<br />
besondere Rolle. kommt es dennoch dazu, dass das ende der Pflichtversicherung<br />
erst im Nachhinein bekannt wird, dokumentieren Sie dies bitte entsprechend.<br />
Nimmt der freie Dienstnehmer seine tätigkeit wieder auf, ist eine neuerliche<br />
anmeldung zu erstatten.<br />
Beispiel : ein freier Dienstnehmer erzielt im Februar <strong>2010</strong> einen arbeitsverdienst<br />
von € 900,--. Im März <strong>2010</strong> sinkt das Honorar auf € 300,-- und im<br />
April <strong>2010</strong> auf € 250,--.<br />
achtung: Der Wechsel von einer Vollversicherung auf eine teilversicherung<br />
in der unfallversicherung (uV) und umgekehrt ist stets mit einer Änderungsmeldung<br />
bekannt zu geben.<br />
Fall 1: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2010</strong>:<br />
€ 366,33) wird erst im Laufe des Monates März <strong>2010</strong> bekannt. Die Vollversicherung<br />
endet somit erst per 31.3.<strong>2010</strong>. ab april <strong>2010</strong> tritt teilversicherung in der uV ein.<br />
Fall 2: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze steht<br />
bereits am 1.3.<strong>2010</strong>, also am ersten tag des Beitragszeitraumes, fest. Die<br />
Vollversicherung endet in diesem Fall per 28.2.<strong>2010</strong>. In den Monaten März und<br />
april <strong>2010</strong> liegt eine teilversicherung in der unfallversicherung vor.<br />
www.stgkk.at Hannes Nerat<br />
Weitere Informationen finden Sie unter<br />
Info für Dienstgeber/Grundlagen A-Z.<br />
0316/8035 DW 1981<br />
dgservice@stgkk.at<br />
1 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, stellen innerbetriebliche Ursachen nämlich keinen Entschuldigungsgrund für die verspätete Vorlage von Abrechnungsunterlagen<br />
und Meldungen dar.<br />
1
1<br />
WuSSteN SIe ScHON?<br />
Burnout & Co Was unternehmen Betriebe gegen psychische Erkrankungen?<br />
Psychische Krankheiten wie Depressionen, Angstzustände oder<br />
gar Burnout sind zwar nicht die häufigste Ursache für den Krankenstand,<br />
führen aber mit Abstand zu den längsten krankheitsbedingten<br />
Fehlzeiten. Alarmierend sind auch die Zahlen bei<br />
den Frühpensionierungen: Bei angestellten Frauen sorgen psychische<br />
Erkrankungen bereits für über 29 % aller Frühpensionierungen,<br />
bei Männern 18,3 %. Dagegen will die Europäische<br />
Union mit dem Projekt „Work. In tune with life. Move Europe“<br />
vorgehen, ein Online-Fragebogen für Unternehmen soll den<br />
Status in Österreich erheben.<br />
Die Ursachen für den Anstieg<br />
an psychischen Erkrankungen<br />
sind vielfältig. Neben Faktoren im<br />
privaten Umfeld sind Arbeitsverdichtung<br />
und enge Zeitvorgaben für<br />
Spannungen und Überforderung am<br />
Arbeitsplatz verantwortlich. In Zeiten<br />
der Krise kommen die Arbeitsplatzunsicherheit<br />
sowie ein ständiger<br />
Anpassungsdruck an neue Bedingungen<br />
dazu. Aber auch Unterforderung<br />
kann zu psychischen Problemen<br />
führen, weiß die Koordinatorin<br />
des „Österreichischen Netzwerks<br />
für Betriebliche Gesundheitsförderung“,<br />
Elfriede Kiesewetter: „Auch<br />
das Gefühl, dass man mehr kann,<br />
als einem zugetraut wird, oder dass<br />
man sich aufs Abstellgleis gestellt<br />
fühlt, kann kränkend – und krankmachend<br />
– wirken!“<br />
Schon lange bevor Mitarbeiter<br />
krankheitsbedingt zur Gänze ausfallen,<br />
wirken sich psychische<br />
Belastungsfaktoren für die Unternehmen<br />
negativ aus: Innere Kündigung,<br />
reduzierte Leistungsfähigkeit,<br />
niedrige Innovationsbereitschaft<br />
sowie hohe Fehlerquoten<br />
sind täglich spürbare Auswirkungen<br />
und Arbeitsunfälle oft die<br />
logische Folge. Oft damit einhergehend<br />
ist ein schlechtes Betriebsklima<br />
bis hin zu Mobbing.<br />
Daten und Fakten<br />
Überwiegend betreffen<br />
die psychisch<br />
bedingten Krankenstände<br />
Angestellte,<br />
aber auch bei den<br />
Arbeitern steigen<br />
die Zahlen. Die<br />
jährlichen Kran-<br />
kenstandsfälle<br />
wegen psychischer<br />
Krankheiten nahmen in Österreich<br />
zwischen 1995 und 2008 von 35.000<br />
auf über 66.000 Fälle zu (plus 89 %),<br />
die Krankenstandstage stiegen im<br />
gleichen Zeitraum um 103 %.<br />
Die durchschnittliche Krankenstandsdauer<br />
aufgrund psychischer<br />
Krankheiten beträgt 33 Tage, ein<br />
„normaler Krankenstand“ dauert<br />
im Durchschnitt lediglich elf Tage.<br />
Ein weiteres Indiz für die steigende<br />
Problematik: Der Medikamentenverbrauch<br />
beläuft sich auf<br />
5,3 Millionen Packungen Psychopharmaka<br />
allein gegen Depressionen<br />
und Angstzustände (2008).<br />
Auch die Spitäler verzeichnen eine<br />
Zunahme an Fällen: In den Krankenanstalten<br />
gab es 2008 140.000<br />
stationäre Aufnahmen, das sind<br />
5 % aller stationären Aufnahmen.<br />
Work. In tune with life.<br />
Move Europe<br />
Online-Selbsttest<br />
Ein kostenloser Online-Selbsttest<br />
des „Netzwerkes Betriebliche Ge-<br />
sundheitsförderung“ bietet Unternehmen<br />
jetzt die Möglichkeit,<br />
eigene Problemfelder zu identifizieren.<br />
Zusätzlich werden wissenschaftlich<br />
fundierte Erkenntnisse<br />
und Best-Practice-Beispiele angeboten,<br />
wie der betriebliche Alltag<br />
im Sinne der Mitarbeitergesundheit<br />
besser gestaltet werden kann. <br />
www.netzwerk-bgf.at<br />
Hier finden Sie den kostenlosen Fragebogen<br />
sowie weitere Infos zum thema<br />
„Betriebliche Gesundheitsförderung“.<br />
Mag. (FH) roland kaiser<br />
0316/8035 DW 1481<br />
roland.kaiser@stgkk.at<br />
Bild: OÖGkk<br />
DGservice März <strong>2010</strong>
Die Bürgerkarte Ihr persönlicher Ausweis im Internet<br />
Voraussetzung für eine sichere<br />
Kommunikation via Internet<br />
zwischen Geschäftspartnern und<br />
Behörden ist u. a. ein gesicherter<br />
Nachweis der Identität der handelnden<br />
Personen sowie die Fälschungssicherheit<br />
von elektronisch<br />
übermittelten Dokumenten. Dies<br />
gewährleistet die Bürgerkarte.<br />
Was genau ist eine Bürgerkarte?<br />
Die Bürgerkartenfunktion wird<br />
üblicherweise auf Kartenchips ab-<br />
gebildet. Daher auch ihr Name.<br />
Nach erfolgter Zertifizierung kann<br />
der Bürgerkarteninhaber eindeutig<br />
von anderen Personen unterschieden<br />
werden. Sie ist ein „elektronischer<br />
Ausweis“, der alle Eigenschaften<br />
eines herkömmlichen<br />
Ausweises (Name, Geburtsdatum,<br />
elektronische Unterschrift) enthält.<br />
Mit der Bürgerkarte ist es daher<br />
auch möglich, Schriftstücke elektronisch<br />
zu unterschreiben.<br />
Von der e-card zur Bürgerkarte<br />
Am einfachsten ist es, die Bürgerkarte<br />
auf der e-card zu lösen. Sie<br />
erfüllt alle technischen Voraussetzungen<br />
und ist somit als Trägermedium<br />
der Bürgerkartenfunktion<br />
geeignet. Die Bürgerkartenfunktion<br />
kann bei Registrierungsstellen (z. B.<br />
in vielen Geschäftsstellen der Sozialversicherungsträger)<br />
durch Vorlage<br />
eines amtlichen Lichtbildausweises<br />
und der e-card freigeschalten<br />
werden. Auf der Homepage<br />
www.a-trust.at können Sie Ihre<br />
Bürgerkarte mittels dem dort anforderbaren<br />
Aktivierungscode auch<br />
selbst freischalten. Die Ausstellung<br />
ist selbstverständlich kostenlos.<br />
DGservice März <strong>2010</strong><br />
Zur Nutzung der Bürgerkarte<br />
wird ein Kartenlesegerät und jene<br />
Software, die die Kommunikation<br />
zwischen Webbrowser und Karte<br />
abwickelt (= Bürgerkartenumgebung),<br />
benötigt. Diese steht gratis<br />
zum Download zur Verfügung.<br />
www.a-trust.at<br />
www.buergerkarte.at<br />
auf diesen Homepages können Sie Ihre<br />
e-card als Bürgerkarte registrieren und die<br />
„Bürgerkartenumgebung“ downloaden.<br />
Serviceleistungen mit Bürgerkarte<br />
Der Bürgerkarteninhaber kann via<br />
Internet jederzeit elektronische<br />
Serviceleistungen in Anspruch<br />
nehmen. So ist es rund um die Uhr<br />
möglich, Einsicht in das Pensionskonto<br />
zu nehmen, in Anspruch<br />
genommene Leistungen aus der<br />
Krankenversicherung (LIVE) und<br />
Versicherungszeiten abzufragen.<br />
Anträge auf Pension und Kinderbetreuungsgeld<br />
können ebenfalls<br />
elektronisch eingebracht werden.<br />
Auch außerhalb der Sozialversicherung<br />
bestehen bereits eine Vielzahl<br />
von elektronischen Serviceleistungen<br />
(Meldebestätigung, Strafregisterauszug,<br />
Bewerbungen bei<br />
öffentlichen Ausschreibungen etc.).<br />
Die Dienste von FinanzOnline<br />
können ebenfalls bequem mittels<br />
Bürgerkarte genutzt werden.<br />
Bürgerkarte für Unternehmen<br />
Dienstgeber können die Bürgerkarte<br />
verwenden, um via WEBEKU<br />
auf ihr Beitragskonto zuzugreifen.<br />
Geplant sind weiters eine elektronischeUnbedenklichkeitsbe-<br />
WuSSteN SIe ScHON?<br />
scheinigung, die Abwicklung des<br />
Geldverkehrs sowie die elektronische<br />
Zustellung von Schriftstücken.<br />
Weitere Informationen<br />
zu WEBEKU finden Sie auf den<br />
Homepages der Krankenversicherungsträger.<br />
Über die Online-Krankenstandsbescheinigung<br />
(KSB) können künftig<br />
(nach Abschluss der noch erforderlichen<br />
Sicherheitstests) Krankenstandsmeldungen<br />
der beschäftigten<br />
Dienstnehmer – natürlich<br />
ohne Diagnose – abgefragt werden.<br />
Zum einen entfällt dadurch die<br />
Einforderung der Krankenstandsbestätigung<br />
nach Wiederantritt des<br />
Dienstes. Zum anderen dient die<br />
KSB als Grundlage für die Ermittlung<br />
der jeweiligen Entgeltfortzahlungsansprüche.<br />
www.elda.at<br />
www.stgkk.at<br />
Hier finden Sie ausführliche Informationen<br />
zur kSB-ONlINe und zu WeBeku.<br />
Um diese Leistungen nutzen zu<br />
können, bedarf es einer einmaligen<br />
„Freischaltung“ dieser Services.<br />
Derartige Anträge können von den<br />
zur Vertretung des Unternehmens<br />
berufene Personen (Geschäftsführer,<br />
Prokurist etc.) gestellt werden.<br />
Die Zugriffsrechte können dann<br />
betriebsintern problemlos an Mitarbeiter<br />
(z. B. Lohnverrechner)<br />
weitergeben bzw. wieder entzogen<br />
werden. Die Verwaltung der Rechte<br />
erfolgt mittels Bürgerkarte. <br />
Christian schuller<br />
050124 3314 DW 9<br />
esv.cc@hvb.sozvers.at<br />
E-Government ist der Einsatz von Informationstechnologien, um die Angebote der Behörden für die BürgerInnen und Unternehmen einfach und rasch zugänglich zu machen. Ein sicherer<br />
Zugang und der Schutz der personenbezogene Daten sowie die Sicherheit der elektronischen Kommunikation haben dabei absoluten Vorrang.<br />
15
16<br />
kuNDeNFORuM<br />
Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe<br />
„Ist es möglich, ein Dienstverhältnis einvernehmlich<br />
zu lösen, die Abfertigung Alt beitragsfrei auszubezahlen<br />
und danach beim selben Dienstgeber das Beschäftigungsverhältnis<br />
(das dann natürlich der Abfertigung Neu unterliegen<br />
würde) wieder aufzunehmen?”<br />
>> Diese Konstellation würde jedenfalls dazu führen, dass<br />
die ausbezahlte Abfertigung als beitragspflichtiges Entgelt<br />
anzusehen ist. Vor allem im Hinblick darauf, dass<br />
hier davon auszugehen ist, dass die Auflösung des<br />
Dienstverhältnisses nur zum Schein erfolgte.<br />
Auch für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />
besteht in einem derartigen Fall Beitragspflicht<br />
(Erkenntnis vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218).<br />
Der Dienstgeber wandte zwar ein, dass die beitragspflichtige<br />
Behandlung einer derartigen Abfertigungszahlung<br />
eine massive Schlechterstellung<br />
gegenüber jenen Fällen sei, in denen zuerst eine Übertragung<br />
der gesetzlichen Abfertigungsansprüche an die<br />
Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) erfolge und später<br />
genau dieselben Beträge durch die BV-Kasse ausgezahlt würden. Die<br />
Schlechterstellung liege dabei darin, dass für diese Auszahlung keine<br />
Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Diese Differenzierung sei<br />
sachlich nicht gerechtfertigt und es werde auch der verfassungsgesetzlich<br />
gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt.<br />
Bild: BilderBox.com<br />
Dies verneinte der VwGH mit dem Argument, dass sich ein Vergleich<br />
mit den günstigeren beitragsrechtlichen Rechtsfolgen der Übertragung<br />
des Anspruches auf eine BV-Kasse unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes<br />
schon deswegen verbiete, weil eine solche Übertragung einen<br />
Beitrag für einen künftigen Rentenanspruch darstelle und daher mit der<br />
Barauszahlung eines „Abfertigungsanspruches“ während des Dienstverhältnisses<br />
nicht vergleichbar sei.<br />
>>> www.stgkk.at