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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 78<br />

Bedeutung der elterlichen Sorge<br />

Der Begriff der elterlichen Sorge löste den früher verwendeten der elterlichen Gewalt<br />

ab und beinhaltet eine Gesamtheit an Rechten und Pflichten, die von den Eltern im<br />

Sinne des Kindeswohls wahrzunehmen sind (Büchler & Vetterli, 2007).<br />

Die elterliche Sorge umfasst im schweizerischen Recht insbesondere die<br />

Entscheidungsbefugnis der Eltern in den Angelegenheiten ihrer Kinder in<br />

persönlicher (Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Ausbildung, Religion) und<br />

vermögensrechtlicher Sicht (Art. 301 ff ZGB). Erfasst sind ebenso die gesetzliche<br />

Vertretung und das Zustimmungsrecht zu Rechtsgeschäften der Kinder, das an die<br />

Stelle der Vertretung tritt, wenn diese minderjährig, aber urteilsfähig sind (vgl. Art. 19<br />

Abs. 1, Art. 306 Abs. 1 ZGB). Die sog. Obhut, also die Befugnis, über den Aufenthalt<br />

des Kindes zu entscheiden und die Rechte und Pflichten auszuüben, die mit der<br />

Betreuung und Erziehung im Alltag verbunden sind, ist grundsätzlich Teil der<br />

elterlichen Sorge (Trachsel, 2007).<br />

Damit entsprechen Umfang und Gegenstand der elterlichen Sorge grundsätzlich<br />

derjenigen im deutschen Recht.<br />

Für den Fall des Getrenntlebens der Eltern können Schwierigkeiten in zwei<br />

Entscheidungsbereichen, nämlich dem der alltäglichen Betreuung und dem der für<br />

die Entwicklung des Kindes wichtigen Angelegenheiten entstehen. Entscheidungen<br />

der tatsächlichen, täglichen Sorge können von dem Elternteil, der die Obhut innehat<br />

und bei dem das Kind lebt, allein entschieden werden (Büchler & Vetterli, 2007). Das<br />

gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht gebietet, wenn die elterliche Sorge<br />

beiden Eltern zusteht, dass Wohnortwechsel des Kindes einvernehmlich<br />

beschlossen werden (Büchler & Vetterli, 2007). Heben verheiratete Eltern, denen die<br />

elterliche Sorge von Gesetzes wegen gemeinsam zusteht, den gemeinsamen<br />

Haushalt auf, ordnet das Gericht im Eheschutzverfahren oder als vorsorgliche<br />

Maßnahme im Scheidungs- oder Trennungsprozess notwendig werdende<br />

Maßnahmen an (Art. 176 Abs. 3, Art. 137 Abs. 2 ZGB), wobei in der Regel statt der<br />

gesamten elterlichen Sorge nur die Obhut auf einen Elternteil übertragen wird. Wenn<br />

später – insbesondere im Falle der Scheidung nach Art. 133 Abs. 1 ZGB – eine<br />

<strong>Sorgerecht</strong>sentscheidung erforderlich ist, kommt der Entscheidung über die Obhut<br />

häufig Präjudizwirkung zu, da diese auch die tatsächliche Sorge umfasst und die<br />

Kontinuität der Betreuung als wichtiger Aspekt des Kindeswohls angesehen wird<br />

(Büchler & Vetterli, 2007). Beantragen die Eltern gem. Art. 133 Abs. 3 ZGB, dass die<br />

gemeinsame elterliche Sorge trotz Scheidung bestehen bleiben solle, wird dem<br />

Antrag teilweise nur stattgegeben, wenn zu erwarten ist, dass auch beide Elternteile<br />

sich – über ein Besuchsrecht im gewöhnlichen Umfang hinaus – an der Betreuung<br />

des Kindes beteiligen (Büchler & Vetterli, 2007).

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