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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 87<br />

1027). Der andere Elternteil kann eine solche Entscheidung durch Einleitung eines<br />

gerichtlichen Verfahrens beanstanden. Hierfür ist keine Kindeswohlgefährdung<br />

erforderlich.<br />

Die gemeinsam sorgeberechtigten, getrennt lebenden Eltern können die Ausübung<br />

der elterlichen Sorge weitgehend vertraglich regeln. Diese Möglichkeit ist eine der<br />

großen Neuerungen des Reformgesetzes aus dem Jahre 2002 (Malaurie &<br />

Fulchiron, 2008). Gem. Art. 373-2-7 Code Civil haben die Eltern die Möglichkeit, das<br />

Familiengericht anzurufen, um eine „<strong>Sorgerecht</strong>svereinbarung“ genehmigen zu<br />

lassen. Hierfür ist keine Streitigkeit erforderlich. Die Eltern können eine solche<br />

Vereinbarung sogar genehmigen lassen, während sie zusammenleben.<br />

Bei der Vertragsgestaltung sind die Eltern frei, solange ein Elternteil dadurch <strong>nicht</strong><br />

(auch <strong>nicht</strong> faktisch) auf das <strong>Sorgerecht</strong> verzichtet (zur Sorgepflicht: TGI de Metz,<br />

11.01.2005, Juris-Data Nr. 264375, Anmerkung Murat, 2005, Rn.101) und<br />

Kindeswohlaspekte <strong>nicht</strong> entgegenstehen. Nach gerichtlicher Genehmigung ist der<br />

Vertrag bindend. Er kann nur auf Antrag eines oder beider Elternteile oder der<br />

Staatsanwaltschaft (bei Kindeswohlgefährdung) abgeändert werden (Courbe, 2005,<br />

Rn 1028-1).<br />

Können sich die Eltern <strong>nicht</strong> einigen, muss nach Art. 373-2-8 Code Civil eine<br />

gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden (Döbereiner, 2006). Die Einleitung<br />

des Verfahrens kann auch durch Antrag eines Dritten oder der Staatsanwaltschaft<br />

erfolgen.<br />

Im Falle eines Streits über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes erfolgt – anders<br />

als in Deutschland – keine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen<br />

Elternteil, sondern das Familiengericht bestimmt den gewöhnlichen Aufenthalt des<br />

Kindes direkt (Art. 373-2-9 Code Civil). Erst mit der Bestimmung des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil entsteht für den anderen ein<br />

Umgangsrecht, sodass beide Fragen in der Regel gleichzeitig geklärt werden (Art.<br />

373-2-9 Code Civil). Solange kein gewöhnlicher Aufenthalt bestimmt ist, wird davon<br />

ausgegangen, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei beiden Eltern hat<br />

und dass die Besuche im Rahmen der gemeinsamen Ausübung der elterlichen<br />

Sorge geregelt werden. Nach altem Recht war die Bestimmung des gewöhnlichen<br />

Aufenthalts des Kindes zwingender Gegenstand des Ehescheidungsverfahrens, was<br />

heute <strong>nicht</strong> mehr der Fall ist (Courbe, 2005, Rn. 1032-1).<br />

Alleiniges <strong>Sorgerecht</strong><br />

Selbst wenn die elterliche Sorge im Interesse des Kindes einem Elternteil allein<br />

übertragen wird, stehen dem anderen Elternteil weitgehende Rechte zu, die den

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