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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 62<br />

Mit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik und der Verabschiedung<br />

der Verfassung der DDR vom 07.10.1949 wurde eine Abspaltung vom System der<br />

BRD auch im Bereich des Familienrechts eingeleitet. So forderte die Verfassung der<br />

DDR die Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Beseitigung der rechtlichen<br />

Benachteiligung von Kind und Eltern wegen außerehelicher Geburt. Die Verfassung<br />

setzte mit sofortiger Wirkung alle Regelungen außer Kraft, die diesen Grundsätzen<br />

widersprachen (Art. 7, 30 bis 33, 144 VerfDDR).<br />

b) Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz 1950<br />

Durch das Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom<br />

27.09.1950, 137 das zum 01.10.1950 in Kraft trat, wurde das gemeinsam<br />

auszuübende <strong>Sorgerecht</strong> beider Ehepartner eingeführt (§ 16). Hauptanliegen des<br />

Gesetzes war die Eingliederung der Frau in das staatliche und wirtschaftliche Leben<br />

(Brümmer, 1980, S. 23). Das Ehe- und Familienleben trat hinter dem Primat des<br />

Berufslebens zurück (v. Friesen & Heller 1967, S. 10).<br />

c) Familiengesetzbuch 1966<br />

Mit dem Familiengesetzbuch vom 20.12.1965, 138 das zum 01.04.1966 in Kraft trat,<br />

wurde eine in sich geschlossene familienrechtliche Gesetzesgrundlage für die DDR<br />

geschaffen (v. Friesen & Heller 1967, S. 7). Ziel des Familiengesetzbuches war es,<br />

„zum Schutz und zur Festigung von Ehe und Familie bei(zu)tragen, indem es den<br />

Bürgern Grundlage und Anleitung für die Gestaltung der Familienbeziehungen und<br />

des Familienlebens im Sinne der sozialistischen Moral gibt“ (von Friesen & Heller,<br />

1967, S. 17).<br />

Das „<strong>Sorgerecht</strong>“ wurde durch das „Erziehungsrecht“ ersetzt und stand der<br />

<strong>nicht</strong>ehelichen Mutter alleine zu (§ 46 Abs. 1 FGB). Begründet wurde dies damit,<br />

dass ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind in der Regel in der Familie der Mutter<br />

aufwächst und dort erzogen wird und mit dem Vater und dessen Familie im<br />

Allgemeinen keinen Umgang hat (Beyer & Eberhardt, 1973, S. § 46, 1). Der<br />

<strong>nicht</strong>eheliche Vater hatte für den Fall, dass die Erziehungsberechtigte starb oder ihr<br />

Erziehungsrecht verlor, ein Anwartschaftsrecht darauf, Erziehungsberechtigter zu<br />

werden; entscheidungsberechtigt war das Jugendhilfeorgan (§ 46 Abs. 2 FGB). Der<br />

Nichterziehungsberechtigte erhielt eine Umgangsbefugnis (§ 27 FGB).<br />

d) Erstes Familienrechtsänderungsgesetz 1990<br />

Mit dem Ersten Familienrechtsänderungsgesetz vom 20.07.1990, das zum<br />

01.10.1990 in Kraft trat und das nur zwei Tage lang bis zum 03.10.1990 gültig war,<br />

war man davon ausgegangen, dass das FGB über die Wiedervereinigung hinaus für<br />

137 GBl DDR 1950, S. 1037.<br />

138 GBl DDR I 1966, S. 1.

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