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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 80<br />

Elterliche Verantwortung für Kinder, die nach dem 01.12.2003 geboren wurden<br />

Dieselben Möglichkeiten stehen dem <strong>nicht</strong>ehelichen Vater offen, um die elterliche<br />

Verantwortung für ein nach dem 01.12.2003 geborenes Kind zu erlangen. Überdies<br />

wurde den Eltern nun die Möglichkeit eingeräumt, gleichberechtigt die elterliche<br />

Verantwortung für das Kind zu erlangen, indem sie das Kind bei dessen Geburt<br />

gemeinsam standesamtlich anmelden und der Vater mit Zustimmung der Mutter als<br />

Vater in die Geburtsurkunde eingetragen wird. Dies stellt in England inzwischen den<br />

Regelfall dar. Im Jahr 2005 erhielten etwa 85 % aller Väter von <strong>nicht</strong>ehelichen<br />

Kindern auf diese Weise elterliche Verantwortung (Scherpe J. , 2009). Der Vater<br />

kann die Vaterschaft auch nachträglich eintragen lassen und erhält hierdurch<br />

ebenfalls die elterliche Verantwortung, sofern er eine eidesstattliche Versicherung<br />

über die Vaterschaft sowie eine Zustimmungserklärung der Mutter vorlegen kann<br />

(Fischer, 2009, S. 11).<br />

Möglichkeiten zur Erlangung des <strong>Sorgerecht</strong>s gegen den Willen der Mutter<br />

Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, kann der Vater eine gerichtliche<br />

Entscheidung (parental responsibility order) beantragen. Die Mutter kann in diesem<br />

Fall zwar der Gewährung der elterlichen Verantwortung widersprechen, das Gericht<br />

ist hieran jedoch <strong>nicht</strong> gebunden, sondern entscheidet allein nach Maßstäben des<br />

Kindeswohls (Fischer, 2009).<br />

In der Praxis wird der weit überwiegenden Anzahl von Anträgen auf Übertragung<br />

elterlicher Verantwortung stattgegeben. Im Jahr 2006 wurden nur 148 von 9.674<br />

Anträgen, im Jahr 2007 149 von 8.398 Anträgen und im Jahr 2008 108 von 7.773<br />

Anträgen abgewiesen (Judicial and Court Statistics 2006, 88, Tabelle 5.4; Judicial<br />

and Court Statistics 2007, 94, Tabelle 5.4; Judicial and Court Statistics 2008, 95,<br />

Tabelle 5.4).<br />

Hierbei handelte es sich überwiegend um Fälle, in denen der Vater in der<br />

Vergangenheit bereits gegenüber der Mutter oder dem Kind gewalttätig geworden<br />

war (Scherpe J. , 2009).<br />

In 8.702 Fällen erging dagegen im Jahr 2006, in 7.570 Fällen im Jahr 2007 und in<br />

7.072 Fällen im Jahr 2008 die beantragte Anordnung. In den übrigen Fällen wurde<br />

der Antrag entweder zurückgezogen oder es wurde keine Anordnung getroffen (sog.<br />

order of no order).<br />

Zu berücksichtigen ist, dass in den ausgewiesenen Zahlen <strong>nicht</strong> nur die Anträge von<br />

Vätern enthalten sind, deren Kinder außerhalb einer Ehe ihrer Eltern geboren<br />

wurden, sondern auch Anträge von Stiefelternteilen auf Übertragung des

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