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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 64<br />

Stand vor dem 03.10.1990 dem Vater eines <strong>nicht</strong>ehelichen Kindes oder einer<br />

anderen Person als den Eltern das Erziehungsrecht zu (§ 46 Abs. 2 FGB), so hatte<br />

dieser Erziehungsberechtigte ab dem 03.10.1990 die Rechtsstellung eines<br />

Vormunds. 140<br />

b) Kinder- und Jugendhilfegesetz 1990<br />

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom<br />

26.06.1990 141 fand die Diskussion zur Reform des Jugendhilferechts zunächst ihr<br />

Ende (Wiesner, 1991). Die ursprünglich polizei- und ordnungsrechtlich organisierte<br />

Jugendhilfe wandelte sich zu einer eher präventiv orientierten Ordnung für die Eltern;<br />

das Gesetz wies der Jugendhilfe eine fast ausschließlich Familien unterstützende<br />

Funktion zu (Wiesner, 1990): Verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote<br />

bildeten das Leistungsspektrum insbesondere im Hinblick auf einvernehmliche<br />

Regelungen des Sorge- und Umgangsrechts bei Trennung und Scheidung der Eltern<br />

(Zettner, 1993).<br />

c) Kindschaftsrechtsreformgesetz 1998<br />

Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997, 142 das zum 01.07.1998<br />

in Kraft trat, wurden die Vorschriften, die sich auf <strong>nicht</strong>eheliche Kinder bezogen<br />

(§§ 1705 ff. BGB a. F.) aufgehoben. Eine Reihe von Entscheidungen des<br />

Bundesverfassungsgerichts hatte die Reformnotwendigkeit angemahnt:<br />

Bereits mit Urteil vom 03.11.1982 143 hatte das Gericht entschieden, dass die<br />

Regelung des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB a. F., wonach die elterliche Sorge im Falle<br />

einer Trennung oder Scheidung der Eltern einem Elternteil allein zu übertragen war,<br />

das Grundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Mit Entscheidung vom<br />

07.05.1991 144 erklärte das Gericht zudem die bisherige Rechtslage für<br />

verfassungswidrig, wonach <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratete Eltern keine gemeinsame<br />

Sorge über <strong>nicht</strong>eheliche Kinder ausüben konnten, auch wenn diese mit den Eltern<br />

zusammenlebten. Schließlich entschied das Gericht am 07.03.1995, 145 dass die<br />

Väter <strong>nicht</strong>ehelicher Kinder grundsätzlich Träger des verfassungsrechtlich<br />

geschützten Elternrechts sind und die Zurücksetzung des <strong>nicht</strong>ehelichen Vaters, wie<br />

sie in einigen zivilrechtlichen Vorschriften zum Ausdruck kam, mit dem Grundgesetz<br />

<strong>nicht</strong> vereinbar sei.<br />

Seit der Reform wird im BGB <strong>nicht</strong> mehr zwischen ehelichen und <strong>nicht</strong>ehelichen<br />

Kindern unterschieden. Auch die Amtspflegschaft (§ 1706 BGB a. F.) wurde durch<br />

140<br />

Vgl. Art. 234 § 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.<br />

141<br />

BGBl I, S. 1163.<br />

142<br />

BGBl I, S. 2942.<br />

143<br />

BVerfGE 61, S. 358.<br />

144<br />

BVerfGE 84, S. 186.<br />

145<br />

BVerfGE 92, S. 158.

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