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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 60<br />

deren soziale Lage verbessert und bestehende Diskriminierungen beseitigt<br />

werden. 133<br />

Die Bezeichnung „unehelich“ wurde durchgängig durch „<strong>nicht</strong>ehelich“ ersetzt.<br />

Betreffend <strong>nicht</strong>eheliche Kinder bestand die entscheidende Neuregelung darin, dass<br />

die volljährige Mutter des <strong>nicht</strong>ehelichen Kindes grundsätzlich die volle elterliche<br />

Gewalt für ihr Kind erhielt (§ 1705 Abs. 2). Allerdings oblag dem Jugendamt nach wie<br />

vor die Funktion eines Pflegers und damit vor allem die Vertretung des Kindes für die<br />

Feststellung der Vaterschaft sowie die Geltendmachung von Unterhalts-, Erb- und<br />

Pflichtteilsansprüchen (§§ 1706 ff. BGB a. F.). Erst auf Antrag der Mutter konnte das<br />

Vormundschaftsgericht die Aufhebung oder Einschränkung der Pflegschaft anordnen<br />

(§ 1707 BGB a. F.). Eine weitere entscheidende Neuerung bestand darin, dass das<br />

<strong>nicht</strong>eheliche Kind nun auch rechtlich mit seinem Vater verwandt war (Aufhebung<br />

des § 1589 Abs. 2 BGB a. F.); eine Beteiligung am <strong>Sorgerecht</strong> blieb aber weiterhin<br />

ausgeschlossen (§ 1711 BGB a. F.). Eingeräumt wurde ein Umgangs- und<br />

Anhörungsrecht (§ 1711 f. BGB a. F.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der<br />

<strong>nicht</strong>eheliche Vater seltener die Möglichkeit habe, die elterliche Gewalt<br />

ordnungsgemäß auszuüben, z. B. weil er verheiratet sei, und ein Interesse auch nur<br />

bei einer Minderheit der Väter bestehe (Dittmann 1994, S. 55 m. w. Nachw. ).<br />

g) <strong>Sorgerecht</strong>sgesetz 1980<br />

Das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge vom 18.07.1979, 134 das zum<br />

01.01.1980 in Kraft trat, ersetzte den Begriff der „elterlichen Gewalt“ durch den der<br />

„elterlichen Sorge“, um „den Inhalt der Elternverantwortung gegenüber dem Kinde zu<br />

verdeutlichen“, 135 was in der juristischen Literatur ausdrücklich begrüßt wurde<br />

(Diederichsen, 1978, S. 474).<br />

Im Bereich der elterlichen Sorge für eheliche Kinder brachte das Gesetz eine Reihe<br />

von Änderungen: Neu eingeführt wurde die Bestimmung des § 1618a BGB a. F., die<br />

als allgemeines Leitbild für die Eltern-Kind-Beziehung dienen sollte. Die neu<br />

formulierte Verpflichtung von Eltern und Kindern zu gegenseitigem Beistand und<br />

gegenseitiger Rücksichtnahme war Ausdruck der partnerschaftlichen Familie und<br />

wies auf die Bedeutung der gegenseitigen Verantwortung als Grundlage des<br />

gesamten Familienrechts hin (Parr, 2005, S. 120f). Erstmalig wurde ein<br />

ausdrückliches Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen eingeführt (§ 1631<br />

Abs. 2 BGB a. F.). Mit dem neuen § 1631a BGB a. F. wurden die Eltern verpflichtet<br />

in Berufs- und Ausbildungsfragen auf die Eignung und Neigung des Kindes<br />

Rücksicht zu nehmen. Auch die Regelung des § 1671 BGB a. F. erfuhr durch die<br />

133 BT-Drucks. V/2370, S. 62 ff.<br />

134 BGBl I, S. 1061.<br />

135 BT-Drucks. 6/2788, S. 36.

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