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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 82<br />

Darüber hinaus kann das Gericht dem <strong>nicht</strong> mit der Mutter verheirateten Vater auch<br />

die gesamte elterliche Verantwortung entziehen (Sec. 4 [2A] CA 1989).<br />

Lebt das Kind – aufgrund gemeinsamer Bestimmung der Eltern oder gerichtlicher<br />

Anordnung – bei einem Elternteil, kann dieser in der Regel allein für das Kind<br />

handeln (vgl. Sec. 2 [7] CA 1989). Nur wenn es um Entscheidungen von besonderer<br />

Tragweite geht, ist die Zustimmung aller Inhaber der elterlichen Verantwortung<br />

zwingend (Duffield, Kempton, & Sabine, 2010, S. 170; Wirz, 1995).<br />

Will der Elternteil mit dem Kind gegen den Willen des anderen Elternteils umziehen,<br />

ist zu unterscheiden (vgl. Duffield, Kempton, & Sabine, 2010, S. 172f): besteht keine<br />

residence order, ist der Elternteil in seiner Freizügigkeit grundsätzlich unbeschränkt.<br />

Der andere Elternteil kann jedoch eine gerichtliche Anordnung beantragen, die den<br />

Umzug verbietet, wenn das Kindeswohl dies verlangt. Besteht eine residence order,<br />

erlaubt diese zwar den Umzug innerhalb des Vereinigten Königreichs, jedoch <strong>nicht</strong><br />

ins Ausland (Sec. 13 [1] b CA 1989). Lediglich ein Auslandsaufenthalt, dessen Dauer<br />

einen Monat <strong>nicht</strong> überschreitet, ist ohne Zustimmung oder gerichtliche Erlaubnis<br />

legitim. Möglich ist aber auch eine Beschränkung des Wohnorts schon in der<br />

residence order selbst, wodurch ein Umzug auch im Inland untersagt wird (Ellger,<br />

1994).<br />

3.2.2.4 USA: <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> kraft Gesetzes unabhängig von<br />

weiteren Voraussetzungen<br />

In den USA fällt das Familienrecht in die Regelungskompetenz der Einzelstaaten<br />

(vgl. Merkt, 1994). Bundesgesetzliche Regelungen sind lediglich in Form von<br />

Rahmengesetzen vorhanden. Grundsätzlich haben jedoch in allen Mitgliedstaaten<br />

beide Elternteile eines <strong>nicht</strong>ehelich geborenen Kindes – unabhängig von weiteren<br />

Voraussetzungen – kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge (custody) für<br />

das Kind inne (vgl. z. B. § 3010 FamGB California, § 9: 2-4 SorgeRG New Jersey; aA<br />

wohl Denthloff, 2009; Rieck, 2010).<br />

Bis Anfang der 1970er Jahre galt auch in den USA der Grundsatz, dass das<br />

<strong>Sorgerecht</strong> für ein Kind, dessen Eltern <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet sind, allein der<br />

Mutter zusteht. Der Supreme Court hatte jedoch bereits im Jahre 1972 in der<br />

Grundsatzentscheidung Stanley v Illinois vom 03.04.1972 153 über die Beschwerde<br />

eines Vaters zu entscheiden, über dessen drei <strong>nicht</strong>eheliche Kinder der Staat nach<br />

dem Tod der Mutter kraft Gesetzes die Vormundschaft erlangt hatte, ohne dass die<br />

Eignung des Vaters zur Ausübung der elterlichen Sorge geprüft worden war, obwohl<br />

153 abzurufen unter http://caselaw.lp.findlaw.com/scripts/getcase.pl?court=US&vol=405&invol=645<br />

(12.02.2010).

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