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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 81<br />

<strong>Sorgerecht</strong>s. Letztere dürften jedoch nur einen geringen Anteil an der Gesamtzahl<br />

der Anträge ausmachen (vgl. Scherpe J. , 2009).<br />

Zwar sind <strong>nicht</strong> mit der Mutter des Kindes verheiratete Väter durch diese Regelungen<br />

verheirateten Vätern rechtlich weitgehend gleichgestellt, dennoch werden in der<br />

Literatur Reformüberlegungen diskutiert (vgl. Lowe & Douglas, 2007).<br />

Bedeutung der elterlichen Sorge<br />

Der englische Children Act (CA) 1989 beschreibt in Sec. 3 Abs. 1 die Bedeutung der<br />

elterlichen Verantwortung: Gemeint sind „alle Rechte, Pflichten, Befugnisse,<br />

Verantwortung und die Autorität, die kraft Gesetzes einem Elternteil gegenüber dem<br />

Kind und seinem Vermögen zustehen“ (vgl. zum Begriff Lowe & Douglas, 2007). Die<br />

elterliche Verantwortung gewährt den Inhabern das Recht, wichtige Entscheidungen<br />

im Leben des Kindes zu treffen, wie solche bezüglich Erziehung, Religion und<br />

medizinischer Versorgung, und den Alltag zu organisieren (vgl. Duffield, Kempton, &<br />

Sabine, 2010, S. 166). Nachdem früher eine Unterscheidung nach Vormundschaft<br />

(guardianship) und Personensorge (custody) bestand, wurden beide Bereiche in der<br />

elterlichen Verantwortung zusammengeführt (Henrich D. , 2006; Ellger, 1994),<br />

sodass diese der elterlichen Sorge im deutschen Recht grundsätzlich vergleichbar ist<br />

(Woelke, 2005).<br />

Leben die Eltern getrennt oder trennen sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nach<br />

der Geburt des Kindes, bleiben beide Elternteile Inhaber der elterlichen Sorge und<br />

können den Aufenthaltsort des Kindes gemeinsam bestimmen (Wirz, 1995). Die<br />

Eltern oder das Kind haben aber gem. Sec. 8 CA 1989 die Möglichkeit, eine<br />

gerichtliche Anordnung zu beantragen, die die elterliche Verantwortung eines<br />

Elternteils einschränken kann. Das Gericht ist bei seiner Entscheidungsfindung nur<br />

dem Kindeswohl verpflichtet und erlässt in den meisten Trennungs- und<br />

Scheidungsfällen keine Anordnung, wenn eine einvernehmliche Regelung der Eltern<br />

noch möglich erscheint (Woelke, 2005). Wird jedoch eine Anordnung erlassen,<br />

handelt es sich häufig um eine Verfügung über den Aufenthaltsort des Kindes<br />

(residence order, Sec. 8 [1] CA 1989). Dadurch wird den Eltern die elterliche<br />

Verantwortung <strong>nicht</strong> entzogen, sondern diese wird nur eingeschränkt. Das Gericht<br />

hat einen weiten Spielraum, der von einer Anordnung reicht, die nur den Namen der<br />

Person, bei der das Kind wohnen wird (Ellger, 1994), bis dahin, dass es die<br />

residence order sehr konkret ausgestaltet und z. B. ein Wechselmodell (shared<br />

residence order) festlegt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht (Sec. 11 [4] CA<br />

1989; Wirz, 1995). Die Vollstreckung der residence order ist in Sec. 14 CA 1989<br />

geregelt. Ziehen die Eltern wieder zusammen, verliert eine residence order mit dem<br />

Ablauf von sechs Monaten ihre Gültigkeit (Sec. 11 [6] CA 1989).

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