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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 76<br />

Die Vorlage trägt <strong>nicht</strong>s zur Sicherung des Kindeswohls bei; besser als eine<br />

Revision des <strong>Sorgerecht</strong>s wäre eine Stärkung der Stellung des Kindes im<br />

Scheidungsverfahren, namentlich mit Blick auf sein Recht, angehört zu<br />

werden.<br />

Die Vorlage trägt der Komplexität der Probleme zu wenig Rechnung und<br />

erweist sich in wichtigen Punkten als lückenhaft, sodass sich vorerst eine<br />

grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage aufdrängt. Gerade für strittige Fälle<br />

bringt die Vorlage keine Verbesserung.<br />

Das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> vermag als Regel nur dann zu überzeugen,<br />

wenn sich die Väter auch tatsächlich in der Erziehung ihrer Kinder engagieren.<br />

Es ist illusorisch zu meinen, dass das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> zu weniger<br />

Konflikten führt; es muss im Gegenteil befürchtet werden, dass damit mehr<br />

Probleme geschaffen als gelöst werden.<br />

Es besteht ein grundsätzlicher Unterschied, je nachdem, ob sich die Eltern<br />

verständigen können oder <strong>nicht</strong>.<br />

Der Vorschlag des Bundesrates, wonach im Falle einer Anerkennung des Kindes<br />

durch den Vater das <strong>Sorgerecht</strong> automatisch beiden Elternteilen zustehen soll, ist<br />

weitgehend auf Ablehnung gestoßen (Pressemitteilung vom 16.12.2009). 152 Die<br />

vorgeschlagene Regelung berücksichtige <strong>nicht</strong>, ob die Eltern zusammen oder<br />

getrennt leben bzw. wie lange dies bereits der Fall ist. Die Anerkennung präjudiziere<br />

die Beziehungsqualität <strong>nicht</strong>.<br />

Gefordert wird deshalb, dass die Zuweisung der elterlichen Sorge auch an den Vater<br />

nur auf gemeinsamen Antrag der Eltern oder auf ein entsprechendes Gesuch des<br />

Vaters an die Kindesschutzbehörde hin erfolgt. Die Behörde solle dann auf der<br />

Grundlage einer Vereinbarung der Eltern, die sich namentlich zur Betreuung und<br />

zum Unterhalt des Kindes äußert oder auf der Grundlage im Gesetz festzulegender<br />

Kriterien entscheiden. Die Kindesschutzbehörde habe hierbei von Amts wegen zu<br />

prüfen, ob das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> im Einklang mit dem Kindeswohl stehe.<br />

Existiert keine Vereinbarung der Eltern oder kann diese <strong>nicht</strong> genehmigt werden, soll<br />

die Kindesschutzbehörde darüber entscheiden, wem – bei gemeinsamem <strong>Sorgerecht</strong><br />

– das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind/die Kinder zustehen soll.<br />

Vereinzelt wird gefordert, dass das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong><br />

verheirateter Eltern nur unter folgenden Voraussetzungen eintreten soll:<br />

152 Abzurufen unter:<br />

http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2009/ref_2009-12-160.html<br />

(12.02.2010).

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