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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 77<br />

Der Vater erkennt das Kind innerhalb eines Jahres bzw. innerhalb von sechs<br />

Monaten nach seiner Geburt an. Nach Ablauf dieser Frist hängt das<br />

gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> von einem gemeinsamen Begehren oder einem<br />

entsprechenden Antrag eines Elternteils ab.<br />

Die Eltern leben im Zeitpunkt der Anerkennung zusammen, oder sie legen<br />

eine Vereinbarung in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt des Kindes<br />

vor, die von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden kann.<br />

Die Eltern haben mindestens ein Jahr mit dem Kind zusammengelebt.<br />

Aufgrund der geäußerten Kritik wird der Vorentwurf nun in dem Sinne überarbeitet,<br />

dass das <strong>Sorgerecht</strong> bei <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateten Eltern wie bisher vorerst<br />

einzig der Mutter zusteht. Zum gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong> kommt es nur, wenn sich<br />

die Mutter mit dem <strong>Sorgerecht</strong> des Vaters einverstanden erklärt oder wenn das<br />

Gericht auf Klage des Vaters hin so entscheidet. Hierdurch soll dem Grundsatz<br />

Rechnung getragen werden, dass die Partner einer <strong>nicht</strong>ehelichen<br />

Lebensgemeinschaft ihre Beziehung grundsätzlich selber regeln (Pressemitteilung<br />

vom 16.12.2009).<br />

Die Regelung in Art. 298c und d ZGB-VE, wonach im Falle der gerichtlichen<br />

Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich die Mutter die alleinige elterliche Sorge<br />

innehat, der Vater jedoch verlangen kann, dass ihm die elterliche Sorge gemeinsam<br />

mit der Mutter zugesprochen wird, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist, fand<br />

überwiegend Zustimmung. Zum Teil wird jedoch gefordert, dass sichergestellt<br />

werden müsse,<br />

dass die Zuweisung der gemeinsamen Sorge von einem gemeinsamen<br />

Begehren der Eltern abhängig gemacht wird,<br />

dass die elterliche Sorge auch dann dem Vater übertragen werden kann,<br />

wenn sich die Mutter dagegen wehrt,<br />

dass die Modalitäten der Betreuung des Kindes und des Beitrags zu seinem<br />

Unterhalt zuerst im Rahmen einer obligatorischen Mediation verhandelt und<br />

erst in letzter Linie vom Gericht geklärt werden.<br />

Zwei Vernehmlassungsteilnehmer wollen die Regelung, wonach sich der Vater,<br />

dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, in das <strong>Sorgerecht</strong> einklagen kann,<br />

dagegen völlig streichen, weil die angesprochenen Väter kein Interesse am<br />

Kindesverhältnis hätten, wie sich in der Notwendigkeit einer Vaterschaftsklage zeige.

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