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"Dgservice" Nr. 1/2010 - BVA

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DGserv Steiermärkisches<br />

c<br />

Service der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Dienstgeber<br />

März <strong>2010</strong> > 1/<strong>2010</strong><br />

4. Jahrgang<br />

www.stgkk.at<br />

GastBeitraG des aMs<br />

Änderungen beim altersteilzeitgeld<br />

Lehrverhältnisse mit verkürzter Lehrzeit:<br />

Privatnutzung KFZ<br />

Kostenbeiträge und<br />

Fahrgemeinschaften<br />

Zukunftssicherung<br />

aufwendungen des dienstgebers<br />

Freie dienstnehmer<br />

Korrekte und fristgerechte<br />

Meldungserstattung<br />

Wann entfällt der Beitrag zur<br />

Krankenversicherung?<br />

Fahrtkosten ÄnDerunG LStr burnout GeGenSteuerunG bauwirtschaFt urLaubSentGeLt


Inhalt<br />

aktuelles<br />

3 ausfallsprinzip und<br />

Dienstverhinderungen<br />

Neues zur sv<br />

4 Bauwirtschaft<br />

Direktverrechnung der<br />

urlaubsentgelte<br />

5 verkürzte lehrzeit<br />

Wann entfällt der kV-Beitrag?<br />

liebe leserinnen und leser!<br />

Zwar haben die Wirtschaftsforscher ihre Prognosen für das heurige Jahr nach oben revi-<br />

diert, die erfahrungen der letzten Jahre lehren uns aber, Vorhersagen zur wirtschaftlichen<br />

entwicklung mit der gebührenden Vorsicht – um nicht zu sagen: Skepsis – zu betrachten.<br />

Mit der konjunktur verhält es sich ja ähnlich wie mit den ersten Frühlingsknospen nach<br />

einem harten Winter: auf dem Weg zur stattlichen Pflanze warten zahlreiche Hindernisse,<br />

der eine oder andere Rückschlag wird nicht ausbleiben.<br />

Dennoch ist (vorsichtiger) Optimismus gut und angebracht, er darf aber den Blick auf die<br />

Realität nicht verstellen: auch <strong>2010</strong> wird für die heimischen unternehmen ein schwieriges<br />

Jahr, die lage auf dem arbeitsmarkt bleibt extrem angespannt. es wird also mehr denn<br />

je darauf ankommen, die gemeinsamen anstrengungen aller Verantwortungsträger zu<br />

bündeln, um das heimische Wirtschaftsschiff wieder auf erfolgskurs zu steuern.<br />

Neuigkeiten und Informationen, die für Sie in der täglichen arbeit wichtig sind, finden Sie<br />

wie gewohnt in der aktuellen ausgabe des DGservice. Die Palette der themen reicht<br />

von versicherungsrechtlichen abgrenzungsfragen über die altersteilzeit bis hin zur<br />

Betrieblichen Gesundheitsförderung.<br />

Ich wünsche Ihnen interessanten lesestoff, viel erfolg und vor allem Gesundheit!<br />

Josef Pesserl<br />

Obmann der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse<br />

6 altersteilzeitgeld<br />

ein Beitrag des<br />

arbeitsmarktservices<br />

8 Fahrtkosten<br />

Änderung der lohnsteuerrichtlinien<br />

9 Privatnutzung des<br />

firmeneigenen kFz<br />

kostenbeiträge des arbeitnehmers<br />

und Fahrgemeinschaften<br />

WussteN sIe sCHON?<br />

10 versicherungsrechtliche<br />

abgrenzungsfragen<br />

Wann liegt ein Dienstverhältnis<br />

im Sinne des aSVG vor?<br />

12 Maßnahmen zur zukunftssicherung<br />

Wann besteht Beitragsfreiheit?<br />

13 Freie Dienstnehmer<br />

korrekte und fristgerechte<br />

Meldungserstattung<br />

14 Burnout & Co<br />

Projekt „Work. In tune with life.“<br />

15 Die Bürgerkarte<br />

Ihr persönlicher ausweis im<br />

Internet<br />

16<br />

reaktIONeN<br />

16<br />

IMPressuM<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

Bilder: BilderBox.com


Ausfallsprinzip und Dienstverhinderung<br />

Ausfallsprinzip bedeutet, dass<br />

der Dienstnehmer während<br />

einer Arbeitsverhinderung<br />

Anspruch auf jenes Entgelt hat,<br />

das ihm gebührt hätte, wäre die<br />

Arbeitsverhinderung nicht eingetreten.<br />

Eine Rolle spielt dieses<br />

Ausfallsprinzip vor allem bei der<br />

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit<br />

und beim Urlaub. Dem Dienstnehmer<br />

steht in diesen Fällen<br />

Krankenentgelt bzw. Urlaubsentgelt<br />

zu. Doch in welcher Höhe?<br />

Krankenentgelt – Arbeiter<br />

Das Entgeltfortzahlungsgesetz<br />

(EFZG) regelt hinsichtlich des<br />

Krankenentgeltes Folgendes:<br />

> Ein nach Wochen, Monaten<br />

oder längeren Zeiträumen<br />

bemessenes Entgelt darf wegen<br />

einer Arbeitsverhinderung<br />

für die Anspruchsdauer nicht<br />

gemindert werden.<br />

> In allen anderen Fällen bemisst<br />

sich der Anspruch nach dem<br />

regelmäßigen Entgelt.<br />

> Als regelmäßiges Entgelt gilt<br />

das Entgelt, das dem Arbeitnehmer<br />

gebührt hätte, wenn<br />

keine Arbeitsverhinderung eingetreten<br />

wäre.<br />

> Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,<br />

akkordähnlichen oder<br />

sonstigen leistungsbezogenen<br />

Prämien oder Entgelten bemisst<br />

sich das fortzuzahlende Entgelt<br />

nach dem Durchschnitt<br />

der letzten 13 voll gearbeiteten<br />

Wochen unter Ausscheidung<br />

nur ausnahmsweise geleisteter<br />

Arbeiten.<br />

Darüber hinaus regelt ein Generalkollektivertrag,<br />

welche Leistungen<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

des Arbeitgebers nicht als Entgelt<br />

im Sinne des EFZG gelten:<br />

Nicht zum Entgelt gehören Aufwandsentschädigungen<br />

sowie<br />

jene Sachbezüge und sonstigen<br />

Leistungen, die wegen ihres<br />

unmittelbaren Zusammenhangs<br />

mit der Erbringung der Arbeitsleistung<br />

vom Arbeitnehmer während<br />

einer Arbeitsverhinderung nicht<br />

in Anspruch genommen werden<br />

können. Zu diesen „sonstigen<br />

Leistungen“ zählen laut Generalkollektivvertrag<br />

insbesondere<br />

Tages- und Nächtigungsgelder,<br />

Entfernungszulagen, Fahrtkostenvergütungen,<br />

freie oder verbilligte<br />

Mahlzeiten bzw. Getränke, die<br />

Beförderung der Arbeitnehmer<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

auf Kosten des Arbeitgebers<br />

sowie der teilweise oder gänzliche<br />

Ersatz der tatsächlichen Kosten für<br />

Fahrten des Arbeitnehmers zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte.<br />

Die einzelnen Branchenkollektivverträge<br />

können natürlich für den<br />

Arbeitnehmer günstigere Regelungen<br />

enthalten.<br />

Krankenentgelt – Angestellte<br />

Im Angestelltengesetz (AngG) wird<br />

zwar geregelt, dass der Angestellte<br />

während einer Dienstverhinderung<br />

seinen Entgeltanspruch bis zu einer<br />

bestimmten Dauer behält. Wie<br />

dieses Krankenentgelt zu berechnen<br />

ist, geht aus den gesetzlichen<br />

Bestimmungen allerdings nicht<br />

hervor. Ein Generalkollektivvertrag<br />

existiert dazu nicht. Folgt man der<br />

Judikatur, so ist auch für Angestellte<br />

jedenfalls das Ausfallsprinzip<br />

anzuwenden. Das Krankenentgelt<br />

aktuelleS<br />

umfasst daher neben dem „regulären“<br />

Gehalt auch regelmäßige<br />

Überstundenentlohnungen, Zulagen,<br />

Leistungsprämien, Provisionen<br />

etc. Voraussetzung ist dabei<br />

natürlich, dass diese Entgeltbestandteile<br />

bei einem „normalen“<br />

Verlauf des Arbeitsverhältnisses<br />

(ohne Krankenstand) angefallen<br />

wären. Wie bei Arbeitern sind alle<br />

jene Leistungen des Arbeitsgebers,<br />

die direkt mit der Anwesenheit des<br />

Arbeitnehmers zusammenhängen<br />

(Aufwandsentschädigungen etc.),<br />

nicht in das Krankenentgelt einzubeziehen.<br />

Als Durchrechnungszeitraum<br />

bei schwankenden Bezügen<br />

bzw. variablen Entgeltbestandteilen<br />

wird grundsätzlich der Monatsdurchschnitt<br />

des letzen Jahres vor<br />

dem Beginn des Krankenstandes<br />

heranzuziehen sein.<br />

Urlaubsentgelt – Arbeiter und<br />

Angestellte<br />

Das Urlaubsgesetz (UrlG) enthält<br />

hinsichtlich des Entgeltanspruches<br />

während des Urlaubes die gleichen<br />

Regelungen wie das EFZG (siehe<br />

oben). Ebenso existiert ein Generalkollektivvertrag,<br />

dessen Bestimmungen<br />

im Wesentlichen analog zu<br />

jenen des Generalkollektivvertrages<br />

zum EFZG sind. Als Durchrechnungszeitraum<br />

bei zwar regelmäßig<br />

geleisteten, aber variablen Entgeltbestandteilen<br />

werden in der Regel<br />

die letzten 13 Wochen (bzw. drei<br />

Monate) vor Urlaubsantritt heranzuziehen<br />

sein (bei Provisionen die<br />

letzen zwölf Kalendermonate). <br />

Mag. Marion Haas<br />

0316/8035 DW 1533<br />

dgservice@stgkk.at


NeueS ZuR SV<br />

Bauwirtschaft Neuregelung der Direktverrechnung der Urlaubsentgelte<br />

Mit 1.4.<strong>2010</strong> tritt eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes<br />

– BUAG (BGBl. I <strong>Nr</strong>. 70/2009) – in Kraft. Dadurch wird BeISPIel<br />

unter anderem die Direktauszahlung des Urlaubsentgelts an Beschäftigte<br />

in der Bauwirtschaft neu strukturiert. angaben<br />

Unverändert bleibt das Prinzip,<br />

unter welchen Voraussetzungen<br />

die Bauarbeiter-Urlaubsund<br />

Abfertigungskasse (BUAK)<br />

das Urlaubsentgelt direkt an die<br />

Dienstnehmer auszahlen kann.<br />

Direktabfuhr der BUAK<br />

Die BUAK berechnet nun das<br />

Netto-Urlaubsentgelt selbst. Dieses<br />

besteht bekanntlich aus dem Urlaubsgeld<br />

und dem Urlaubszuschuss<br />

(SZ). Nach der Auszahlung<br />

an den Arbeitnehmer führt die<br />

BUAK die auf das Urlaubsentgelt<br />

entfallende Lohnsteuer an das für<br />

die BUAK zuständige Finanzamt<br />

ab. Weiters überweist die BUAK den<br />

gesamten Dienstnehmeranteil der<br />

Sozialversicherungsbeiträge und<br />

17 % vom Brutto-Urlaubsentgelt als<br />

pauschalierten Dienstgeberanteil<br />

auf das Beitragskonto des Dienstgebers<br />

beim zuständigen Sozialversicherungsträger.<br />

Der Dienstgeber<br />

entrichtet den restlichen Dienstgeberanteil<br />

– in der Regel 4,7 % vom<br />

Brutto-Urlaubsgeld und 4,2 % vom<br />

Urlaubszuschuss.<br />

Die Beitragszahlung der BUAK<br />

ist für den Dienstgeber auf dem<br />

Beitragskontoauszug des Sozialversicherungsträgers<br />

ersichtlich.<br />

Weitere lohnabhängige Abgaben –<br />

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds,Kommunalsteuer,<br />

Wiener U-Bahn-Steuer –<br />

hat unverändert der Dienstgeber<br />

zu zahlen.<br />

Info für die Lohnverrechnung<br />

Die BUAK übermittelt dem Dienstgeber<br />

eine detaillierte Aufstellung<br />

über die Berechnung des Urlaubsentgelts<br />

und der SV-Beiträge.<br />

Die monatlichen Meldungen an<br />

die Sozialversicherung sind vom<br />

Dienstgeber (siehe Beispiel zur<br />

Beitragsnachweisung) zu erstatten.<br />

Lohnzettel<br />

Der sozialversicherungsrechtliche<br />

Teil des Lohnzettels ist ebenfalls<br />

vom Dienstgeber zu erstellen – auch<br />

dazu dienen die Daten aus der<br />

Information der BUAK. Für die verbrauchten<br />

Urlaubstage übermittelt<br />

die BUAK bis 31.1. des Folgejahres<br />

den lohnsteuerrechtlichen Teil<br />

des Lohnzettels an das zuständige<br />

Finanzamt. <br />

Weitere Informationen<br />

<br />

Service-line der Buak<br />

0579 579 DW 2100<br />

Sozialversicherungsmeldungen<br />

0316/8035 DW 4100<br />

> urlaub 16.4. – 19.4.<strong>2010</strong><br />

(2 urlaubstage)<br />

> Bruttolohn 1.4. – 15.4.<strong>2010</strong> und<br />

20.4. – 30.4.<strong>2010</strong>: € 1.100,--<br />

> Beitragsgruppe: a1 ohne<br />

Schlechtwetterentschädigungsbeitrag<br />

Buak­Info<br />

> Brutto-Urlaubsgeld: € 211,66<br />

> Brutto-SZ: € 211,65<br />

> SV-Beiträge: € 140,53<br />

> Dienstnehmeranteil: € 68,57<br />

> Dienstgeberanteil: € 71,96<br />

(17 % von € 211,66 + € 211,65)<br />

Beitragsnachweisung /<strong>2010</strong><br />

> allgemeine BGL in A1 (Lohn +<br />

Brutto-Urlaubsgeld): € 1.311,66<br />

> BGl SZ in a1 (Brutto-SZ):<br />

€ 211,65<br />

> BGl arbeiterkammerumlage,<br />

Wohnbauförderungsbeitrag:<br />

€ 1.311,66<br />

> BGl Insolvenz-entgeltsicherungszuschlag<br />

(Lohn + Brutto-Urlaubsgeld<br />

+ Brutto-SZ): € 1.523,31<br />

> verminderter arbeitslosenversicherungsbeitrag:<br />

N25c € -1.311,66<br />

(Lohn + Brutto-Urlaubsgeld) und<br />

N25a € -211,65 (Brutto-SZ)<br />

> summe der Beiträge: € 585,16<br />

> noch zu leistende Zahlung an kV-<br />

Träger: € 444,63 (= € 585,16 minus<br />

BUAK-Zahlung von € 140,53)<br />

www.buak.at<br />

Hier finden Sie nicht nur weitere Informationen<br />

zum thema Direktverrechnung<br />

von urlaubsentgelten, sondern<br />

auch Schulungsangebote der Buak.<br />

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz bildet seit 1.1.1973 die rechtliche Grundlage für die Urlaubs- und Abfertigungsansprüche von Bauarbeitern. Das Bundesgesetz wurde<br />

bisher 27-mal novelliert. Quelle: www.buak.at<br />

Bild: BilderBox.com<br />

DGservice März <strong>2010</strong>


Lehrverhältnisse mit verkürzter Lehrzeit<br />

In welchen Fällen kommt es zu einem Entfall des Krankenversicherungsbeitrages?<br />

Während der ersten zwei Jahre<br />

der Lehrzeit entfällt der<br />

gesamte Krankenversicherungsbeitrag<br />

(KV-Beitrag). Ob es sich<br />

dabei um ein verkürztes oder ein<br />

reguläres Lehrverhältnis handelt,<br />

spielt laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes<br />

(VwGH) vom<br />

9.9.2009, Zl. 2007/08/0328 keine<br />

Rolle. Die bisherige Rechtsansicht,<br />

dass durch eine Verkürzung der<br />

Lehrzeit auch die Dauer des Entfalles<br />

des KV-Beitrages im selben<br />

zeitlichen Ausmaß verkürzt wird,<br />

wurde verworfen.<br />

Relevant für den zweijährigen<br />

Entfall des KV-Beitrages ist somit<br />

immer die bei einem Dienstgeber<br />

gemäß dem abgeschlossenen<br />

Lehrvertrag tatsächlich zu absolvierende<br />

Lehrzeit.<br />

BeISPIele<br />

Beispiel 1<br />

lehrzeit laut lehrvertrag 1.8.2009<br />

bis 31.7.2011<br />

lösung<br />

> Beitragsgruppe A7y (D7b) vom<br />

1.8.2009 bis 31.7.<strong>2010</strong>;<br />

kein krankenversicherungsbeitrag<br />

(kV-Beitrag) und kein<br />

arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

(aV-Beitrag)<br />

> Beitragsgruppe A8y (D8b) vom<br />

1.8.<strong>2010</strong> bis 31.7.2011;<br />

kein kV-Beitrag, aV-Beitrag ist zu<br />

entrichten<br />

Beispiel 2<br />

lehrzeit laut lehrvertrag 1.8.2009<br />

bis 15.10.2011<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

Sonstige anrechenbare Zeiten<br />

Neben der verkürzten Lehrzeit im<br />

Sinne des § 6 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetzes<br />

(BAG) existieren<br />

weitere Regelungen, welche<br />

die Dauer des Lehrverhältnisses<br />

beeinflussen. So sind beispielsweise<br />

Lehrzeiten im selben oder<br />

einem verwandten Lehrberuf verpflichtend<br />

anzurechnen bzw. können<br />

Zeiten einer Berufspraxis freiwillig<br />

berücksichtigt werden.<br />

Wenngleich lediglich die Vorgangsweise<br />

im Falle einer verkürzten<br />

Lehrzeit ausjudiziert wurde, ist die<br />

besagte Entscheidung des VwGH<br />

laut Ansicht der Krankenversicherungsträger<br />

auch auf alle anderen<br />

Konstellationen einer eingeschränkten<br />

Lehrzeit anzuwenden.<br />

lösung<br />

> Beitragsgruppe A7y (D7b) vom<br />

1.8.2009 bis 15.10.<strong>2010</strong>;<br />

kein kV- und kein aV-Beitrag<br />

> Beitragsgruppe A8y (D8b) vom<br />

16.10.<strong>2010</strong> bis 31.7.2011;<br />

kein kV-Beitrag, aV-Beitrag ist zu<br />

entrichten<br />

> Beitragsgruppe A3y (D3b) vom<br />

1.8.2011 bis 15.10.2011;<br />

kV- und aV-Beitrag sind zu entrichten<br />

www.stgkk.at<br />

In der Rubrik Info für Dienstgeber/Grundlagen<br />

A-Z finden Sie eine aufstellung,<br />

welche Beitragsgruppen im Falle einer<br />

angerechneten oder verkürzten lehrzeit<br />

anzuwenden sind.<br />

Beitragsgruppen<br />

NeueS ZuR SV<br />

Die Beitragsgruppen für Lehrlinge<br />

bleiben unverändert. Wie bisher ist<br />

zu beachten, dass im letzten Jahr<br />

der Lehrzeit bzw. sobald ein kollektivvertraglicher<br />

Anspruch auf eine<br />

Lehrlingsentschädigung mindestens<br />

in der Höhe des niedrigsten<br />

Hilfsarbeiterlohnes besteht, der<br />

Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br />

(AV-Beitrag) abzuführen ist. Jede<br />

Änderung der Beitragsgruppe<br />

eines Lehrlings ist dem Krankenversicherungsträger<br />

binnen sieben<br />

Tagen mittels gesonderter Änderungsmeldung<br />

bekannt zu geben.<br />

Korrekturen<br />

Ist das Beschäftigungsverhältnis<br />

eines Lehrlings oder ehemaligen<br />

Lehrlings weiterhin aufrecht, sind<br />

Korrekturen der Beitragsabrechnung<br />

mittels zeitraumkonformer<br />

Beitragsnachweisung vorzunehmen.<br />

Eigene „Rückverrechnungsgruppen“<br />

gibt es nicht. Bei Vorschreibebetrieben<br />

reicht die Änderung<br />

der Beitragsgruppe aus.<br />

Als Dienstgeber sind Sie verpflichtet,<br />

dem Versicherten seinen<br />

Anteil am KV-Beitrag nachweislich<br />

zurückzuzahlen. Der sozialversicherungsrechtliche<br />

Teil des<br />

Formulars L 16 ist davon allerdings<br />

nicht betroffen. Zu den steuerrechtlichen<br />

Auswirkungen siehe<br />

www.bmf.gv.at. <br />

Manfred Mitteregger<br />

0316/8035 DW 1323<br />

dgservice@stgkk.at<br />

Derzeit gibt es in Österreich 19 zweijährige, eine zweieinhalbjährige, 148 dreijährige, zehn vierjährige und vier modulare Lehrberufe. In Summe stehen derzeit 242 Berufe zur Wahl, die im<br />

Rahmen eines Lehrverhältnisses erlernt werden können. Mit dem Lehrlingspaket <strong>2010</strong> sollen ab 1.5.<strong>2010</strong> weitere Modullehrberufe geschaffen werden. Quelle: www.bmwfj.gv.at<br />

5


6<br />

NeueS ZuR SV<br />

Altersteilzeitgeld<br />

Eine Information des Arbeitsmarktservices<br />

Im Rahmen des Arbeitsmarktpaketes<br />

2009 wurde der Zugang<br />

zur Altersteilzeit seit 1.9.2009<br />

generell erleichtert. Zusätzlich<br />

wurde darauf Bedacht genommen,<br />

den mit dem Altersteilzeitgeld verbundenen<br />

Administrativaufwand<br />

sowohl bei den Dienstgebern als<br />

auch beim Arbeitsmarktservice<br />

(AMS) zu verringern.<br />

Was hat sich für neue Vereinbarungen<br />

seit 1.9.2009 geändert?<br />

Wegfall der Ersatzkrafteinstellung:<br />

Bei neuen Altersteilzeitvereinbarungen<br />

ist keine Ersatzkrafteinstellung<br />

mehr erforderlich, da<br />

ohnedies davon ausgegangen werden<br />

kann, dass bei entsprechend<br />

verbesserter Markt- und Auftragslage<br />

auch ohne gesetzliche Verpflichtung<br />

benötigte Ersatzkräfte<br />

eingestellt werden.<br />

Flexibilisierung in der Arbeitszeitgestaltung:<br />

Um Flexibilität<br />

in der Gestaltung des Arbeitseinsatzes<br />

gewährleisten zu können,<br />

wurde der Durchrechnungszeit-<br />

BeISPIel<br />

... zu „zugangsalter“<br />

Eine am 1.2.1957 geborene Frau hat<br />

am 1.2.<strong>2010</strong> das 636. lebensmonat<br />

vollendet (53 lebensjahre). Die Pensionsversicherungsanstalt<br />

bestätigt<br />

ihren Pensionsstichtag unter Berücksichtigung<br />

der Pensionsreform mit<br />

1.11.2016. auf Grund der Übergangsregelung<br />

kann in diesem Fall das<br />

altersteilzeitgeld bei Vorliegen einer<br />

raum der Arbeitszeitverteilung<br />

bei<br />

kontinuierlichen<br />

Modellen variabler<br />

gestaltet. Dabei<br />

soll die Verminderung<br />

der Arbeitszeit nicht<br />

mehr nur mit gleichbleibender<br />

Wochenarbeitszeit möglich sein.<br />

Bild: lffoto/photocase.com<br />

Möglich sind nunmehr<br />

> eine beliebige Arbeitszeitverteilung,<br />

sofern diese innerhalb<br />

eines Jahreszeitraumes ausgeglichen<br />

wird, oder<br />

> Abweichungen zwischen der<br />

im Altersteilzeitmodell vereinbarten<br />

reduzierten Arbeitszeit<br />

und der tatsächlich geleisteten<br />

Arbeitszeit von nicht mehr als<br />

20 % der vor der Altersteilzeit<br />

geleisteten Arbeitszeit, sofern<br />

diese Abweichungen im gesamten<br />

Vereinbarungszeitraum ausgeglichen<br />

werden.<br />

Wird der Rahmen dieser Flexibilisierung<br />

der Arbeitszeit überschritten,<br />

liegen Blockzeitvereinbarungen<br />

vor.<br />

entsprechenden Vereinbarung mit<br />

dem Dienstgeber und erfüllung aller<br />

sonstigen Voraussetzungen ab Vollendung<br />

von 53 lebensjahren längstens<br />

für die Dauer von sechs Jahren und<br />

neun Monaten bezogen werden.<br />

kommt es zu einer „Blockzeitvereinbarung“<br />

darf jedoch die Freizeitphase<br />

zweieinhalb Jahre nicht überschreiten.<br />

Neue Ersatzrate beim Altersteilzeitgeld:<br />

Da die kontinuierliche<br />

Arbeitszeitreduktion eine rasche<br />

Verminderung der Arbeitskapazität<br />

bewirken kann, wurde sie<br />

bei der Festlegung der neuen<br />

Ersatzrate gegenüber der Blockzeitregelung<br />

bevorzugt. Der im<br />

Rahmen des Altersteilzeitgeldes<br />

refundierte Betrag umfasst nach<br />

wie vor den zusätzlichen Aufwand<br />

des Dienstgebers, der durch den<br />

Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />

anfallenden<br />

Bruttolohnkosten und der hierfür<br />

abzuführenden Dienstgeberbeiträge<br />

zur Kranken-, Pensions-,<br />

Unfall- und Arbeitslosenversicherung<br />

inklusive IESG-Zuschlag<br />

entsteht. Dies geschieht in Höhe<br />

von 90 % bei gleichbleibenden<br />

Reduzierungen, jedoch lediglich<br />

mit 55 % bei Blockzeitvereinbarungen.<br />

Dementsprechend erhält<br />

der Dienstgeber ebenso 90 % bzw.<br />

55 % der zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge,<br />

die nach wie vor<br />

in der gleichen Höhe wie vor dem<br />

Übertritt in die Altersteilzeitarbeit<br />

zu entrichten sind, refundiert.<br />

Altersteilzeit für Teilzeitbeschäftigte:<br />

Neu ist die Möglichkeit der<br />

Inanspruchnahme von Altersteilzeitgeld<br />

für Teilzeitbeschäftigte,<br />

deren Arbeitszeit zuvor zumindest<br />

60 % der Normalarbeitszeit betragen<br />

hat.<br />

DGservice März <strong>2010</strong>


Berücksichtigung von Kurzarbeit:<br />

Wurde vor dem Eintritt in die Altersteilzeitarbeit<br />

Kurzarbeit geleistet,<br />

wird diese hinsichtlich Arbeitszeit<br />

und Entgelt wie Zeiträume mit<br />

Normalarbeitszeit behandelt.<br />

Korridorpension: Sowohl für Vereinbarungen<br />

seit 1.9.2009 als auch<br />

für ältere Vereinbarungen besteht<br />

die Möglichkeit, trotz eines (nicht<br />

geltend gemachten) Anspruches<br />

auf Korridorpension, für die Dauer<br />

bis zu längstens einem Jahr ab<br />

Erfüllung dieser Pensionsvoraussetzungen<br />

Altersteilzeitgeld zu<br />

erhalten.<br />

Was änderte sich mit 1.1.<strong>2010</strong>?<br />

Zugangsalter: Um den Arbeitsmarkt<br />

zu entlasten, wird das seit<br />

2009 geltende Zugangsalter von<br />

53 Lebensjahren bei Frauen sowie<br />

58 Lebensjahren bei Männern<br />

auch <strong>2010</strong> beibehalten.<br />

Entlastung des Administrativaufwandes<br />

durch geänderte Berücksichtigung<br />

von Sonderzahlungen<br />

in allen Fällen: Durch die Berücksichtigung<br />

der Sonderzahlungen<br />

mit einem Sechstel des laufenden<br />

monatlichen Altersteilzeitgeldes<br />

auch in Altersteilzeitmodellen,<br />

die vor dem 1.9.2009 begonnen<br />

haben, entfallen hier gesonderte<br />

Meldungen der Dienstgeber.<br />

Abgeltung kollektivvertraglicher<br />

Lohnerhöhungen durch den Tariflohnindex:<br />

Kollektivvertragliche<br />

Lohnerhöhungen werden seit<br />

<strong>2010</strong> ausschließlich durch Erhöhung<br />

des Altersteilzeitgeldes mit<br />

dem Tariflohnindex berücksichtigt.<br />

Diese Erhöhung mit Tarif-<br />

lohnindex erfolgt im Mai des<br />

betreffenden Jahres und behält<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

BeISPIel<br />

ihre Wirksamkeit für die folgenden<br />

zwölf Monate.<br />

Das bedeutet für Dienstgeber, dass<br />

Kollektivvertragserhöhungen seit<br />

<strong>2010</strong> (unabhängig von ihrer Höhe)<br />

nicht mehr zu melden sind.<br />

Ausnahmen stellen lediglich diejenigen<br />

Fälle dar, in denen der<br />

Lohnausgleich durch den Wert der<br />

Höchstbeitragsgrundlage eingekürzt<br />

wird. Hier sind auch kollektivvertragliche<br />

Anpassungen nach<br />

wie vor zu melden.<br />

Berücksichtigung anderer Änderungen<br />

des Entgeltes (z. B. Biennalsprünge):<br />

Alle Entgeltänderungen,<br />

die nicht auf eine kollektivvertragliche<br />

Lohnerhöhung<br />

zurückgehen, können beim Alters-<br />

NeueS ZuR SV<br />

... zu „abgeltung kollektivvertraglicher lohnerhöhungen ...“<br />

laufendes altersteilzeitgeld für Dezember 2009:<br />

Durchschnittseinkommen der letzten<br />

12 Monate vor der Altersteilzeit: € 2.000,--<br />

Ausmaß der Reduzierung: 50 %<br />

letzte Beitragsgrundlage vor Reduzierung der Arbeitszeit: € 2.050,--<br />

Gehalt für reduzierte Arbeitszeit: € 1.025,--<br />

Lohnausgleich: 50 % von € 2.000,-- minus € 1.025,-- € 487,50<br />

DG-Beiträge für Lohnausgleich (21,33 %, D1) € 103,98<br />

restliche DG/DN-Beiträge: € 2.050,-- minus € 1.512,50 (38,40 %) € 206,40<br />

monatliches Altersteilzeitgeld für laufendes Entgelt: € 797,99<br />

Mit Jänner <strong>2010</strong> wurde das altersteilzeitgeld um 1/6 zur abdeckung der<br />

Sonderzahlungen (€ 133,--) erhöht. Somit wird ab Jänner <strong>2010</strong> Altersteilzeit-<br />

geld in der Höhe von monatlich € 930,99 (€ 797,99 + € 133,--) angewiesen.<br />

Die kollektivvertragliche Erhöhung ab Jänner <strong>2010</strong> mit 1,5 % bleibt dagegen<br />

unberücksichtigt.<br />

Mit Mai <strong>2010</strong> wird der gesamte Altersteilzeitgeldbetrag (€ 930,99) um den Tarif-<br />

lohnindex für 2009 erhöht – hier fiktiv angenommen mit 1,1 %.<br />

Monatliches Altersteilzeitgeld ab Mai <strong>2010</strong>: € 941,23 (€ 930,99 + 1,1 %)<br />

teilzeitgeld nur berücksichtigt<br />

werden, wenn sie den Betrag von<br />

€ 20,-- überschreiten. Liegt eine<br />

derartige Änderung unter € 20,--,<br />

ist sie dem AMS nicht zu melden.<br />

Ausnahmen sind auch hier die<br />

Fälle, in denen der Lohnausgleich<br />

durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage<br />

eingekürzt wird.<br />

Bei diesen sind Entgeltänderungen<br />

unabhängig von ihrer Höhe – also<br />

auch dann, wenn sie unter € 20,--<br />

liegen – jedenfalls dem AMS zu<br />

melden. <br />

www.ams.at<br />

unter Service für Unternehmen/Leistungen<br />

finden Sie weitere Informationen zum<br />

thema altersteilzeitgeld.


8<br />

NeueS ZuR SV<br />

Fahrtkosten Änderung der Lohnsteuerrichtlinien<br />

In den letzten „DGservice“-Ausgaben<br />

haben wir uns sowohl<br />

mit dem Thema „Entfernungssockel“<br />

als auch mit der Beitragsfreiheit<br />

von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen<br />

für Sportler<br />

beschäftigt. Nun kommt es im<br />

Rahmen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses<br />

2009 sowie<br />

des Abgabenänderungsgesetzes<br />

2009 bzw. des 4. Sozialrechts-<br />

Änderungsgesetzes 2009 zu einer<br />

Änderung in beiden Bereichen.<br />

„Entfernungssockel“<br />

Im Lohnsteuerprotokoll 2009 (Salzburger<br />

Steuerdialog) wurde die<br />

Abgabenfreiheit von Fahrtkosten,<br />

die für Fahrten zwischen zwei oder<br />

mehreren Dienstorten gewährt<br />

werden, neu geregelt. Mit dem<br />

Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass<br />

2009 vom 14.12.2009 erfolgte<br />

eine grundlegende Neufassung<br />

dieser Aussagen mit dem Ziel, aus<br />

abgabenrechtlicher Sicht eine klare<br />

Abgrenzung von Fahrten zwischen<br />

zwei oder mehreren Arbeitsstätten<br />

zu Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte (jeweils im selben<br />

Arbeitsverhältnis) herbeizuführen<br />

(vgl. LStR 2002 Rz 294 bzw.<br />

BeISPIel<br />

sachverhalt: ein arbeitnehmer fährt<br />

von der Wohnung zu seiner Haupt-<br />

arbeitsstätte, anschließend zu einer<br />

weiteren arbeitsstätte und schließlich<br />

zurück zur Wohnung. Die entfernung<br />

von der Wohnung zur Hauptarbeitsstätte<br />

beträgt 20 km, der Hauptarbeitsstätte<br />

zur weiteren arbeitsstätte<br />

30 km, der weiteren arbeitsstätte zur<br />

Wohnung 45 km.<br />

Rz 710a). Es wird nunmehr bei der<br />

Auslegung des „Entfernungssockels“<br />

auf die Hauptarbeitsstätte<br />

abgestellt, also jene Arbeitsstätte,<br />

an der der Arbeitnehmer langfristig<br />

(in der Regel im Kalenderjahr) im<br />

Durchschnitt am häufigsten tätig<br />

wird. Ist eine Hauptarbeitsstätte<br />

nicht eindeutig zu ermitteln, so gilt<br />

jene Arbeitsstätte als Hauptarbeitsstätte,<br />

die im Dienstvertrag als solche<br />

definiert ist.<br />

Das bedeutet also in der Praxis:<br />

> Die Fahrt von der Wohnung zur<br />

Hauptarbeitsstätte und zurück<br />

ist mit dem Verkehrsabsetzbetrag<br />

bzw. einem allfälligen<br />

Pendlerpauschale abgegolten.<br />

> Für Fahrten von der Haupt- zu<br />

einer weiteren Arbeitsstätte und<br />

zurück können grundsätzlich<br />

abgabenfreie Fahrtkostenersätze<br />

gewährt werden.<br />

> Wenn an einem Tag zwei oder<br />

mehrere Arbeitsstätten angefahren<br />

werden, so können Fahrtkosten<br />

nur für jene Strecke abgabenfrei<br />

gewährt werden, die<br />

die Strecke Wohnung – Hauptarbeitsstätte<br />

– Wohnung übersteigt.<br />

> Für Fahrten von der Wohnung<br />

zu einer weiteren Arbeitsstätte<br />

lösung: Die insgesamt zurückgelegte<br />

Gesamtstrecke beträgt also<br />

95 km. Die Fahrten innerhalb des<br />

„entfernungssockels“ (2 x 20 km) sind<br />

mit dem Verkehrsabsetzbetrag bzw.<br />

einem allfälligen Pendlerpauschale<br />

abgegolten. lediglich für die verbleibenden<br />

55 km kann der arbeitgeber<br />

dem arbeitnehmer kilometergelder<br />

abgabenfrei gewähren.<br />

und zurück können Fahrtkostenersätze<br />

insoweit abgabenfrei<br />

gewährt werden, als diese Strecke<br />

länger ist als die Strecke<br />

Wohnung – Hauptarbeitsstätte –<br />

Wohnung.<br />

Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer<br />

(z. B. Trainer, Masseure)<br />

Mit Wirkung ab 1.1.<strong>2010</strong> können<br />

für diesen Personenkreis pauschal<br />

gewährte Reiseaufwandsentschädigungen<br />

bis zu € 60,-- pro Einsatztag<br />

statt der bisherigen € 30,--,<br />

höchstens jedoch € 540,-- pro<br />

Kalendermonat der Tätigkeit, in<br />

der Sozialversicherung beitragsfrei<br />

belassen werden. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass diese Tätigkeit<br />

nicht den Hauptberuf und die<br />

Haupteinnahmequelle bildet und<br />

Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z<br />

16c Einkommensteuergesetz 1988<br />

(EStG) gegeben ist.<br />

Zusätzlich besteht pro Kalendermonat<br />

eine Wahlmöglichkeit zwischen<br />

pauschaler und tatsächlicher (§ 26<br />

Z 4 EStG) Vergütung von Reiseaufwandsentschädigungen.<br />

Erfolgt<br />

keine direkte Auszahlung an den<br />

Arbeitnehmer, sondern wird vom<br />

Arbeitgeber nur ein Bustransfer,<br />

Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit<br />

zur Verfügung gestellt,<br />

ist die Auszahlung von pauschalen<br />

Aufwandsentschädigungen möglich.<br />

Die Auszahlung steuerfreier<br />

Kilometergelder ist neben einer<br />

pauschalen Aufwandsentschädigung<br />

dagegen nicht möglich. <br />

Mag. Marion Haas<br />

0316/8035 DW 1533<br />

dgservice@stgkk.at<br />

Bild: www.bilderbox.at<br />

7,4 % der österreichischen Gesamtbevölkerung sind Mitglied beim Österreichischen Fußballbund (ÖFB). Insgesamt spielen 592.375 Männer und Frauen in 2.111 Vereinen. Für Fairness<br />

sorgen 2.300 Schiedsrichter (Stand 2008). Quelle: www.oefb.at<br />

DGservice März <strong>2010</strong>


Privatnutzung des KFZ<br />

Besteht für den Dienstnehmer<br />

die Möglichkeit, ein firmeneigenes<br />

KFZ für Privatfahrten zu<br />

benützen, dann sind als monatlicher<br />

Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen<br />

Anschaffungskosten des KFZ<br />

(einschließlich Umsatzsteuer und<br />

Normverbrauchsabgabe), maximal<br />

jedoch € 600,--/Monat, anzusetzen.<br />

Belaufen sich die monatlichen Privatfahrten<br />

im Jahresdurchschnitt<br />

auf nicht mehr als 500 Kilometer, ist<br />

der halbe Sachbezugswert (maximal<br />

€ 300,-- monatlich) zu berücksichtigen.<br />

Kostenbeiträge an den Dienstgeber<br />

bei der Anschaffung des Fahrzeuges<br />

mindern grundsätzlich den<br />

Sachbezugswert. Dies gilt sowohl<br />

für laufende als auch für einmalige<br />

Kostenbeiträge.<br />

Erhält der Dienstnehmer anlässlich<br />

seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis<br />

einen Teil des einmalig<br />

geleisteten Kostenbeitrages zurück,<br />

ist in der Sozialversicherung eine<br />

Neubewertung des Sachbezuges<br />

vorzunehmen. Die Sozialversicherungsbeiträge<br />

sind entsprechend<br />

der Dauer des Dienstverhältnisses<br />

„aufzurollen“. Im Steuerrecht erfolgt<br />

eine Anlehnung an die buchhalterische<br />

Beurteilung beim Ausscheiden<br />

von abnutzbaren Anlagegütern<br />

aus dem Betriebsvermögen.<br />

Fahrgemeinschaften<br />

Ein KFZ wird mehreren Personen<br />

zur gemeinsamen Nutzung für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte überlassen. Der Sachbezug<br />

für die zur Verfügungstellung<br />

des Fahrzeuges ist in diesem Fall<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

entsprechend dem Ausmaß der tatsächlichen<br />

Nutzung auf die hierzu<br />

berechtigten Personen aufzuteilen<br />

(vgl. LStR 2002 Rz 184).<br />

Beträgt z. B. der Sachbezugswert<br />

monatlich € 450,-- und erfolgt die<br />

tatsächliche Nutzung durch drei<br />

Dienstnehmer im Ausmaß von<br />

je einem Drittel, dann ist jeweils<br />

ein Sachbezugswert in Höhe von<br />

€ 150,-- anzusetzen. Das Pendlerpauschale<br />

steht überdies zu.<br />

In der Sozialversicherung kann der<br />

auf den einzelnen Dienstnehmer<br />

entfallende Sachbezugswert darüber<br />

hinaus um die tatsächlichen Kosten,<br />

die für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln<br />

(fiktiv) anfallen,<br />

vermindert werden. Steht das KFZ<br />

ausschließlich einer einzigen Person<br />

für Privatfahrten zur Verfügung<br />

und befördert diese einen Arbeitskollegen<br />

zur Arbeitsstätte, ist hingegen<br />

keine Teilung des Sachbezuges<br />

vorzunehmen. Dem Mitfahrer steht<br />

kein Pendlerpauschale zu.<br />

Wird die Beförderungskapazität des<br />

eingesetzten firmeneigenen KFZ<br />

oder Kombis zu mindestens 80 %<br />

ausgeschöpft (bei fünfsitzigem KFZ<br />

müssen somit zumindest Fahrer<br />

und drei Beifahrer das KFZ benützen),<br />

ist bei den Arbeitnehmern<br />

kein steuerpflichtiger Vorteil aus<br />

dem Dienstverhältnis anzunehmen,<br />

sondern es liegt Werkverkehr<br />

gemäß § 26 Z 5 EStG 1988 vor (vgl.<br />

LStR 2002 Rz 746). <br />

Mag. Marion Haas<br />

0316/8035 DW 1533<br />

dgservice@stgkk.at<br />

BeISPIel<br />

NeueS ZuR SV<br />

sachverhalt<br />

Der Dienstnehmer leistete € 3.500,-als<br />

einmaligen kostenbeitrag für<br />

die anschaffung des firmeneigenen<br />

kFZ. Nach 24 Monaten scheidet<br />

er aus dem Betrieb aus und erhält<br />

vom Dienstgeber € 2.500,-- des<br />

geleisteten kostenbeitrages zurück.<br />

sozialversicherung<br />

ursprüngliche Sachbezugsverminderung<br />

pro Monat: € 52,50<br />

(= € 3.500,-- x 1,5 %).<br />

Bedingt durch die Rückzahlung<br />

des kostenbeitrages im ausmaß<br />

von € 2.500,-- beträgt die monatliche<br />

Verminderung des Sachbezuges<br />

nur mehr € 15,-- (€ 1.000,-x<br />

1,5 %).<br />

Die monatliche Differenz von<br />

€ 37,50 (= € 52,50 - € 15,--) stellt<br />

beitragspflichtiges entgelt dar,<br />

weshalb eine korrektur der Beitragsabrechnung<br />

sowie der mit<br />

den lohnzetteln gemeldeten Daten<br />

vorzunehmen ist.<br />

lohnsteuer<br />

€ 1.260,-- (= € 52,50 x 24 Monate)<br />

wurden bei der Sachbezugsermittlung<br />

berücksichtigt. € 2.240,--<br />

(€ 3.500,-- - € 1.260,--) haben sich<br />

hingegen nicht ausgewirkt. Da der<br />

„Erlös“ (= Rückerstattungsbetrag)<br />

höher ist, stellt die Differenz im<br />

Ausmaß von € 260,-- (= € 2.500,--<br />

- € 2.240,--) einen steuerpflichtigen<br />

Vorteil aus dem Dienstverhältnis<br />

dar, der im Zeitpunkt des Zuflusses<br />

zu versteuern ist. Bekommt der<br />

Dienstnehmer nur € 2.240,-- oder<br />

weniger erstattet, ergeben sich<br />

im Beispielsfall keine steuerlichen<br />

konsequenzen.<br />

9


10<br />

WuSSteN SIe ScHON?<br />

Versicherungsrechtliche Abgrenzung – Teil 3<br />

Wann liegt ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?<br />

Charakteristisch für einen Dienstvertrag ist, dass sich eine Person auf gewisse Zeit zu diversen, lediglich gattungsmäßig<br />

umschriebenen Arbeiten für jemanden verpflichtet und im Rahmen dieser Verpflichtung über ihre (Arbeits-)Zeit<br />

nicht frei verfügen kann.<br />

Liegt ein derartiges Dauerschuldverhältnis<br />

vor, ist im<br />

Sinne der gesetzlichen Prüfreihenfolge<br />

(vgl. auch „DGservice“,<br />

<strong>Nr</strong>. 3/2009) zu hinterfragen, ob<br />

die Tätigkeit die Merkmale eines<br />

„klassischen“ Dienstverhältnisses<br />

aufweist bzw. ob dem Grunde nach<br />

Lohnsteuerpflicht besteht.<br />

Dienstnehmer – Definition<br />

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz<br />

(ASVG) definiert als<br />

„klassischen“ Dienstnehmer eine<br />

Person, die in einem Verhältnis<br />

persönlicher und wirtschaftlicher<br />

Abhängigkeit gegen Entgelt be-<br />

schäftigt wird. Es genügt hierbei,<br />

dass die Merkmale persönlicher<br />

und wirtschaftlicher Abhängigkeit<br />

gegenüber jenen der selbständigen<br />

Ausübung der Erwerbstätigkeit<br />

überwiegen.<br />

Persönliche Abhängigkeit<br />

Im Zusammenhang mit der Beantwortung<br />

der Frage, ob bei einem<br />

Beschäftigungsverhältnis (überwiegend)<br />

persönliche Abhängigkeit<br />

vorliegt, ist nach der ständigen<br />

Rechtsprechung immer das<br />

Gesamtbild der konkret zu beurteilenden<br />

Tätigkeit maßgeblich.<br />

Lehre und Judikatur haben im<br />

Sinne dieser Gesamtbetrachtung<br />

Kriterien erarbeitet, anhand derer<br />

in der Praxis eine Abgrenzung zwi-<br />

schen den verschiedenen Beschäftigungsformen<br />

vorgenommen werden<br />

kann.<br />

Von einer Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit<br />

der tätig werdenden<br />

Person (= persönliche Abhängigkeit)<br />

ist dann auszugehen,<br />

wenn sich der Beschäftigte im<br />

Rahmen seiner Arbeitsleistung an<br />

Ordnungsvorschriften hinsichtlich<br />

> Arbeitsort,<br />

> Arbeitszeit und<br />

> arbeitsbezogenem Verhalten<br />

zu halten hat.<br />

In diesem Konnex sind das sich<br />

darauf beziehende Weisungs- bzw.<br />

Kontrollrecht des Dienstgebers,<br />

die persönliche Arbeitspflicht<br />

sowie die organisatorische Eingliederung<br />

des Beschäftigten in<br />

den Betrieb abgrenzungsrelevante<br />

Kriterien.<br />

Sollten einzelne dieser Merkmale<br />

fehlen oder nur in geringem Ausmaß<br />

vorliegen, so liegt im Hinblick<br />

auf das zu ermittelnde Gesamtbild<br />

ein Überwiegen von persönlicher<br />

Abhängigkeit dann vor, wenn<br />

andere Kriterien demgegenüber<br />

besonders stark ausgeprägt sind.<br />

Wirtschaftliche Abhängigkeit<br />

Wirtschaftliche Abhängigkeit darf<br />

nicht mit dem Angewiesensein<br />

des Beschäftigten auf das Entgelt<br />

zur Bestreitung seines Lebensun-<br />

terhaltes verwechselt werden. Sie<br />

findet vielmehr ihren Ausdruck<br />

im Fehlen der im eigenen Namen<br />

auszuübenden Verfügungsmacht<br />

über die nach dem Einzelfall für<br />

den Betrieb wesentlichen organisatorischen<br />

Einrichtungen und<br />

Betriebsmittel. Wirtschaftliche Ab-<br />

hängigkeit ist bei entgeltlichen<br />

Arbeitsverhältnissen eine Folge<br />

persönlicher Abhängigkeit.<br />

Entgeltlichkeit<br />

Eine Person ist dann „gegen Entgelt“<br />

beschäftigt, wenn aus dem<br />

Dienstverhältnis ein zivil- bzw.<br />

arbeitsrechtlicher Entgeltanspruch<br />

besteht, gleichgültig ob Entgelt<br />

tatsächlich ausbezahlt wird oder<br />

nicht.<br />

Weisungen und Kontrolle<br />

Grundsätzlich ist zwischen fachlichen<br />

und organisatorischen Weisungen<br />

zu unterscheiden. Beide<br />

Arten der Weisungsgebundenheit<br />

untermauern ein Dienstverhältnis.<br />

Das Fehlen von fachlichen Weisungen<br />

steht allerdings einem<br />

Dienstverhältnis nicht zwingend<br />

entgegen. So bedürfen Experten<br />

mit entsprechender Ausbildung<br />

bzw. Erfahrung in der betrieblichen<br />

Praxis keiner laufenden<br />

fachlichen „Betreuung“ durch den<br />

Dienstgeber. Dies gilt auch für einfache<br />

Tätigkeiten.<br />

DGservice März <strong>2010</strong>


Stärkere Bedeutung kommt hingegen<br />

der Frage zu, ob eine Bindung<br />

an organisatorische Vorgaben des<br />

Dienstgebers besteht. Darunter sind<br />

Weisungen hinsichtlich des Arbeitsortes,<br />

der Arbeitszeit, insbesondere<br />

aber auch Vorgaben bezüglich des<br />

arbeitsbezogenen Verhaltens bzw.<br />

der organisatorischen Gestaltung<br />

der Tätigkeit zu verstehen. Einige<br />

typische Beispiele hierzu:<br />

><br />

><br />

><br />

><br />

><br />

><br />

><br />

><br />

Bekleidungsvorschriften<br />

Einschulung in die Tätigkeit<br />

Einhaltung interner Vorgangsweisen<br />

und Hierarchien<br />

Einhaltung von Dienstplänen<br />

Vorgabe des Einsatzortes<br />

Zuweisung der Arbeit nach den<br />

Bedürfnissen des Betriebes<br />

Art und Weise der Arbeitszeiterfassung<br />

Dokumentation des Arbeitsergebnisses<br />

bzw. bestehende Be-<br />

richtspflicht<br />

Wenn der Arbeitnehmer auf Grund<br />

des vorgegebenen Arbeitsablaufes<br />

in einer Organisation von sich aus<br />

weiß, wie er sich im Betrieb zu verhalten<br />

hat, und sich im Hinblick<br />

auf seine fachlichen Kenntnisse,<br />

Erfahrungen oder Fähigkeiten<br />

Weisungen über die Reihenfolge<br />

und den näheren Inhalt der zu<br />

verrichtenden Arbeiten erübrigen,<br />

spricht man von „stiller Autorität“<br />

des Dienstgebers.<br />

Alleine die Möglichkeit zur Weisungserteilung<br />

und Kontrolle seitens<br />

des Dienstgebers, auch wenn<br />

sie nicht (ständig) ausgeübt wird,<br />

reicht im Sinne der Rechtsprechung<br />

schon aus, ein Dienstverhältnis<br />

zu begründen. Die Kontrollrechte<br />

des Dienstgebers korrespondieren<br />

naturgemäß mit den<br />

erteilten fachlichen bzw. organisatorischen<br />

Weisungen.<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

Persönliche Arbeitsverpflichtung<br />

Das wesentliche Merkmal eines<br />

Dienstverhältnisses ist, dass<br />

die vereinbarte Tätigkeit<br />

persönlich zu verrichten ist.<br />

Die Berechtigung, übernommene<br />

Arbeiten generell durch<br />

Dritte vornehmen zu lassen oder<br />

sich ohne weitere Verständigung<br />

des Vertragspartners zur Verrichtung<br />

der Arbeitsleistung einer<br />

Hilfskraft zu bedienen, schließt<br />

die persönliche Abhängigkeit<br />

wegen fehlender Ausschaltung<br />

der Bestimmungsfreiheit der tätig<br />

werdenden Person aus.<br />

Die Befugnis, sich im Falle der Verhinderung<br />

in bestimmten Einzelfällen<br />

(z. B. bei Krankheit, Urlaub<br />

oder bestimmten Arbeiten) vertreten<br />

zu lassen, stellt keine generelle<br />

Vertretungsbefugnis dar.<br />

Bei einer bloßen wechselseitigen<br />

Vertretungsmöglichkeit mehrerer,<br />

vom selben Vertragspartner be-<br />

schäftigten Personen bzw. wenn die<br />

Zahl der möglichen Vertreter durch<br />

für die Eignung aufgestellte Kriterien<br />

so eingeschränkt wird, dass<br />

eine jederzeitige Vertretung ausgeschlossen<br />

ist, kann ebenfalls nicht<br />

von einem Fehlen der persönlichen<br />

Arbeitspflicht gesprochen werden.<br />

Dies gilt auch für jene Fälle, in<br />

denen der Auftraggeber von der<br />

Inanspruchnahme einer Vertretung<br />

zu informieren ist bzw. dies sogar<br />

seiner Zustimmung bedarf.<br />

Unvereinbar mit einer generellen<br />

Vertretungsbefugnis sind z. B. auch<br />

das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen,<br />

eine Einschulung, um die<br />

Tätigkeit ausüben zu können so-<br />

wie die Verpflichtung zur Geheim-<br />

WuSSteN SIe ScHON?<br />

haltung firmeninterner Informationen<br />

bzw. ein sonstiges<br />

besonderes Vertrauensverhältnis.<br />

Macht der Beschäftigte von einer<br />

vertraglich geregelten generellen<br />

Vertretungsmöglichkeit keinen<br />

Gebrauch, ist ebenfalls vom Vorliegen<br />

einer persönlichen Arbeitsverpflichtung<br />

auszugehen.<br />

Organisatorische Eingliederung<br />

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen<br />

eines Dienstverhältnisses ist die<br />

Eingliederung des Beschäftigten in<br />

den Betrieb. Diese äußert sich z. B.<br />

insofern, als der tätig werdenden<br />

Person ein Arbeitsplatz zur Verfügung<br />

steht, sie im Betrieb bekannt<br />

sowie (telefonisch) erreichbar ist<br />

und sie sowohl in die organisatorischen<br />

(z. B. Dienstpläne, Verteiler)<br />

als auch in die arbeitsbezogenen<br />

Abläufe (z. B. Zuständigkeit für be-<br />

stimmte Arbeiten) eingebunden ist.<br />

In der nächsten Ausgabe widmen<br />

wir uns u. a. dem lohnsteuerrechtlichen<br />

Dienstnehmerbegriff. <br />

Mag. Hans Peter Hatzl<br />

0316/8035 DW 1743<br />

dgservice@stgkk.at<br />

Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 wurde der Kreis der nach dem ASVG pflichtversicherten Personen per 1.7.1996 um die freien Dienstnehmer erweitert.<br />

Bild: BilderBox.com<br />

11


12<br />

WuSSteN SIe ScHON?<br />

Maßnahmen zur<br />

Zukunftssicherung<br />

Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer<br />

gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als (beitragspflichtiges)<br />

Entgelt. Für die Beitragsfreiheit müssen dabei<br />

folgende Kriterien vorliegen:<br />

><br />

><br />

><br />

><br />

Die Aufwendungen dürfen für<br />

den einzelnen Dienstnehmer<br />

€ 300,-- jährlich nicht übersteigen.<br />

Es muss sich um Aufwendungen<br />

des Dienstgebers für Versicherungs-<br />

oder/und Versorgungseinrichtungen<br />

handeln, die<br />

dazu dienen, Dienstnehmer<br />

oder diesen nahe stehende Personen<br />

für den Fall der Krankheit,<br />

der Invalidität, des Alters<br />

oder des Todes des Dienstnehmers<br />

abzusichern.<br />

Die Aufwendungen müssen<br />

für alle Dienstnehmer oder bestimmte<br />

Gruppen der Dienstnehmer<br />

getätigt werden oder<br />

dem Betriebsratsfonds zufließen.<br />

Die Zukunftssicherung muss<br />

für alle Dienstnehmer bzw. für<br />

bestimmte Gruppen der Dienstnehmer<br />

gleichartig sein. Kein<br />

Hindernis für die Beitragsfreiheit<br />

ist es, wenn der Dienstgeber<br />

zwar allen Dienstnehmern<br />

oder bestimmten Gruppen von<br />

Dienstnehmern eine Zukunftssicherung<br />

anbietet, von diesem<br />

Angebot aber nicht alle Dienstnehmer<br />

(einer bestimmten<br />

Gruppe) Gebrauch machen. Dies<br />

gilt insbesondere für jene Fälle,<br />

in denen der Dienstnehmer an-<br />

teilsmäßig Leistungen für die<br />

Zukunftssicherung zu erbringen<br />

hat. Das Angebot muss aber von<br />

><br />

seinen objektiven<br />

Voraussetzungen<br />

her<br />

so beschaffen<br />

sein, dass<br />

es geeignet ist, von<br />

allen Arbeitnehmern<br />

(einer bestimmten<br />

Gruppe) auch tatsächlich<br />

angenommen<br />

zu werden.<br />

Die Zahlungen müssen<br />

vom Dienstgeber direkt an<br />

die Versicherung geleistet<br />

werden.<br />

Achtung: Verzichtet der Dienstnehmer<br />

zu Gunsten der Zukunftssicherung<br />

auf einen Gehaltsbestandteil<br />

oder auf einen Teil der ihm zu-<br />

stehenden Ist-Lohnerhöhung, liegt<br />

eine Einkommensverwendung<br />

durch den Dienstnehmer und<br />

damit kein „Befreiungstatbestand“<br />

vor. Ein derartiger „Verzicht“ führt<br />

zu keiner Verminderung des beitragspflichtigen<br />

Entgeltes. Jener<br />

Entgeltteil, der für die Zukunftssicherung<br />

verwendet wird, bleibt<br />

daher beitragspflichtig.<br />

Pensionskassenbeiträge<br />

Nicht zum Entgelt zählen Beiträge,<br />

die der Dienstgeber für<br />

seine Dienstnehmer im Sinne<br />

><br />

><br />

des Betriebspensionsgesetzes,<br />

des Betrieblichen Mitarbeiter-<br />

und Selbständigenvorsorgegesetzes<br />

(BMSVG) oder<br />

> vergleichbarer österreichischer<br />

Rechtsvorschriften leistet,<br />

soweit sie nicht der Einkommensteuer-(Lohnsteuer-)pflichtunterliegen.<br />

Handelt es sich aber um<br />

keine Beiträge des Dienstgebers,<br />

sondern um Entgeltbestandteile<br />

des Dienstnehmers, liegt (auch im<br />

Falle der Steuerfreiheit) Beitragspflicht<br />

vor.<br />

Übrigens: Mit Jahresbeginn wurden<br />

Beihilfen, die der Dienstgeber<br />

anlässlich der Begründung<br />

einer eingetragenen Partnerschaft<br />

gewährt, beitragsfrei gestellt. <br />

Mag. Hans Peter Hatzl<br />

0316/8035 DW 1743<br />

dgservice@stgkk.at<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

Bild: BilderBox.com


Um den dadurch bedingten<br />

Mehraufwand bzw. die Vorschreibung<br />

von Ordnungsbeiträgen<br />

sowie Beitragszuschlägen zu<br />

vermeiden, empfehlen wir, die<br />

Kommunikation und Organisation<br />

bezüglich der Honorarabrechnung<br />

so zu gestalten, dass es innerbetrieblich<br />

keine Schwierigkeiten<br />

bereitet, die erforderlichen Beitragsnachweisungen<br />

bzw. etwaig<br />

notwendige Abmeldungen termingerecht<br />

zu erstatten. Für die<br />

Einhaltung der Meldefristen ist<br />

letztendlich stets der Dienstgeber<br />

verantwortlich1. Wie in jenen Einzelfällen vorzugehen<br />

ist, in denen die Einhaltung<br />

der Fristen nicht gewährleistet<br />

werden kann, verdeutlichen die<br />

Beispiele 1 und 2.<br />

Wechsel von Voll- auf Teilversicherung<br />

während der Beschäftigung<br />

Bei stark schwankendem Arbeitsverdienst<br />

ist folgende Sonderbestimmung<br />

zu beachten: Treten<br />

während einer laufenden Beschäftigung<br />

die Voraussetzungen für<br />

ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis<br />

ein, endet die bestehende<br />

Vollversicherung mit dem<br />

Ende des laufenden Beitragszeitraumes.<br />

Steht die Geringfügigkeit<br />

hingegen bereits am ersten Tag<br />

des Beitragszeitraumes fest, ist die<br />

Vollversicherung bereits mit dem<br />

letzten Tag des vorangegangenen<br />

Beitragszeitraumes zu beenden.<br />

Beispiel 3 soll diese Bestimmungen<br />

veranschaulichen. <br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

WuSSteN SIe ScHON?<br />

Freie Dienstnehmer Korrekte und fristgerechte Meldungserstattung<br />

Die Einhaltung der Meldefristen ist immer dann gefährdet, wenn die Vorlage der Honorarrechnungen durch die<br />

freien Dienstnehmer nicht zeitgerecht erfolgt.<br />

BeISPIele<br />

Beispiel 1: Der freie Dienstnehmer gibt dem auftraggeber sein Honorar für<br />

April <strong>2010</strong> erst am 20.5.<strong>2010</strong> bekannt.<br />

Der Dienstgeber hat bis 15.5.<strong>2010</strong> dennoch eine Beitragsnachweisung mit an-<br />

nähernd dem zu erwartenden entgelt für april <strong>2010</strong> zu erstatten. Nach Vorlage<br />

der Honorarabrechnung durch den freien Dienstnehmer für april <strong>2010</strong> ist umge-<br />

hend eine korrektur der Beitragsnachweisung vorzunehmen. Dies ist entweder<br />

durch erstattung einer Stornomeldung und Neuvorlage der korrekten Beitrags-<br />

nachweisung für april <strong>2010</strong> oder durch Übermittlung und kennzeichnung der kor-<br />

rigierten Beitragsnachweisung als Nachtrag oder Gutschrift vorzunehmen.<br />

Beispiel 2: Der freie Dienstnehmer legt keine bzw. erst Mitte Mai eine<br />

„Nullhonorarmeldung“ für April <strong>2010</strong> vor, weil er im letzten Monat kein<br />

entgelt erzielt hat. Der freie Dienstvertrag bleibt aber aufrecht.<br />

es ist eine abmeldung mit dem Zeitpunkt des endes des entgeltanspruches<br />

(31.3.<strong>2010</strong>) vorzulegen (abmeldegrund 29, ein unterjähriger lohnzettel fällt<br />

nicht an). In diesem Fall spielt die frühzeitige kommunikation zwischen auftraggeber<br />

und freiem Dienstnehmer (z. B. im urlaubs- oder krankheitsfall) eine<br />

besondere Rolle. kommt es dennoch dazu, dass das ende der Pflichtversicherung<br />

erst im Nachhinein bekannt wird, dokumentieren Sie dies bitte entsprechend.<br />

Nimmt der freie Dienstnehmer seine tätigkeit wieder auf, ist eine neuerliche<br />

anmeldung zu erstatten.<br />

Beispiel : ein freier Dienstnehmer erzielt im Februar <strong>2010</strong> einen arbeitsverdienst<br />

von € 900,--. Im März <strong>2010</strong> sinkt das Honorar auf € 300,-- und im<br />

April <strong>2010</strong> auf € 250,--.<br />

achtung: Der Wechsel von einer Vollversicherung auf eine teilversicherung<br />

in der unfallversicherung (uV) und umgekehrt ist stets mit einer Änderungsmeldung<br />

bekannt zu geben.<br />

Fall 1: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze (<strong>2010</strong>:<br />

€ 366,33) wird erst im Laufe des Monates März <strong>2010</strong> bekannt. Die Vollversicherung<br />

endet somit erst per 31.3.<strong>2010</strong>. ab april <strong>2010</strong> tritt teilversicherung in der uV ein.<br />

Fall 2: Das absinken des entgeltes unter die Geringfügigkeitsgrenze steht<br />

bereits am 1.3.<strong>2010</strong>, also am ersten tag des Beitragszeitraumes, fest. Die<br />

Vollversicherung endet in diesem Fall per 28.2.<strong>2010</strong>. In den Monaten März und<br />

april <strong>2010</strong> liegt eine teilversicherung in der unfallversicherung vor.<br />

www.stgkk.at Hannes Nerat<br />

Weitere Informationen finden Sie unter<br />

Info für Dienstgeber/Grundlagen A-Z.<br />

0316/8035 DW 1981<br />

dgservice@stgkk.at<br />

1 Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge, stellen innerbetriebliche Ursachen nämlich keinen Entschuldigungsgrund für die verspätete Vorlage von Abrechnungsunterlagen<br />

und Meldungen dar.<br />

1


1<br />

WuSSteN SIe ScHON?<br />

Burnout & Co Was unternehmen Betriebe gegen psychische Erkrankungen?<br />

Psychische Krankheiten wie Depressionen, Angstzustände oder<br />

gar Burnout sind zwar nicht die häufigste Ursache für den Krankenstand,<br />

führen aber mit Abstand zu den längsten krankheitsbedingten<br />

Fehlzeiten. Alarmierend sind auch die Zahlen bei<br />

den Frühpensionierungen: Bei angestellten Frauen sorgen psychische<br />

Erkrankungen bereits für über 29 % aller Frühpensionierungen,<br />

bei Männern 18,3 %. Dagegen will die Europäische<br />

Union mit dem Projekt „Work. In tune with life. Move Europe“<br />

vorgehen, ein Online-Fragebogen für Unternehmen soll den<br />

Status in Österreich erheben.<br />

Die Ursachen für den Anstieg<br />

an psychischen Erkrankungen<br />

sind vielfältig. Neben Faktoren im<br />

privaten Umfeld sind Arbeitsverdichtung<br />

und enge Zeitvorgaben für<br />

Spannungen und Überforderung am<br />

Arbeitsplatz verantwortlich. In Zeiten<br />

der Krise kommen die Arbeitsplatzunsicherheit<br />

sowie ein ständiger<br />

Anpassungsdruck an neue Bedingungen<br />

dazu. Aber auch Unterforderung<br />

kann zu psychischen Problemen<br />

führen, weiß die Koordinatorin<br />

des „Österreichischen Netzwerks<br />

für Betriebliche Gesundheitsförderung“,<br />

Elfriede Kiesewetter: „Auch<br />

das Gefühl, dass man mehr kann,<br />

als einem zugetraut wird, oder dass<br />

man sich aufs Abstellgleis gestellt<br />

fühlt, kann kränkend – und krankmachend<br />

– wirken!“<br />

Schon lange bevor Mitarbeiter<br />

krankheitsbedingt zur Gänze ausfallen,<br />

wirken sich psychische<br />

Belastungsfaktoren für die Unternehmen<br />

negativ aus: Innere Kündigung,<br />

reduzierte Leistungsfähigkeit,<br />

niedrige Innovationsbereitschaft<br />

sowie hohe Fehlerquoten<br />

sind täglich spürbare Auswirkungen<br />

und Arbeitsunfälle oft die<br />

logische Folge. Oft damit einhergehend<br />

ist ein schlechtes Betriebsklima<br />

bis hin zu Mobbing.<br />

Daten und Fakten<br />

Überwiegend betreffen<br />

die psychisch<br />

bedingten Krankenstände<br />

Angestellte,<br />

aber auch bei den<br />

Arbeitern steigen<br />

die Zahlen. Die<br />

jährlichen Kran-<br />

kenstandsfälle<br />

wegen psychischer<br />

Krankheiten nahmen in Österreich<br />

zwischen 1995 und 2008 von 35.000<br />

auf über 66.000 Fälle zu (plus 89 %),<br />

die Krankenstandstage stiegen im<br />

gleichen Zeitraum um 103 %.<br />

Die durchschnittliche Krankenstandsdauer<br />

aufgrund psychischer<br />

Krankheiten beträgt 33 Tage, ein<br />

„normaler Krankenstand“ dauert<br />

im Durchschnitt lediglich elf Tage.<br />

Ein weiteres Indiz für die steigende<br />

Problematik: Der Medikamentenverbrauch<br />

beläuft sich auf<br />

5,3 Millionen Packungen Psychopharmaka<br />

allein gegen Depressionen<br />

und Angstzustände (2008).<br />

Auch die Spitäler verzeichnen eine<br />

Zunahme an Fällen: In den Krankenanstalten<br />

gab es 2008 140.000<br />

stationäre Aufnahmen, das sind<br />

5 % aller stationären Aufnahmen.<br />

Work. In tune with life.<br />

Move Europe<br />

Online-Selbsttest<br />

Ein kostenloser Online-Selbsttest<br />

des „Netzwerkes Betriebliche Ge-<br />

sundheitsförderung“ bietet Unternehmen<br />

jetzt die Möglichkeit,<br />

eigene Problemfelder zu identifizieren.<br />

Zusätzlich werden wissenschaftlich<br />

fundierte Erkenntnisse<br />

und Best-Practice-Beispiele angeboten,<br />

wie der betriebliche Alltag<br />

im Sinne der Mitarbeitergesundheit<br />

besser gestaltet werden kann. <br />

www.netzwerk-bgf.at<br />

Hier finden Sie den kostenlosen Fragebogen<br />

sowie weitere Infos zum thema<br />

„Betriebliche Gesundheitsförderung“.<br />

Mag. (FH) roland kaiser<br />

0316/8035 DW 1481<br />

roland.kaiser@stgkk.at<br />

Bild: OÖGkk<br />

DGservice März <strong>2010</strong>


Die Bürgerkarte Ihr persönlicher Ausweis im Internet<br />

Voraussetzung für eine sichere<br />

Kommunikation via Internet<br />

zwischen Geschäftspartnern und<br />

Behörden ist u. a. ein gesicherter<br />

Nachweis der Identität der handelnden<br />

Personen sowie die Fälschungssicherheit<br />

von elektronisch<br />

übermittelten Dokumenten. Dies<br />

gewährleistet die Bürgerkarte.<br />

Was genau ist eine Bürgerkarte?<br />

Die Bürgerkartenfunktion wird<br />

üblicherweise auf Kartenchips ab-<br />

gebildet. Daher auch ihr Name.<br />

Nach erfolgter Zertifizierung kann<br />

der Bürgerkarteninhaber eindeutig<br />

von anderen Personen unterschieden<br />

werden. Sie ist ein „elektronischer<br />

Ausweis“, der alle Eigenschaften<br />

eines herkömmlichen<br />

Ausweises (Name, Geburtsdatum,<br />

elektronische Unterschrift) enthält.<br />

Mit der Bürgerkarte ist es daher<br />

auch möglich, Schriftstücke elektronisch<br />

zu unterschreiben.<br />

Von der e-card zur Bürgerkarte<br />

Am einfachsten ist es, die Bürgerkarte<br />

auf der e-card zu lösen. Sie<br />

erfüllt alle technischen Voraussetzungen<br />

und ist somit als Trägermedium<br />

der Bürgerkartenfunktion<br />

geeignet. Die Bürgerkartenfunktion<br />

kann bei Registrierungsstellen (z. B.<br />

in vielen Geschäftsstellen der Sozialversicherungsträger)<br />

durch Vorlage<br />

eines amtlichen Lichtbildausweises<br />

und der e-card freigeschalten<br />

werden. Auf der Homepage<br />

www.a-trust.at können Sie Ihre<br />

Bürgerkarte mittels dem dort anforderbaren<br />

Aktivierungscode auch<br />

selbst freischalten. Die Ausstellung<br />

ist selbstverständlich kostenlos.<br />

DGservice März <strong>2010</strong><br />

Zur Nutzung der Bürgerkarte<br />

wird ein Kartenlesegerät und jene<br />

Software, die die Kommunikation<br />

zwischen Webbrowser und Karte<br />

abwickelt (= Bürgerkartenumgebung),<br />

benötigt. Diese steht gratis<br />

zum Download zur Verfügung.<br />

www.a-trust.at<br />

www.buergerkarte.at<br />

auf diesen Homepages können Sie Ihre<br />

e-card als Bürgerkarte registrieren und die<br />

„Bürgerkartenumgebung“ downloaden.<br />

Serviceleistungen mit Bürgerkarte<br />

Der Bürgerkarteninhaber kann via<br />

Internet jederzeit elektronische<br />

Serviceleistungen in Anspruch<br />

nehmen. So ist es rund um die Uhr<br />

möglich, Einsicht in das Pensionskonto<br />

zu nehmen, in Anspruch<br />

genommene Leistungen aus der<br />

Krankenversicherung (LIVE) und<br />

Versicherungszeiten abzufragen.<br />

Anträge auf Pension und Kinderbetreuungsgeld<br />

können ebenfalls<br />

elektronisch eingebracht werden.<br />

Auch außerhalb der Sozialversicherung<br />

bestehen bereits eine Vielzahl<br />

von elektronischen Serviceleistungen<br />

(Meldebestätigung, Strafregisterauszug,<br />

Bewerbungen bei<br />

öffentlichen Ausschreibungen etc.).<br />

Die Dienste von FinanzOnline<br />

können ebenfalls bequem mittels<br />

Bürgerkarte genutzt werden.<br />

Bürgerkarte für Unternehmen<br />

Dienstgeber können die Bürgerkarte<br />

verwenden, um via WEBEKU<br />

auf ihr Beitragskonto zuzugreifen.<br />

Geplant sind weiters eine elektronischeUnbedenklichkeitsbe-<br />

WuSSteN SIe ScHON?<br />

scheinigung, die Abwicklung des<br />

Geldverkehrs sowie die elektronische<br />

Zustellung von Schriftstücken.<br />

Weitere Informationen<br />

zu WEBEKU finden Sie auf den<br />

Homepages der Krankenversicherungsträger.<br />

Über die Online-Krankenstandsbescheinigung<br />

(KSB) können künftig<br />

(nach Abschluss der noch erforderlichen<br />

Sicherheitstests) Krankenstandsmeldungen<br />

der beschäftigten<br />

Dienstnehmer – natürlich<br />

ohne Diagnose – abgefragt werden.<br />

Zum einen entfällt dadurch die<br />

Einforderung der Krankenstandsbestätigung<br />

nach Wiederantritt des<br />

Dienstes. Zum anderen dient die<br />

KSB als Grundlage für die Ermittlung<br />

der jeweiligen Entgeltfortzahlungsansprüche.<br />

www.elda.at<br />

www.stgkk.at<br />

Hier finden Sie ausführliche Informationen<br />

zur kSB-ONlINe und zu WeBeku.<br />

Um diese Leistungen nutzen zu<br />

können, bedarf es einer einmaligen<br />

„Freischaltung“ dieser Services.<br />

Derartige Anträge können von den<br />

zur Vertretung des Unternehmens<br />

berufene Personen (Geschäftsführer,<br />

Prokurist etc.) gestellt werden.<br />

Die Zugriffsrechte können dann<br />

betriebsintern problemlos an Mitarbeiter<br />

(z. B. Lohnverrechner)<br />

weitergeben bzw. wieder entzogen<br />

werden. Die Verwaltung der Rechte<br />

erfolgt mittels Bürgerkarte. <br />

Christian schuller<br />

050124 3314 DW 9<br />

esv.cc@hvb.sozvers.at<br />

E-Government ist der Einsatz von Informationstechnologien, um die Angebote der Behörden für die BürgerInnen und Unternehmen einfach und rasch zugänglich zu machen. Ein sicherer<br />

Zugang und der Schutz der personenbezogene Daten sowie die Sicherheit der elektronischen Kommunikation haben dabei absoluten Vorrang.<br />

15


16<br />

kuNDeNFORuM<br />

Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe<br />

„Ist es möglich, ein Dienstverhältnis einvernehmlich<br />

zu lösen, die Abfertigung Alt beitragsfrei auszubezahlen<br />

und danach beim selben Dienstgeber das Beschäftigungsverhältnis<br />

(das dann natürlich der Abfertigung Neu unterliegen<br />

würde) wieder aufzunehmen?”<br />

>> Diese Konstellation würde jedenfalls dazu führen, dass<br />

die ausbezahlte Abfertigung als beitragspflichtiges Entgelt<br />

anzusehen ist. Vor allem im Hinblick darauf, dass<br />

hier davon auszugehen ist, dass die Auflösung des<br />

Dienstverhältnisses nur zum Schein erfolgte.<br />

Auch für den Verwaltungsgerichtshof (VwGH)<br />

besteht in einem derartigen Fall Beitragspflicht<br />

(Erkenntnis vom 29.10.2008, Zl. 2005/08/0218).<br />

Der Dienstgeber wandte zwar ein, dass die beitragspflichtige<br />

Behandlung einer derartigen Abfertigungszahlung<br />

eine massive Schlechterstellung<br />

gegenüber jenen Fällen sei, in denen zuerst eine Übertragung<br />

der gesetzlichen Abfertigungsansprüche an die<br />

Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) erfolge und später<br />

genau dieselben Beträge durch die BV-Kasse ausgezahlt würden. Die<br />

Schlechterstellung liege dabei darin, dass für diese Auszahlung keine<br />

Sozialversicherungsbeiträge anfallen würden. Diese Differenzierung sei<br />

sachlich nicht gerechtfertigt und es werde auch der verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete Gleichheitsgrundsatz verletzt.<br />

Bild: BilderBox.com<br />

Dies verneinte der VwGH mit dem Argument, dass sich ein Vergleich<br />

mit den günstigeren beitragsrechtlichen Rechtsfolgen der Übertragung<br />

des Anspruches auf eine BV-Kasse unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes<br />

schon deswegen verbiete, weil eine solche Übertragung einen<br />

Beitrag für einen künftigen Rentenanspruch darstelle und daher mit der<br />

Barauszahlung eines „Abfertigungsanspruches“ während des Dienstverhältnisses<br />

nicht vergleichbar sei.<br />

>>> www.stgkk.at

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