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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 84<br />

3.2.2.5 Serbien: <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> kraft Gesetzes bei<br />

Zusammenleben der Eltern<br />

Nach serbischem Recht üben die rechtlichen Eltern eines Kindes, die <strong>nicht</strong><br />

<strong>miteinander</strong> verheiratet sind, das <strong>Sorgerecht</strong> gemeinsam aus, wenn sie entweder<br />

zusammenleben (Art. 75 Abs. 1 FamG) oder wenn sie eine gerichtlich genehmigte<br />

Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung des Elternrechts und den Wohnort<br />

des Kindes getroffen haben (Art. 75 Abs. 2 FamG). Letzteres setzt eine Prüfung des<br />

Gerichts voraus, ob die Vereinbarung der Eltern im besten Interesse des Kindes ist<br />

(Cvejic Jancic, 2008).<br />

Lebt das Kind nur (noch) bei einem Elternteil und wurde keine Vereinbarung über die<br />

Ausübung des Elternrechts getroffen oder wurde eine getroffene Vereinbarung<br />

(noch) <strong>nicht</strong> gerichtlich genehmigt, übt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das<br />

<strong>Sorgerecht</strong> alleine aus. Dasselbe gilt, wenn die Eltern die Ausübung der elterlichen<br />

Sorge vereinbart haben und dies gerichtlich genehmigt wurde (Art. 77 FamG).<br />

Die zwischen den Eltern zu treffende Vereinbarung muss regeln, bei welchem<br />

Elternteil das Kind leben soll, wie der Umgang mit dem anderen Elternteil<br />

ausgestaltet werden soll und in welcher Höhe und Form der umgangsberechtigte<br />

Elternteil Unterhalt leisten wird (Kraljic & Kraljic, 2006). Selbst wenn einem Elternteil<br />

die alleinige elterliche Sorge übertragen wurde, hat der andere Elternteil gem. Art. 78<br />

Abs. 3 FamG das Recht und die Pflicht, gemeinsam und ein-vernehmlich mit dem<br />

Elternteil, der die elterliche Sorge ausübt, über Fragen, die das Leben des Kindes<br />

wesentlich betreffen, zu entscheiden. Als Fragen, die das Leben des Kindes<br />

wesentlich betreffen, sind in Art. 78 Abs. 4 FamG ausdrücklich genannt: die<br />

Ausbildung des Kindes, die Vornahme größerer medizinischer Eingriffe beim Kind,<br />

die Änderung des Wohnortes des Kindes und die Verfügung über Kindesvermögen<br />

von größerem Wert.<br />

Die elterliche Sorge umfasst im serbischen Recht Obhut, Erziehung, Ausbildung,<br />

gesetzliche Vertretung, Unterhalt sowie Verwaltung und Verfügung über das<br />

Vermögen des Kindes (Art. 68 Abs. 2 FamG). Es wird aber aus den obigen<br />

Ausführungen deutlich, dass die elterliche Sorge allein noch <strong>nicht</strong> die<br />

Entscheidungsgewalt in allen Angelegenheiten des Kindes begründet, da der andere<br />

Elternteil auch ohne <strong>Sorgerecht</strong> ein Mitspracherecht hat. Hier weicht die Konzeption<br />

der elterlichen Sorge von derjenigen im deutschen Recht ab, da nach den<br />

Vorschriften des BGB dem anderen <strong>nicht</strong>sorgeberechtigten Elternteil, wenn das Kind<br />

sich <strong>nicht</strong> bei ihm aufhält (vgl. § 1687a BGB), neben dem Informationsrecht (§ 1686<br />

BGB) nur ein Umgangsrecht (§ 1684 Abs. 1 BGB) und kein Mitspracherecht in<br />

wichtigen Angelegenheiten zusteht. Insofern ist die Frage, welchem Elternteil das<br />

<strong>Sorgerecht</strong> zusteht oder ob ein gemeinsames <strong>Sorgerecht</strong> begründet wird, <strong>nicht</strong> so

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