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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 63<br />

seinen bisherigen Geltungsbereich in Kraft bleiben könne und solle (Eberhardt, 1990,<br />

S. 918). Das Familiengericht konnte nach dem Gesetz erstmals entscheiden, dass<br />

beide Elternteile das Erziehungsrecht gemeinsam ausüben, wenn das dem Wohl des<br />

Kindes entspricht (§ 46 Abs. 4). Das Gleiche galt für die Übertragung des<br />

Erziehungsrechts allein auf den <strong>nicht</strong>ehelichen Vater. Auch konnten der<br />

Nichterziehungsberechtigte und das Kind einen Antrag auf Änderung der<br />

Erziehungsentscheidung stellen (§ 48 Abs. 2). Diese Entscheidung lag vorher beim<br />

Organ der Jugendhilfe.<br />

3.1.5 Entwicklung nach der Wiedervereinigung<br />

Die gesellschaftlichen Entwicklungen der Gleichberechtigung zwischen den<br />

Geschlechtern sowie die partielle Auflösung der normativen Kraft der Ehe als einzig<br />

legitimer Form für das Aufwachsen von Kindern setzten sich auch nach der<br />

Wiedervereinigung fort. Weiterhin steigende Scheidungsziffern, zunehmende Anteile<br />

von Kindern, deren Eltern <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet sind sowie stabile Anteile<br />

Alleinerziehender stellen die empirischen Belege dieser Entwicklung dar. Eine<br />

Fokussierung auf das Kind als Rechtssubjekt sowie die hohe Bewertung des Kindes<br />

als Bestandteil der Familie und der mütterlichen bzw. väterlichen Identität finden sich<br />

nun zunehmend in der Regulierung sozial-rechtlicher familiärer Beziehungen. Die<br />

Formulierung „from father‟s property to children‟s rights“ kann als Beschreibung<br />

dieser Entwicklung dienen (Mason, 1996).<br />

a) Übergangsvorschriften<br />

Bis zum Ablauf des 02.10.1990 galt in der DDR das Familiengesetzbuch 1966. Seit<br />

dem 03.10.1990 gilt das gesamte deutsche Bundesrecht, also auch das BGB, auch<br />

in den ostdeutschen Bundesländern, soweit <strong>nicht</strong> gewisse Ausnahmen von dieser<br />

Ausdehnung des deutschen Rechts auf Ostdeutschland vorgesehen sind (Siehr,<br />

1991, S. 105). Ausgenommen waren die Vorschriften über die Amtspflegschaft<br />

(§§ 1706 bis 1710 BGB a. F.), sodass unterschiedliche Regelungen fortbestanden<br />

(Art. 230 Abs. 1 EGBGB). In den ostdeutschen Bundesländern hatte daher die Mutter<br />

eines <strong>nicht</strong>ehelichen Kindes weiterhin das unbeschränkte <strong>Sorgerecht</strong>. Diese<br />

Ausnahme wurde gemacht, um das <strong>Sorgerecht</strong> der bisher uneingeschränkt<br />

handelnden Mutter <strong>nicht</strong> zu beschränken und um später bei der Reform des<br />

Nichtehelichenrechts des BGB die Institution der Amtspflegschaft zu überprüfen<br />

(Siehr, 1991, S. 105f). Aus diesem Grunde wurde in der Amtlichen Begründung die<br />

Notwendigkeit einer Reform des Nichtehelichenrechts in Deutschland festgelegt, 139<br />

die allerdings erst 1998 erfolgte.<br />

139 BT-Drucks. 11/7817, S. 36.

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