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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 75<br />

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 151<br />

Die Vernehmlassung über die Vorentwürfe für eine Revision des Zivilgesetzbuches<br />

(Elterliche Sorge) und des Strafgesetzbuches (Art. 220) fand in der Zeit vom<br />

28.01.2009 bis zum 30.04.2009 statt. Alle 26 Kantone, die politischen Parteien,<br />

sowie 84 interessierte Organisationen wurden eingeladen, ihre Stellungnahme<br />

abzugeben. Rückmeldungen kamen von allen Kantonen, acht politischen Parteien<br />

und 37 Organisationen.<br />

Die Mehrzahl derjenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben (nämlich 19<br />

Kantone, sieben politische Parteien und 23 Organisationen) unterstützen den<br />

Vorschlag, dass in Zukunft sowohl geschiedene Eltern als auch Eltern, die nie<br />

<strong>miteinander</strong> verheiratet waren, grundsätzlich das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> innehaben<br />

sollen. Dies wird mit folgenden Erwägungen begründet:<br />

Väter und Mütter sollen die gleichen Rechte und Pflichten haben.<br />

Das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> trägt dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung.<br />

Das Wohl des Kindes wird auf diese Weise besser berücksichtigt.<br />

Es erfolgt eine Angleichung an die Gesetzgebung der meisten europäischen<br />

Staaten.<br />

Das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> berücksichtigt die Kritik in der Lehre und trägt<br />

neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung.<br />

Das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> erinnert die Eltern im Idealfall an ihre<br />

Verantwortung und vermeidet Streitigkeiten, weil über das <strong>Sorgerecht</strong> bei<br />

einer Scheidung <strong>nicht</strong> mehr wie über andere Punkte verhandelt werden kann.<br />

Das Risiko erfolgreicher Kindesentführungen ins Ausland wird vermindert, weil<br />

man sich bei gemeinsamem <strong>Sorgerecht</strong> einfacher auf die diesbezüglichen<br />

internationalen Konventionen berufen kann.<br />

Sieben Kantone, eine politische Partei und 17 Organisationen lehnen eine Revision<br />

des Gesetzes dagegen ab. Dies wird mit folgenden Erwägungen begründet:<br />

Die Revision ist unnötig; das geltende Recht genügt, da es den Eltern bereits<br />

ermöglicht, sich auf das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> zu verständigen.<br />

Die Vorlage geht <strong>nicht</strong> weit genug; nötig ist eine Vorlage, die der Gesamtheit<br />

der Kindeswohlaspekte Rechnung trägt (wirtschaftliche Not von Eineltern-<br />

Haushalten, häusliche Gewalt etc.).<br />

151 Die dargestellten Ergebnisse sind dem Bericht über das Vernehmlassungsverfahren Dezember<br />

2009 entnommen. Dieser ist abzurufen unter:<br />

http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/gesellschaft/gesetzgebung/elterlichesorge.Par.0007.File.tmp/<br />

ve-ber-d.pdf (12.02.2010).

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