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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 68<br />

3.2 Rechtsvergleich<br />

Nina Trunk & Diana Eschelbach<br />

Im Rahmen einer rechtsvergleichenden Untersuchung sollen die Grundmodelle<br />

elterlicher Sorge, die in anderen Staaten derzeit im geltenden Recht verankert sind,<br />

analysiert werden, um so Anregungen für eine mögliche Novellierung des deutschen<br />

Rechts zu gewinnen.<br />

3.2.1 Länderübersicht<br />

Bei der Betrachtung der Möglichkeiten zur Regelung der elterlichen Sorge <strong>nicht</strong><br />

<strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern, sind zwei Grundmodelle zu unterscheiden, die in<br />

ihrer jeweiligen Ausgestaltung weitere Differenzierungen erfahren (Dethloff, 2009).<br />

Nach dem einen Regelungsmodell hat der Vater eines <strong>nicht</strong>ehelich geborenen<br />

Kindes grundsätzlich nur dann die Möglichkeit, gemeinsam mit der Mutter das<br />

<strong>Sorgerecht</strong> für sein Kind zu erlangen, wenn die Mutter hiermit einverstanden ist. In<br />

Ausnahme von diesem Grundsatz eröffnen einige Länder dem Vater auch die<br />

Möglichkeit, sich gegen den Willen der Mutter in das (gemeinsame) <strong>Sorgerecht</strong><br />

einzuklagen. Nach dem zweiten Regelungsmodell haben auch Eltern eines Kindes,<br />

die <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet sind, grundsätzlich das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong><br />

inne. Die beiden Regelungsmodelle und ihre Ausgestaltungen werden im Folgenden<br />

skizziert:<br />

3.2.1.1 <strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> aufgrund gemeinsamer Erklärung<br />

Nicht genehmigungsbedürftig<br />

In Deutschland, Norwegen und Dänemark steht die elterliche Sorge für ein Kind,<br />

dessen Eltern <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet sind, grundsätzlich allein der Mutter zu.<br />

Eltern, die bei der Geburt ihres Kindes <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet waren, können<br />

jedoch eine Sorgeerklärung abgeben, die einer Behörde (in Deutschland dem<br />

Jugendamt, in Norwegen dem Einwohnerregister, in Dänemark der<br />

Staatsverwaltung) angezeigt, von dieser jedoch <strong>nicht</strong> genehmigt werden muss.<br />

Dasselbe gilt in Burkina Faso, wo eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem<br />

Vormundschaftsrichter abgegeben werden kann (Art. 516 Abs. 4 PersuFamGB),<br />

sowie in Portugal, wo die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abzugeben ist<br />

(Art. 1911 Abs. 3 ZGB).<br />

In Dänemark erlangen beide Elternteile außerdem für Kinder, die nach dem<br />

01.10.2007 geboren sind, kraft Gesetzes das gemeinsame <strong>Sorgerecht</strong>, wenn die<br />

Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird und beide Elternteile zum

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