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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 73<br />

Bei Anerkennung, <strong>nicht</strong> jedoch bei gerichtlicher Feststellung der Vaterschaft<br />

In Polen (Art. 93 § 2 FamVGB), Frankreich (Art. 372 Abs. 2 Code Civil) und<br />

Griechenland (Art. 1515 ZGB) wird ein gemeinsames <strong>Sorgerecht</strong> kraft Gesetzes nur<br />

dann begründet, wenn die Vaterschaft anerkannt (in Frankreich: innerhalb eines<br />

Jahres), <strong>nicht</strong> jedoch wenn sie gerichtlich festgestellt wurde. In Polen kann dem<br />

Vater jedoch in dem Fall, dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, durch<br />

das Gericht die elterliche Gewalt allein oder neben der Mutter zugesprochen werden<br />

(Art. 93 § 2 FamVGB).<br />

3.2.2 Exemplarische Untersuchung der Rechtslage einzelner Staaten<br />

Im Folgenden werden die Regelungen einiger Länder vertiefter untersucht. Um einen<br />

möglichst umfassenden Überblick über die in Betracht kommenden<br />

Regelungsmodelle zu geben, wurde aus jeder Untergruppe der beiden Grundmodelle<br />

ein Land herausgegriffen, auf dessen Regelungen näher eingegangen werden soll.<br />

Zusätzlich zu den Regelungen hinsichtlich des <strong>Sorgerecht</strong>s für <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong><br />

verheiratete Eltern wird jeweils kurz erläutert, was unter dem Begriff des <strong>Sorgerecht</strong>s<br />

bzw. der elterlichen Sorge in der jeweiligen Rechtsordnung inhaltlich zu verstehen<br />

ist. Denn nur dann, wenn sich dem deutschen Recht weitgehend entsprechende<br />

Konzepte und Bedeutungen finden, erscheint ein direkter Vergleich sinnvoll. Bei der<br />

Betrachtung soll das Konzept der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Getrenntleben<br />

der Eltern im Vordergrund stehen, da bei Zusammenleben der Eltern die Frage der<br />

rechtlich zugeordneten Entscheidungsbefugnisse für den Alltag in den Familien in<br />

aller Regel weniger Relevanz erlangt.<br />

3.2.2.1 Deutschland: <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> aufgrund gemeinsamer,<br />

<strong>nicht</strong> genehmigungsbedürftiger Erklärung<br />

Da die Rechtslage in Deutschland – das exemplarisch für diese Gruppe steht – in<br />

den weiteren Expertisen/Arbeitspapieren bereits umfassend aufgearbeitet wurde,<br />

wird hier auf eine Wiederholung verzichtet.<br />

3.2.2.2 Schweiz: <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> aufgrund gemeinsamer,<br />

Geltende Rechtslage<br />

genehmigungsbedürftiger Erklärung<br />

Gem. Art. 298 Abs. 1 ZGB steht die elterliche Sorge für ein <strong>nicht</strong>ehelich geborenes<br />

Kind allein der Mutter zu. Nur wenn die Mutter unmündig, entmündigt oder gestorben<br />

ist oder ihr die elterliche Sorge entzogen wurde, überträgt die

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