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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 79<br />

Wurde den <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateten Eltern auf ihren gemeinsamen Antrag hin<br />

von der Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge übertragen, haben sie<br />

zwingend zuvor eine Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes<br />

getroffen (vgl. Aebi-Mueller, 2007). Insofern ist auch der Aufenthalt des Kindes<br />

geklärt worden, falls die Eltern getrennt leben. Tauchen Schwierigkeiten bei der<br />

Umsetzung der Vereinbarung auf und ändert sich die Situation wesentlich, kann die<br />

vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge neu regeln und auf einen<br />

Elternteil übertragen, wenn dies aus Kindeswohlgründen geboten ist (Art. 298a Abs.<br />

2 ZGB). Zwar verlangt das Kindeswohl eine gewisse Kooperationsbereitschaft der<br />

Eltern, dennoch kann die Übertragung der elterlichen Sorge abgelehnt werden, wenn<br />

die Eltern dem Kind gegenüber zuverlässig sind und sich der Streit der Eltern <strong>nicht</strong><br />

auf das Kind auswirkt (vgl. Bundesgericht FamPra.ch 2003). Es kann aber auch nur<br />

die rechtliche Obhut, die dem Aufenthaltsbestimmungsrecht entspricht, auf einen der<br />

Elternteile übertragen werden (Hausheer, Geiser, & Aebi-Mueller, 2007, § 17 Rn<br />

17.88 ).<br />

3.2.2.3 England: Recht, sich in gemeinsame Sorge einzuklagen<br />

Das englische Recht spricht <strong>nicht</strong> (mehr) vom <strong>Sorgerecht</strong> (custody) der Eltern,<br />

sondern geht vom Begriff der elterlichen Verantwortung (parental responsibility) aus.<br />

Diese umfasst die Erziehung des Kindes sowie die Sorge für die Person des Kindes<br />

und dessen Vermögen und die gesetzliche Vertretung des Kindes (Fischer, 2009).<br />

Allerdings kennt das englische Recht keine „gemeinsame“ elterliche Verantwortung,<br />

wie sie dem deutschen Recht immanent ist. Vielmehr nehmen die Inhaber der<br />

elterlichen Verantwortung ihre Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind<br />

unabhängig voneinander wahr (Scherpe J. , 2009; Wirz, 1995; Ellger, 1994).<br />

Die elterliche Verantwortung für ein <strong>nicht</strong>eheliches Kind steht mit dessen Geburt<br />

grundsätzlich allein der Mutter zu. Der Vater hat in diesem Fall verschiedene<br />

Möglichkeiten ebenfalls die elterliche Verantwortung zu erlangen:<br />

Elterliche Verantwortung für Kinder, die vor dem 01.12.2003 geboren wurden<br />

Die elterliche Verantwortung für ein Kind, das vor dem 01.12.2003 geboren wurde,<br />

kann der Vater erlangen<br />

durch Eheschließung mit der Mutter,<br />

aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (parental responsibility<br />

order) oder<br />

durch Hinterlegung einer gemeinsamen elterlichen Vereinbarung bei<br />

Gericht (parental responsibility agreement) (Fischer, 2009).

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