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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 70<br />

gegenseitiger Übereinstimmung oder mit Zustimmung der Mutter erfolgt ist (Rissl,<br />

2006). In Liechtenstein ist ein gemeinsamer Antrag beider Eltern Voraussetzung für<br />

eine entsprechende Entscheidung. Überdies müssen die Eltern mit dem Kind in<br />

dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und die Verfügung darf für das Wohl des<br />

Kindes <strong>nicht</strong> nachteilig sein.<br />

Eine in besonderer Weise ausdifferenzierte Regelung findet sich im griechischen<br />

Recht. Dort steht gem. Art. 1515 Abs. 1 S. 1 ZGB die elterliche Sorge für ein<br />

<strong>nicht</strong>eheliches Kind zunächst allein der Mutter zu. Wenn der Vater die Vaterschaft<br />

anerkennt, erlangt auch er das <strong>Sorgerecht</strong>. Er kann es jedoch gem. Art. 1515 Abs. 1<br />

S. 2 ZGB nur ausüben, wenn sich die Eltern darüber einig sind (vgl. Kastrissios,<br />

2009) oder die elterliche Sorge der Mutter geendet hat, oder sie sie aus tatsächlichen<br />

oder rechtlichen Gründen <strong>nicht</strong> ausüben kann. Gem. Art. 1515 Abs. 2 ZGB kann das<br />

Gericht dem Vater auf dessen Antrag in jedem anderen Fall die Ausübung der<br />

elterlichen Sorge oder eines Teils davon übertragen, soweit das Wohl des Kindes es<br />

erfordert. Im Fall einer gerichtlichen Anerkennung darf der Vater gem. Art. 1515 Abs.<br />

3 S. 1 ZGB, wenn er im Anerkennungsprozess seine Vaterschaft bestritten hat,<br />

weder die elterliche Sorge ausüben noch die Mutter bei Ausübung der elterlichen<br />

Sorge ersetzen, es sei denn, die Eltern haben eine andere Vereinbarung getroffen<br />

(Kastrissios, 2009). Das Gericht kann jedoch, wenn das Wohl des Kindes es<br />

erfordert, auf Antrag des Vaters anders entscheiden, sofern die elterliche Sorge der<br />

Mutter geendet hat oder die Mutter sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen<br />

<strong>nicht</strong> ausüben kann.<br />

3.2.1.2 <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> kraft Gesetzes<br />

Unabhängig von weiteren Voraussetzungen<br />

Daneben gibt es Länder, die <strong>nicht</strong> zwischen ehelichen und <strong>nicht</strong>ehelichen Kindern<br />

unterscheiden, sodass auch bei <strong>nicht</strong>ehelichen Kindern grundsätzlich beide Eltern –<br />

unabhängig von weiteren Voraussetzungen – das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong><br />

innehaben, sofern die Elternschaft festgestellt ist. Dies ist der Fall in z. B.:<br />

Albanien (Art. 220, Art. 227 Abs. 1 FamGB)<br />

Armenien (Art. 54a ff FamGB)<br />

Aserbaidschan (Art. 56 ff FamGB)<br />

Belgien (Art. 373 f BGB)<br />

Bulgarien (Art. 72 FamGB)<br />

Estland (§§ 45, 49 FamGB)<br />

Georgien (Art. 1197 ZGB)

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