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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 65<br />

das Beistandschaftsgesetz vom 04.12.1997, 146 das ebenfalls zum 01.07.1998 in<br />

Kraft trat, aufgehoben. Seither gibt es nur noch das freiwillige Institut der<br />

Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB).<br />

Im Bereich der elterlichen Sorge <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern hat das<br />

Gesetz erstmals die Möglichkeit der so genannten „gemeinsamen elterlichen Sorge“<br />

geschaffen und ihnen damit die Gelegenheit gegeben, gemeinsame<br />

Entscheidungsverantwortung zu begründen (§§ 1626a bis 1626e BGB): Nach der<br />

bisherigen Rechtslage war das <strong>Sorgerecht</strong> systematisch getrennt in das Recht der<br />

elterlichen Sorge für eheliche und <strong>nicht</strong>eheliche Kinder. Während in der Ehe<br />

grundsätzlich beiden Eltern automatisch die elterliche Sorge über die Kinder zustand,<br />

hatte bei <strong>nicht</strong>ehelichen Kindern in der Regel die Mutter das alleinige <strong>Sorgerecht</strong>. Die<br />

§§ 1626a bis 1626e BGB regeln nunmehr die elterliche Sorge für Kinder, deren<br />

Eltern <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet sind: Unverheiratete Eltern haben seither – außer<br />

wie zuvor durch Heirat – die Möglichkeit, durch die beidseitige Abgabe einer<br />

Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen.<br />

Eine grundlegende Neufassung erhielt die Regelung der elterlichen Sorge bei<br />

Trennung und Scheidung der Eltern: § 1671 BGB regelt die elterliche Sorge im Fall<br />

der <strong>nicht</strong> nur vorübergehenden Trennung von Eltern, denen die gemeinsame<br />

elterliche Sorge zusteht. Eine Unterscheidung zwischen Scheidung und<br />

Getrenntleben der Eltern findet <strong>nicht</strong> statt. Ferner ist grundsätzlich für Eltern, die sich<br />

trennen oder scheiden lassen, der automatische Fortbestand der gemeinsamen<br />

elterlichen Sorge vorgesehen. Eine <strong>Sorgerecht</strong>sregelung durch das Gericht von Amts<br />

wegen wird <strong>nicht</strong> mehr getroffen.<br />

d) Kinderrechteverbesserungsgesetz 2002<br />

Mit dem Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten, 147 das zum<br />

12.04.2002 in Kraft trat, können nun auch gemeinsam Sorgeberechtigte eine<br />

Beistandschaft beantragen.<br />

3.1.6 Zusammenfassung<br />

Betrachtet man die letzten 110 Jahre Rechtsentwicklung zur elterlichen Sorge bzw.<br />

elterlichen Gewalt (zunächst ausgeübt allein durch den Vater), 148 so wird deutlich,<br />

dass sich die Rolle des Vaters fast ausschließlich aus seiner Funktion als Ehemann<br />

der Mutter ableitete, mithin aus seiner Stellung zur Mutter des Kindes. Seine Position<br />

als Familienvater war bei Inkrafttreten des BGB 1900 fast unbeschränkt, während der<br />

146 BGBl I, S. 2846.<br />

147 BGBl I, S. 1239.<br />

148 Wobei auch die Veränderung der Begrifflichkeit von der „Gewalt“ zur „Sorge“ auf den<br />

Bedeutungswandel elterlicher Rollen hinweist.

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