23.01.2013 Aufrufe

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 66<br />

Mutter allenfalls die Personensorge zustand. Der (eheliche) Vater hatte das<br />

Endentscheidungsrecht inne. Erst allmählich haben sich die Positionen der ehelichen<br />

Eltern einander angeglichen: Während die dominierende Stellung des ehelichen<br />

Vaters kontinuierlich abgenommen hat, ist die Mutter zunehmend gleichberechtigt<br />

daneben getreten. Ausgangspunkt für die Rechtsänderungen nach 1949 war der<br />

Gleichberechtigungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 2 GG, wobei die Gleichberechtigung<br />

der verheirateten Mutter erst mit der Eherechtsreform von 1974 vollzogen wurde.<br />

Bezogen auf die <strong>nicht</strong>eheliche Mutter zeigen die letzten 110 Jahre seit Inkrafttreten<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass ihr ausgehend von einem massiven<br />

Misstrauen, ob sie für ihr Kind sorgen könne, zunehmend Eigenverantwortlichkeit für<br />

ihr Kind eingeräumt wird, bei gleichzeitiger Abnahme staatlicher Einflussnahme.<br />

Jedoch steht der bei Geburt <strong>nicht</strong> verheirateten Mutter erst seit Juli 1998 mit<br />

Aufhebung der von Amts wegen eintretenden Pflegschaft die volle elterliche Sorge<br />

ohne Beschränkung zu. Bemerkenswert ist, dass der <strong>nicht</strong>ehelichen Mutter in der<br />

DDR schon wesentlich früher eine eigenständige Rolle zugestanden wurde als in der<br />

Bundesrepublik. Der wesentliche Unterschied bestand aber darin, dass die<br />

Kindererziehung in der Familie <strong>nicht</strong> als Privatangelegenheit der Eltern, sondern als<br />

Mitwirkung an einem gesellschaftlichen Prozess verstanden wurde und das<br />

Erziehungsrecht im Sinne des vorgegebenen sozialistischen Erziehungsziels<br />

ausgefüllt werden sollte (Brümmer, 1980, S. 42ff, 116f).<br />

Auch das Recht des <strong>nicht</strong>ehelichen Vaters hat seit 1900 stetig zugenommen. Das<br />

uneheliche Kind galt lange Zeit als „familienlos“, d. h., eine Verwandtschaft zwischen<br />

ihm und dem Vater wurde verneint, es bestand jedoch eine Unterhaltspflicht. 149 Dies<br />

änderte sich erst 1970 mit Abschaffung des § 1589 Abs. 2 BGB. Der <strong>nicht</strong> mit der<br />

Mutter verheiratete Vater kann erst seit 1998 neben der Mutter <strong>Sorgerecht</strong>sinhaber<br />

werden – dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Mutter zustimmt. Das<br />

Recht des <strong>nicht</strong>ehelichen Vaters erreicht also <strong>nicht</strong> die Stellung eines ehelichen<br />

Vaters, dem i.d.R. sogar auch nach Trennung und Scheidung gemeinsam mit der<br />

Mutter das <strong>Sorgerecht</strong> für das Kind zusteht. 150 Gleichwohl ist die Rechtsentwicklung<br />

bezogen auf den <strong>nicht</strong>ehelichen Vater in Bewegung. Allerdings verlagerte sich die<br />

Diskussion bislang überwiegend ins Abstammungsrecht (Peschel-Gutzeit, 2009, S.<br />

58 f.), auf Fragen der Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung.<br />

Dies ist im Kontext eines Wandels der gesellschaftlichen und familiären Funktion des<br />

Vaters zu verstehen (Willekens, 2006; Meyer, 2006). Der Wandel der väterlichen<br />

149 Wobei auch diese eingeschränkt wurde, unter anderem durch die Möglichkeit, den moralischen<br />

Status der <strong>nicht</strong> verheirateten Mutter mittels der „Einrede des Mehrverkehrs“ anzuzweifeln (vgl. Meyer<br />

2005, Buske 2004). Diese Regelung wurde erst 1969 abgeschafft.<br />

150 Die gemeinsame Sorge als Regelfall nach Trennung und Scheidung wurde ebenfalls 1998 mit der<br />

großen Kindschaftsrechtsreform geschaffen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!