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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 58<br />

b) Grundgesetz 1949<br />

Inhaltlich und fast wortgleich knüpfte das Grundgesetz von 1949 123 an Art. 121 WRV<br />

an, wonach „den unehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche<br />

und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen (sind),<br />

wie den ehelichen“ (Art. 6 Abs. 5 GG). Durch Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1 GG trat<br />

zudem das der Gleichberechtigung von Mann und Frau widersprechende Recht<br />

außer Kraft, was vor allem die Beschränkung der Mutter auf die Nebengewalt und<br />

ihren Ausschluss von der Vertretung des Kindes betraf (Witteborg 2003, S. 45<br />

m. w. Nachw.). Die elterliche Gewalt und auch die Vertretungsmacht standen nach<br />

der Rechtsprechung nun beiden Elternteilen zu, wobei bei<br />

Meinungsverschiedenheiten das Vormundschaftsgericht zu entscheiden hatte. 124<br />

c) Entwurf eines Familienrechtsänderungsgesetzes 1953<br />

Der Entwurf zu einem Familienrechtsänderungsgesetz 125 sollte das geltende<br />

bürgerliche Recht an den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter<br />

anpassen und auf dem Gebiet des Familienrechts die Rechtseinheit durch<br />

Aufhebung ergangener Gesetze und Einführung einheitlicher Vorschriften wieder<br />

herstellen. Ferner prüfte der Entwurf sämtliche seit 1933 ergangenen<br />

familienrechtlichen Vorschriften darauf, ob sie nationalsozialistisches Gedankengut<br />

enthielten, die aufgehoben oder an neuzeitliche Rechtsgedanken angepasst werden<br />

sollten (Dittmann 1994, S. 17). Vor dem 31.03.1953, dem von der Verfassung zur<br />

Beseitigung des gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßenden Rechts vorgegebenen<br />

Stichtags, konnte der Entwurf jedoch <strong>nicht</strong> mehr verabschiedet werden.<br />

d) Gleichberechtigungsgesetz 1958<br />

Am 18.12.1953 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes über die<br />

Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts. 126<br />

Dieser Entwurf lehnte sich weitgehend an einen vorherigen Entwurf an, wobei alle<br />

Vorschriften, die der Wiederherstellung der Rechtseinheit dienten oder in keinem<br />

unmittelbaren Zusammenhang mit der Gleichberechtigung standen, entnommen<br />

wurden (Dittmann 1994, S. 17). Das Gleichberechtigungsgesetz wurde am<br />

21.06.1957 verkündet und trat am 01.07.1958 in Kraft. 127 Es beinhaltete im<br />

Wesentlichen die Angleichung der rechtlichen Stellung der Ehefrau/Mutter an die<br />

Stellung des Mannes/Vaters im persönlichen Ehe- und im Kindschaftsrecht (Dittmann<br />

1994, S. 21). Es erfolgte jedoch keine volle Gleichstellung; Vertretungsmacht und<br />

Letztentscheidungsrecht blieben weiterhin allein dem Vater zugewiesen (§ 1628 Abs.<br />

123 BGBl. S. 1.<br />

124 Vgl. BGHZ 30, 306; BGHZ 11, 34; BGHZ 20, 313.<br />

125 BT-Drucks. 3802/1. Wahlperiode.<br />

126 BT-Drucks. 3409/2. Wahlperiode.<br />

127 BGBl I, S. 609.

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