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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 88<br />

Handlungsspielraum des Sorgeberechtigten deutlich stärker einschränken als im<br />

deutschen Recht. Die <strong>nicht</strong> unerheblichen Rechte des <strong>nicht</strong> sorgeberechtigten<br />

Elternteils sind ein Ausfluss des früheren droit de garde, wonach der<br />

obhutberechtigte Elternteil nach einer Scheidung das Recht hatte, das Kind bei sich<br />

zu haben und die elterliche Gewalt selbstständig auszuüben, der andere aber in<br />

eingeschränktem Maß im Entscheidungsprozess mit einbezogen war (Wirz, 1995).<br />

Zusätzlich zum Umgangsrecht im deutschen Sinne (droit de visite et d‟hébergement)<br />

(Art. 373-2-1 Abs. 2 Code Civil) steht dem anderen Elternteil ein umfassendes<br />

Informationsrecht zu. Ferner hat er das Recht und die Pflicht, den Unterhalt und die<br />

Erziehung des Kindes zu überwachen (Art. 373-2-1 Abs. 4 Code Civil).<br />

Das Überwachungsrecht umfasst über den Gesetzeswortlaut hinaus alle Aspekte<br />

des Lebens des Kindes wie intellektuelle und religiöse Erziehung, Gesundheit,<br />

Sicherheit (Malaurie & Fulchiron, 2008, Rn.1604). Nach der Gesetzesbegründung<br />

und der Rechtsprechung stellt dieses Recht jedoch kein Mitentscheidungsrecht dar,<br />

sondern ein Recht, Entscheidungen zu beanstanden, die dem Kindeswohl <strong>nicht</strong><br />

entsprechen (Malaurie & Fulchiron, 2008, Rn. 1604). Das Überwachungsrecht iSv<br />

Art. 372-2-1 Code Civil geht so weit, dass dem <strong>nicht</strong> sorgeberechtigten Elternteil das<br />

Recht zuerkannt wurde, unmittelbar mit der Schule zu kommunizieren (TGI de<br />

Toulouse, 27.03.2007, Juris-Data Nr. 337397) oder die Anmeldung eines Kindes in<br />

einer Schule zu verhindern, weil das Gleichgewicht des Kindes dadurch gefährdet<br />

worden wäre (TGI de Paris, 14. Zivilkammer, 25.10.1991, Juris-Data Nr. 023923).<br />

Mit dem Überwachungsrecht gekoppelt ist ein umfassendes Informationsrecht<br />

bezüglich aller wichtigen Bereiche des Lebens des Kindes. Da dieses In-<br />

formationsrecht dem <strong>nicht</strong> sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen soll, sein<br />

Überwachungsrecht effektiv auszuüben, wird es von der Rechtsprechung großzügig<br />

ausgelegt (Mega Code Civil, Art. 373-2-2 note 214).<br />

Berücksichtigt man bei der Bedeutung des <strong>Sorgerecht</strong>s dieses Überwachungsrecht<br />

des anderen Elternteils, wird erkennbar, dass das alleinige <strong>Sorgerecht</strong> den anderen<br />

Elternteil weniger von der Erziehung ausschließt als das <strong>Sorgerecht</strong> im deutschen<br />

Recht. Denn im deutschen Recht steht dem <strong>nicht</strong>sorgeberechtigten Elternteil neben<br />

dem eingeschränkten Informationsrecht (§ 1686 BGB) nur ein Umgangsrecht (§ 1684<br />

Abs. 1 BGB) zu und kein Recht zur Einflussnahme auf die Erziehung zu. Etwas<br />

anderes gilt nur, wenn das Kind sich bei ihm aufhält (vgl. § 1687a BGB). Daraus<br />

ergibt sich, dass es für den Vater in Frankreich aus rechtlicher Sicht weniger<br />

gewichtig ist, ob er neben der Mutter sorgeberechtigt ist oder <strong>nicht</strong>.

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