Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...
Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ... Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...
„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 90 eine gemeinsame Sorgeerklärung verzichtet haben. So liegt nahe, dass gerade dann eine gemeinsame Sorgeerklärung ausbleibt, wenn der Beginn der Familienentwicklung durch Probleme in der Partnerschaft überschattet war. Drittens sollen mit spezifischem Fokus auf nichtehelichen Lebensgemeinschaften die beobachtbaren Variationen im Sorgeerklärungsverhalten aufgeklärt werden, um abschätzen zu können, inwieweit die Nicht-Abgabe einer Sorgeerklärung eher auf Informationslücken der betroffenen Eltern, auf kindeswohlorientierte oder auf andere als kindeswohlorientierte Gründe zurückzuführen ist. Hierbei wird ein Modell zugrunde gelegt, das sowohl Gründen der sorgeberechtigten Mütter als auch der nicht-sorgeberechtigten Väter Rechnung trägt. Darüber hinaus wird berücksichtigt, dass Faktoren wirksam sein können, ohne von den betroffenen Eltern als subjektiver Grund genannt zu werden. Dieses Modell wird an späterer Stelle (siehe Abschnitt 7.1) näher ausgeführt. Von besonderem Interesse ist in dieser Hinsicht die Alltagspraxis der Eltern hinsichtlich der ausgeübten Sorge für das Kind bzw. die Kinder. Diese umfasst sowohl die unterschiedlichen Aspekte der Personensorge, als auch die Vermögenssorge, deren Umsetzung in der Alltagspraxis der Eltern hier differenziert erfasst werden soll. Da davon auszugehen ist, dass die Ausgestaltung der alltäglichen Eltern-Kind-Interaktion insbesondere im Hinblick auf den Vater wesentlich von der Qualität der Beziehung zwischen den Eltern abhängt, wird diesem Faktor – und hier wiederum vor allem der elterlichen Kooperation bei Erziehungs- und Sorgefragen (Coparenting) – besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Insgesamt soll im Hinblick auf diese Merkmale der ausgeübten elterlichen Sorge bzw. Alltagspraxis der Eltern geklärt werden, ob und wie stark sie je nach Sorgerechts- Status variiert. Mit einer qualitativen sowie einer erweiterten standardisierten Befragung der Eltern soll die Studie auch Aufschluss darüber geben, in wie vielen Fällen trotz kooperativer Alltagspraxis der Eltern kein gemeinsames Sorgerecht begründet wird. Umgekehrt soll aber auch ermittelt werden, in welchen Fällen die Eltern die elterliche Sorge nicht (mehr) gemeinsam wahrnehmen, obwohl die gemeinsame elterliche Sorge rechtlich abgesichert ist. Viertens soll möglichen Besonderheiten von, aber auch Ähnlichkeiten zwischen nicht miteinander verheirateten Elternpaaren und Ehepaaren Rechnung getragen werden. Da sich eine asymmetrische Verteilung von Elternpflichten auch bei verheirateten Paaren findet, scheint es sinnvoll, zum Vergleich solche Paare einzubeziehen, die nach Geburt des Kindes geheiratet haben. Damit lassen sich etwaige Besonderheiten der Rollenverteilung und Alltagspraxis der elterlichen Sorge in nichtehelichen Lebensgemeinschaften besser einschätzen. Dabei wird auch die Frage aufgegriffen, aus welchen Gründen sich Eltern nach der Geburt eines Kindes für oder gegen eine Ehe entschließen. Hierbei sollen systematische Unterschiede
„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 91 zwischen beiden Gruppen herausgearbeitet werden, insbesondere im Vergleich von Ehepaaren und nicht miteinander verheirateten Paaren, die keine Sorgeerklärung abgeben. Sollten sich hier hinsichtlich relevanter Merkmale (s. u.) keine Unterschiede abzeichnen, so spräche dies für eine stärkere Verankerung des gemeinsamen Sorgerechts für zusammenlebende nicht verheiratete Paare. Bisherige Befunde anderer Studien legen nahe, dass der Beratungspraxis durch die Jugendämter (und andere beteiligte Institutionen) eine nicht unwesentliche Rolle bei den Entscheidungen der Eltern für oder gegen das gemeinsame Sorgerecht zukommt. Entsprechend soll – als fünftes Ziel der Arbeiten – geklärt werden, welche Einstellungen bei Jugendamts-Mitarbeitern/innen gegenüber dem gemeinsamen Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern vorherrschen, wie mögliche Vorbehalten begründet werden und welche Kriterien die Experten und Expertinnen bei der Beratung der Eltern für oder gegen gemeinsame Sorgeerklärungen zugrunde legen. Schließlich wurden im Rahmen der Forschungsarbeiten auch eine rechtshistorische Analyse der gesetzgeberischen Prämissen und Rechtsentwicklungen in Ost und West, eine Literatur- und Rechtsprechungsanalyse sowie vor allem ein internationaler Vergleich der Sorgerechtsregelung bei nichtehelichen Eltern geleistet (vgl. Kapitel 3). Wesentliche Funktion dieser Expertise ist es, die Befunde der qualitativen und quantitativen Befragungen juristisch einzuordnen und somit die Verwertbarkeit der sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse für die gesetzgeberischen Überlegungen zu verbessern. 4.2 Methodisches Vorgehen Um die gesetzlichen Regelungen zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern angemessen evaluieren zu können, bietet sich ein mehrfach gestuftes Vorgehen an, das unterschiedliche methodische Zugänge im Sinne eines triangulierenden Verfahrens verbindet. Die folgende tabellarische Übersicht (siehe Tabelle 2) informiert darüber, welche Fragestellungen mit welchem methodischen Zugang bearbeitet werden. Wie diese Übersicht deutlich macht, verknüpfen die Forschungsarbeiten unterschiedliche Datenquellen und Zugangswege, um die zentral interessierenden Fragen zu beantworten.
- Seite 39 und 40: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 41 und 42: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 43 und 44: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 45 und 46: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 47 und 48: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 49 und 50: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 51 und 52: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 53 und 54: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 55 und 56: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 57 und 58: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 59 und 60: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 61 und 62: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 63 und 64: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 65 und 66: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 67 und 68: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 69 und 70: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 71 und 72: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 73 und 74: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 75 und 76: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 77 und 78: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 79 und 80: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 81 und 82: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 83 und 84: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 85 und 86: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 87 und 88: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 89: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 93 und 94: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 95 und 96: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 97 und 98: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 99 und 100: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 101 und 102: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 103 und 104: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 105 und 106: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 107 und 108: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 109 und 110: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 111 und 112: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 113 und 114: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 115 und 116: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 117 und 118: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 119 und 120: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 121 und 122: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 123 und 124: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 125 und 126: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 127 und 128: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 129 und 130: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 131 und 132: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 133 und 134: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 135 und 136: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 137 und 138: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 139 und 140: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 91<br />
zwischen beiden Gruppen herausgearbeitet werden, insbesondere im Vergleich von<br />
Ehepaaren und <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateten Paaren, die keine Sorgeerklärung<br />
abgeben. Sollten sich hier hinsichtlich relevanter Merkmale (s. u.) keine Unterschiede<br />
abzeichnen, so spräche dies für eine stärkere Verankerung des gemeinsamen<br />
<strong>Sorgerecht</strong>s für zusammenlebende <strong>nicht</strong> verheiratete Paare.<br />
Bisherige Befunde anderer Studien legen nahe, dass der Beratungspraxis durch die<br />
Jugendämter (und andere beteiligte Institutionen) eine <strong>nicht</strong> unwesentliche Rolle bei<br />
den Entscheidungen der Eltern für oder gegen das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong><br />
zukommt. Entsprechend soll – als fünftes Ziel der Arbeiten – geklärt werden, welche<br />
Einstellungen bei Jugendamts-Mitarbeitern/innen gegenüber dem gemeinsamen<br />
<strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern vorherrschen, wie mögliche<br />
Vorbehalten begründet werden und welche Kriterien die Experten und Expertinnen<br />
bei der Beratung der Eltern für oder gegen gemeinsame Sorgeerklärungen zugrunde<br />
legen.<br />
Schließlich wurden im Rahmen der Forschungsarbeiten auch eine rechtshistorische<br />
Analyse der gesetzgeberischen Prämissen und Rechtsentwicklungen in Ost und<br />
West, eine Literatur- und Rechtsprechungsanalyse sowie vor allem ein<br />
internationaler Vergleich der <strong>Sorgerecht</strong>sregelung bei <strong>nicht</strong>ehelichen Eltern geleistet<br />
(vgl. Kapitel 3). Wesentliche Funktion dieser Expertise ist es, die Befunde der<br />
qualitativen und quantitativen Befragungen juristisch einzuordnen und somit die<br />
Verwertbarkeit der sozialwissenschaftlichen Erkenntnisse für die gesetzgeberischen<br />
Überlegungen zu verbessern.<br />
4.2 Methodisches Vorgehen<br />
Um die gesetzlichen Regelungen zur elterlichen Sorge <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong><br />
verheirateter Eltern angemessen evaluieren zu können, bietet sich ein mehrfach<br />
gestuftes Vorgehen an, das unterschiedliche methodische Zugänge im Sinne eines<br />
triangulierenden Verfahrens verbindet. Die folgende tabellarische Übersicht (siehe<br />
Tabelle 2) informiert darüber, welche Fragestellungen mit welchem methodischen<br />
Zugang bearbeitet werden. Wie diese Übersicht deutlich macht, verknüpfen die<br />
Forschungsarbeiten unterschiedliche Datenquellen und Zugangswege, um die<br />
zentral interessierenden Fragen zu beantworten.