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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 74<br />

Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge gem. Art. 298 Abs. 2 ZGB dem Vater<br />

oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was das Wohl des Kindes<br />

erfordert.<br />

Gem. Art. 298a Abs. 1 ZGB können die Eltern seit dem 01.01.2002 bei der<br />

Vormundschaftsbehörde beantragen, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu<br />

übertragen (Wolf & Steiner, 2006). Dies setzt voraus, dass sich die Eltern in einer<br />

genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes<br />

und über die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt haben. Die<br />

Vormundschaftsbehörde überträgt den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge,<br />

wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.<br />

Bestrebungen zur Änderung der Gesetzeslage<br />

Der schweizerische Bundesrat hatte am 28.01.2009 einen Vorentwurf zur<br />

Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des<br />

Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) in die Vernehmlassung geschickt, mit<br />

dem unter anderem die Vorschriften zur Regelung der elterlichen Sorge <strong>nicht</strong><br />

<strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern geändert werden sollen. Für diesen Teilbereich sah<br />

der Entwurf eine differenzierte Lösung vor:<br />

Hat der Vater das Kind <strong>nicht</strong> anerkannt, soll die elterliche Sorge kraft Gesetzes zu-<br />

nächst nach wie vor allein der Mutter zustehen (Art. 298 Abs. 2 ZGB-VE). Hat der<br />

Vater das Kind anerkannt, sollen die Eltern dagegen kraft Gesetzes die gemeinsame<br />

elterliche Sorge bekommen (Art. 298 Abs. 1 ZGB-VE). Für die Erlangung der<br />

gemeinsamen elterlichen Sorge soll <strong>nicht</strong> mehr Voraussetzung sein, dass sich die<br />

Eltern zuvor über ihre Anteile an der Betreuung und den Unterhalt geeinigt haben.<br />

Steht die elterliche Sorge beiden Eltern zu, können sie gemeinsam die Übertragung<br />

auf einen Elternteil verlangen (Art. 298b Abs. 1 ZGB-VE). Das Gericht kommt diesem<br />

Antrag nach, wenn dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Beantragt nur ein<br />

Elternteil die Übertragung der Alleinsorge, gibt das Gericht diesem Antrag statt, wenn<br />

das Wohl des Kindes es verlangt (Art. 298b Abs. 2 ZGB-VE).<br />

Wird die Vaterschaft <strong>nicht</strong> anerkannt, sondern gerichtlich festgestellt, hat<br />

grundsätzlich die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne (Art. 298c ZGB-VE). Der<br />

Vater kann jedoch verlangen, dass ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit der<br />

Mutter zugesprochen wird, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Art. 298d<br />

Abs. 1 ZGB-VE).

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