Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...
Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ... Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...
„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 84 3.2.2.5 Serbien: Gemeinsames Sorgerecht kraft Gesetzes bei Zusammenleben der Eltern Nach serbischem Recht üben die rechtlichen Eltern eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, das Sorgerecht gemeinsam aus, wenn sie entweder zusammenleben (Art. 75 Abs. 1 FamG) oder wenn sie eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung des Elternrechts und den Wohnort des Kindes getroffen haben (Art. 75 Abs. 2 FamG). Letzteres setzt eine Prüfung des Gerichts voraus, ob die Vereinbarung der Eltern im besten Interesse des Kindes ist (Cvejic Jancic, 2008). Lebt das Kind nur (noch) bei einem Elternteil und wurde keine Vereinbarung über die Ausübung des Elternrechts getroffen oder wurde eine getroffene Vereinbarung (noch) nicht gerichtlich genehmigt, übt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Sorgerecht alleine aus. Dasselbe gilt, wenn die Eltern die Ausübung der elterlichen Sorge vereinbart haben und dies gerichtlich genehmigt wurde (Art. 77 FamG). Die zwischen den Eltern zu treffende Vereinbarung muss regeln, bei welchem Elternteil das Kind leben soll, wie der Umgang mit dem anderen Elternteil ausgestaltet werden soll und in welcher Höhe und Form der umgangsberechtigte Elternteil Unterhalt leisten wird (Kraljic & Kraljic, 2006). Selbst wenn einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen wurde, hat der andere Elternteil gem. Art. 78 Abs. 3 FamG das Recht und die Pflicht, gemeinsam und ein-vernehmlich mit dem Elternteil, der die elterliche Sorge ausübt, über Fragen, die das Leben des Kindes wesentlich betreffen, zu entscheiden. Als Fragen, die das Leben des Kindes wesentlich betreffen, sind in Art. 78 Abs. 4 FamG ausdrücklich genannt: die Ausbildung des Kindes, die Vornahme größerer medizinischer Eingriffe beim Kind, die Änderung des Wohnortes des Kindes und die Verfügung über Kindesvermögen von größerem Wert. Die elterliche Sorge umfasst im serbischen Recht Obhut, Erziehung, Ausbildung, gesetzliche Vertretung, Unterhalt sowie Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Kindes (Art. 68 Abs. 2 FamG). Es wird aber aus den obigen Ausführungen deutlich, dass die elterliche Sorge allein noch nicht die Entscheidungsgewalt in allen Angelegenheiten des Kindes begründet, da der andere Elternteil auch ohne Sorgerecht ein Mitspracherecht hat. Hier weicht die Konzeption der elterlichen Sorge von derjenigen im deutschen Recht ab, da nach den Vorschriften des BGB dem anderen nichtsorgeberechtigten Elternteil, wenn das Kind sich nicht bei ihm aufhält (vgl. § 1687a BGB), neben dem Informationsrecht (§ 1686 BGB) nur ein Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 BGB) und kein Mitspracherecht in wichtigen Angelegenheiten zusteht. Insofern ist die Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht zusteht oder ob ein gemeinsames Sorgerecht begründet wird, nicht so
„Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 85 bedeutsam wie in Deutschland, weil auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil rechtlich große Einflussmöglichkeiten eingeräumt sind. Leben die Eltern nicht (mehr) zusammen, können sie in Serbien das gemeinsame Sorgerecht nur erlangen bzw. beibehalten, wenn sie eine Vereinbarung treffen, in der insbesondere auch der Aufenthalt des Kindes festgelegt sein muss (Smehyl, 2009). 3.2.2.6 Frankreich: Gemeinsames Sorgerecht kraft Gesetzes bei Anerkennung, nicht jedoch bei gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft Grundsatz: gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetzes bei Anerkennung innerhalb eines Jahres ab Geburt des Kindes 51,6 % aller im Jahr 2008 in Frankreich geborenen Kinder wurden außerhalb einer Ehe ihrer Eltern geboren (Leonetti, 2009). Nach französischem Recht wird die rechtliche Elternschaft für ein nichteheliches Kind grundsätzlich durch Anerkennung begründet. Neben Italien ist Frankreich das einzige europäische Land, in dem auch die Mutter das Kind anerkennen muss, um eine rechtliche Verbindung zu diesem herzustellen. Durchschnittlich 95 % aller nichtehelich geborenen Kinder werden in Frankreich von ihren Vätern anerkannt (Leonetti, 2009); 85 % vor ihrem ersten Geburtstag (Courbe, 2005, Rn. 1021-2). Haben beide Eltern eines nichtehelichen Kindes dieses innerhalb eines Jahres nach seiner Geburt anerkannt, üben sie die elterliche Sorge gem. Art. 372 Code Civil – unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht – grundsätzlich kraft Gesetzes gemeinsam aus. Dieses gemeinsame Sorgerecht wurde mit Gesetz vom 04.03.2002 eingeführt (Eber, 2008); zuvor wurde es nur begründet durch Gerichtsurteil oder wenn die Eltern zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses zusammen lebten und eine entsprechende gemeinsame Erklärung abgaben (vgl. Art. 372 Code Civil a. F., dazu auch Courbe, 2005, Rn. 1021-2, Witteborg, 2003). Erkennt ein Elternteil die Elternschaft erst mehr als ein Jahr nach der Geburt des Kindes an, während der andere sie bereits vor Ablauf der Jahresfrist anerkannt hat, hat dagegen grundsätzlich nur derjenige Elternteil die elterliche Sorge, der die Anerkennung innerhalb der Jahresfrist erklärt hatte (Denthloff, 2009). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 372 Abs. 2 Code Civil. Dies betrifft jährlich etwa 30.000 Kinder (Bloche & Pecresse, 2006). Dasselbe gilt, wenn die Elternschaft eines Elternteils nicht anerkannt, sondern gerichtlich festgestellt wurde. Die Eltern können jedoch auch in diesem Fall noch die gemeinsame elterliche Sorge begründen, indem sie eine gemeinsame Sorgerechtserklärung vor dem Leiter der Gerichtsgeschäftsstelle (greffier en chef) des Tribunal de Grande Instance abgeben
- Seite 33 und 34: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 35 und 36: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 37 und 38: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 39 und 40: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 41 und 42: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 43 und 44: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 45 und 46: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 47 und 48: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 49 und 50: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 51 und 52: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 53 und 54: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 55 und 56: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 57 und 58: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 59 und 60: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 61 und 62: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 63 und 64: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 65 und 66: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 67 und 68: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 69 und 70: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 71 und 72: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 73 und 74: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 75 und 76: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 77 und 78: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 79 und 80: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 81 und 82: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 83: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 87 und 88: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 89 und 90: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 91 und 92: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 93 und 94: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 95 und 96: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 97 und 98: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 99 und 100: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 101 und 102: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 103 und 104: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 105 und 106: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 107 und 108: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 109 und 110: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 111 und 112: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 113 und 114: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 115 und 116: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 117 und 118: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 119 und 120: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 121 und 122: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 123 und 124: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 125 und 126: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 127 und 128: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 129 und 130: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 131 und 132: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
- Seite 133 und 134: „Gemeinsames Sorgerecht nicht mit
„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 85<br />
bedeutsam wie in Deutschland, weil auch dem <strong>nicht</strong>sorgeberechtigten Elternteil<br />
rechtlich große Einflussmöglichkeiten eingeräumt sind.<br />
Leben die Eltern <strong>nicht</strong> (mehr) zusammen, können sie in Serbien das gemeinsame<br />
<strong>Sorgerecht</strong> nur erlangen bzw. beibehalten, wenn sie eine Vereinbarung treffen, in der<br />
insbesondere auch der Aufenthalt des Kindes festgelegt sein muss (Smehyl, 2009).<br />
3.2.2.6 Frankreich: <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> kraft Gesetzes bei<br />
Anerkennung, <strong>nicht</strong> jedoch bei gerichtlicher Feststellung der<br />
Vaterschaft<br />
Grundsatz: gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetzes bei Anerkennung<br />
innerhalb eines Jahres ab Geburt des Kindes<br />
51,6 % aller im Jahr 2008 in Frankreich geborenen Kinder wurden außerhalb einer<br />
Ehe ihrer Eltern geboren (Leonetti, 2009). Nach französischem Recht wird die<br />
rechtliche Elternschaft für ein <strong>nicht</strong>eheliches Kind grundsätzlich durch Anerkennung<br />
begründet. Neben Italien ist Frankreich das einzige europäische Land, in dem auch<br />
die Mutter das Kind anerkennen muss, um eine rechtliche Verbindung zu diesem<br />
herzustellen. Durchschnittlich 95 % aller <strong>nicht</strong>ehelich geborenen Kinder werden in<br />
Frankreich von ihren Vätern anerkannt (Leonetti, 2009); 85 % vor ihrem ersten<br />
Geburtstag (Courbe, 2005, Rn. 1021-2).<br />
Haben beide Eltern eines <strong>nicht</strong>ehelichen Kindes dieses innerhalb eines Jahres nach<br />
seiner Geburt anerkannt, üben sie die elterliche Sorge gem. Art. 372 Code Civil –<br />
unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder <strong>nicht</strong> – grundsätzlich kraft Gesetzes<br />
gemeinsam aus. Dieses gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> wurde mit Gesetz vom 04.03.2002<br />
eingeführt (Eber, 2008); zuvor wurde es nur begründet durch Gerichtsurteil oder<br />
wenn die Eltern zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses zusammen lebten und eine<br />
entsprechende gemeinsame Erklärung abgaben (vgl. Art. 372 Code Civil a. F., dazu<br />
auch Courbe, 2005, Rn. 1021-2, Witteborg, 2003).<br />
Erkennt ein Elternteil die Elternschaft erst mehr als ein Jahr nach der Geburt des<br />
Kindes an, während der andere sie bereits vor Ablauf der Jahresfrist anerkannt hat,<br />
hat dagegen grundsätzlich nur derjenige Elternteil die elterliche Sorge, der die<br />
Anerkennung innerhalb der Jahresfrist erklärt hatte (Denthloff, 2009). Dies ergibt sich<br />
aus dem Wortlaut des Art. 372 Abs. 2 Code Civil. Dies betrifft jährlich etwa 30.000<br />
Kinder (Bloche & Pecresse, 2006). Dasselbe gilt, wenn die Elternschaft eines<br />
Elternteils <strong>nicht</strong> anerkannt, sondern gerichtlich festgestellt wurde.<br />
Die Eltern können jedoch auch in diesem Fall noch die gemeinsame elterliche Sorge<br />
begründen, indem sie eine gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong>serklärung vor dem Leiter der<br />
Gerichtsgeschäftsstelle (greffier en chef) des Tribunal de Grande Instance abgeben