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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 86<br />

(Art. 372 Abs. 3 Code Civil, näher dazu Witteborg, 2003). Die gemeinsame Erklärung<br />

muss von beiden Elternteilen gleichzeitig vor dem Urkundsbeamten abgegeben<br />

werden. Zeitlich auseinanderfallende Erklärungen genügen <strong>nicht</strong> (Witteborg, 2003).<br />

Außerdem haben die Eltern die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge durch<br />

eine entsprechende gerichtliche Entscheidung zu begründen (Art. 372 Abs. 3 Code<br />

Civil). Das Gericht hat seine Entscheidung allein an den Maßstäben des Kindeswohls<br />

auszurichten und kann grundsätzlich auch gegen den Willen der Mutter die<br />

gemeinsame elterliche Sorge anordnen (Witteborg, 2003).<br />

Möglichkeit zur Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil<br />

Auch wenn zunächst beide Elternteile kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche<br />

Sorge für ihr Kind innehaben, besteht auch nach französischem Recht die<br />

Möglichkeit, bei Gericht die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil zu<br />

beantragen (Art. 373-2-1 Code Civil). Eine Studie aus dem Jahr 2003 hat jedoch<br />

ergeben, dass die französischen Familiengerichte in 93 % aller Fälle, in denen eine<br />

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil beantragt wurde, die<br />

gemeinsame elterliche Sorge aufrechterhielten. In 6 % der untersuchten Fälle wurde<br />

die elterliche Sorge allein auf die Mutter übertragen, nur in 9 von 1.402 Fällen erhielt<br />

der Vater das alleinige <strong>Sorgerecht</strong> (Leonetti, 2009).<br />

Bedeutung der elterlichen Sorge<br />

Art. 371-1 Code Civil beschreibt die elterliche Sorge als „eine Gesamtheit von<br />

Rechten und Pflichten, die dem Kindeswohl dienen“. Aus den nachfolgenden<br />

Vorschriften ergibt sich, dass hiervon insbesondere der Schutz der Sicherheit,<br />

Gesundheit und Sittlichkeit sowie die Erziehung und Entwicklung des Kindes und der<br />

Unterhalt erfasst sind.<br />

<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong><br />

Leben die Eltern getrennt, hat dies an und für sich keinen Einfluss auf die<br />

gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge (Art. 373-2 Abs. 1 Code Civil). Sie<br />

müssen grundsätzlich über sämtliche Fragen gemeinsam entscheiden. Anzumerken<br />

ist, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, rechtlich keine erweiterte<br />

Entscheidungsbefugnis vergleichbar § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB hat. Gem. Art. 372-2<br />

Code Civil wird Dritten gegenüber lediglich gesetzlich vermutet, dass der<br />

entscheidende Elternteil mit Einverständnis des anderen handelt, wenn er die<br />

elterliche Sorge in Angelegenheiten des täglichen Lebens ausübt (Courbe, 2005, Rn.

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