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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 83<br />

der Vater seit der Geburt der Kinder stets mit diesen und der Mutter<br />

zusammengelebt hatte. Während verheirateten und geschiedenen Eltern sowie<br />

Müttern, die <strong>nicht</strong> mit dem Vater ihres Kindes verheiratet waren, nach der damaligen<br />

Rechtslage das <strong>Sorgerecht</strong> nur nach einer Anhörung und dem Nachweis der<br />

Vernachlässigung durch die Sorgeberechtigten entzogen werden durfte, wurden<br />

Väter, die mit der Mutter ihres Kindes <strong>nicht</strong> verheiratet waren, als mögliche<br />

Sorgeberechtigte überhaupt <strong>nicht</strong> in Betracht gezogen, noch <strong>nicht</strong> einmal verbunden<br />

mit der Prüfung, ob sie ihr/e Kind/er vernachlässigt haben. Der Supreme Court hat<br />

entschieden, dass das Gesetz <strong>nicht</strong> per se davon ausgehen dürfe, dass Väter<br />

<strong>nicht</strong>ehelich geborener Kinder zur Ausübung der elterlichen Sorge und zur Erziehung<br />

ihrer Kinder ungeeignet seien. Eine solche Vermutung sei verfassungswidrig. Väter,<br />

die mit der Mutter des Kindes <strong>nicht</strong> verheiratet sind oder waren, sind somit <strong>nicht</strong><br />

anders zu behandeln als Väter ehelich geborener Kinder.<br />

Im Falle der Trennung der Eltern kann das Gericht es bei der gemeinsamen<br />

elterlichen Sorge der Eltern belassen oder einem Elternteil das alleinige <strong>Sorgerecht</strong><br />

übertragen. Seine Entscheidung hat es am Kindeswohl auszurichten (Henrich &<br />

Rieck, 1994-2007).<br />

Ebenso wie in England wurde die elterliche Sorge auch in den USA früher nach<br />

Personensorge (custody) und Vormundschaft (guardianship) unterteilt, während<br />

mittlerweile die custody sowohl die Personensorge als auch die Vermögenssorge<br />

beinhaltet. Die custody umfasst die tatsächliche Personensorge (personal custody)<br />

und die rechtliche Vertretung (legal custody).<br />

Da das <strong>Sorgerecht</strong> auch in den USA Personen- und Vermögenssorge umfasst und<br />

einen <strong>nicht</strong>sorgeberechtigten Elternteil hiervon weitgehend ausschließt, ist das<br />

Konzept demjenigen des deutschen Rechts vergleichbar. <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong><br />

bedeutet in den USA, dass alle wesentlichen Entscheidungen in Fragen des<br />

Kindeswohls (wie Gesundheit, schulische und religiöse Erziehung, Umgang mit<br />

Dritten) gemeinsam zu treffen sind. Kommt es zu Streit zwischen den<br />

<strong>Sorgerecht</strong>sinhabern, kann die gemeinsame Sorge auf Antrag eines Elternteils<br />

aufgehoben und das <strong>Sorgerecht</strong> einem Elternteil allein übertragen werden (Merkt,<br />

1994).<br />

Trennen sich verheiratete Eltern oder lassen sie sich scheiden, bleibt es<br />

grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, wobei hierfür jedoch eine<br />

Vereinbarung oder Entscheidung erforderlich ist. Allerdings gilt dies in der Regel nur<br />

für den Bereich der rechtlichen Vertretung, während die tatsächliche Personensorge<br />

meist einem Elternteil übertragen wird. Möchte dieser Elternteil mit dem Kind<br />

umziehen, braucht er die Zustimmung des anderen Elternteils, dem weiterhin die<br />

legal custody zusteht, oder eine gerichtliche Erlaubnis (Rieck, 2010).

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