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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 69<br />

Zeitpunkt der Geburt oder innerhalb der letzten zehn Monate vor der Geburt unter<br />

einer gemeinsamen Adresse gemeldet waren (Fischer, 2009).<br />

Genehmigungsbedürftig<br />

In Finnland (§ 6 f SorgG), Schweden, der Schweiz (Art. 298 Abs. 1 ZGB), Österreich<br />

(§ 166 S. 1 ABGB) und den Niederlanden steht die elterliche Sorge für ein<br />

<strong>nicht</strong>eheliches Kind grundsätzlich ebenfalls allein der Mutter zu. Die Eltern können<br />

jedoch aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Vereinbarung (Österreich, Schweiz,<br />

Finnland) oder eines gemeinsamen Antrags (Niederlande: Art. 252, 253b BGB;<br />

Schweden: § 3 f Elterngesetz) das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> erlangen, sofern dies<br />

dem Kindeswohl entspricht. Zu beachten ist hierbei, dass in allen genannten Ländern<br />

zur Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter<br />

Eltern grundsätzlich ein Konsens der Eltern erforderlich ist. In der Schweiz wird<br />

beispielsweise vorausgesetzt, dass sich die Eltern in einer genehmigungsfähigen<br />

Vereinbarung über ihre Anteile an der Kinderbetreuung sowie die Unterhaltskosten<br />

geeinigt haben (Aebi-Mueller, 2007).<br />

Recht, sich in gemeinsame Sorge einzuklagen<br />

In einigen Rechtsordnungen steht die elterliche Sorge für ein <strong>nicht</strong>eheliches Kind mit<br />

dessen Geburt grundsätzlich allein der Mutter zu. Der Vater hat jedoch die<br />

Möglichkeit, mit Billigung oder gegen den Willen der Mutter ein (Mit-)<strong>Sorgerecht</strong> vor<br />

Gericht zu erstreiten. So z. B. in:<br />

Dominikanische Republik (Art. 374 Abs. 1 Satz 1 ZGB)<br />

England (Sec 2 Abs. 2 Buchst. b iVm Sec 4 Abs. 1 Children Act 1989)<br />

Irland (Sec. 6A Abs. 1, Sec. 9 Guardianship of Infants Act 1964).<br />

Südafrika (Sec. 2 Natural Fathers Of Children Born Out Of Wedlock Act 1997)<br />

Auch in Dänemark, Finnland, Schweden und den Niederlanden hat der Vater, der<br />

das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong> anstrebt, grundsätzlich die Möglichkeit, sich in das<br />

<strong>Sorgerecht</strong> einzuklagen, wenn ein Konsens mit der Mutter <strong>nicht</strong> erzielt werden kann.<br />

In Österreich, der Schweiz und Norwegen besteht diese Möglichkeit <strong>nicht</strong>; ebenso<br />

wenig bestand sie bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom<br />

21.07.2010 in Deutschland.<br />

In wieder anderen Rechtsordnungen kann dem Vater ein Mitsorgerecht durch das<br />

Gericht nur unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden. In Costa Rica ist<br />

dies beispielsweise nur dann möglich, wenn eine Vaterschaftsanerkennung in

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