23.01.2013 Aufrufe

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 57<br />

3.1.3 Weitere Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland nach 1945<br />

Mit dem Ende des Nationalsozialismus wurden auch familienrechtlich weitreichende<br />

Änderungen vorgenommen. Zentrale Leitlinie dieser Änderungen war die<br />

verfassungsmäßige Gleichstellung der Geschlechter, die sich normativ in höherem<br />

Maße als empirisch vollzog. Fand sich zunächst bis in die sechziger Jahre hinein,<br />

dem so genannten „golden age of marriage and the family“, eine Wiederbelebung<br />

des bürgerlichen Familienmodells (vgl. z. B. Peuckert, 2008), ist diese normative<br />

Rollenverteilung mit der zweiten Welle der Frauenbewegung, gekennzeichnet durch<br />

eine Erhöhung der Frauenerwerbstätigkeit, Bestrebungen nach politischer,<br />

wirtschaftlicher und privater Gleichstellung, dem wenigstens auf rhetorischer Ebene<br />

stattfindenden Hinterfragen tradierter Mutter-, Vater- und Geschlechterrollen,<br />

zunehmend erodiert.<br />

Begleitet wurde diese Entwicklung von einem geänderten Rollenverständnis vieler<br />

Väter, die in hohem Maße an der körperlichen und seelischen Betreuung ihres<br />

Kindes teilnehmen und eine intensive emotionale Beziehung zu ihrem Kind und eine<br />

ebensolche des Kindes zu ihnen aufbauen („Die neuen Väter“) (Schwenzer, 1985, S.<br />

1204; Michl, 1992, S. 36 m.w. Nachw.; vgl. auch; Possinger, 2009).<br />

Der Staat zog sich zunehmend aus der Familie zurück: Die Eltern und <strong>nicht</strong> der Staat<br />

tragen die entscheidende Verantwortung für die Erziehung und Ausbildung. Der<br />

Staat und andere kollektive Institutionen haben lediglich in dem Ausmaß Hilfe zu<br />

leisten, in dem die Eltern ihrer Aufgabe bei den vielfältigen und komplizierten<br />

Anforderungen <strong>nicht</strong> mehr gerecht werden können. Diese deutliche Abkehr von<br />

staatlicher Einmischung in die Angelegenheiten der Familien lässt sich vor dem<br />

Hintergrund des Faschismus erklären.<br />

a) Ehegesetz 1946<br />

Betreffend eheliche Kinder wurden die §§ 81, 82 EheG 1938 im Wesentlichen in das<br />

Ehegesetz vom 20.02.1946 122 (EheG 1946) übernommen (§§ 74, 75 EheG 1946).<br />

Die Eltern hatten nun jedoch die Möglichkeit, sich bei der Scheidung über die<br />

Personensorge für das Kind zu einigen, wobei diese Einigung der Genehmigung des<br />

Vormundschaftsgerichts bedurfte (§ 74 Abs. 1 EheG 1946). Die Genehmigung durfte<br />

jedoch nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe versagt werden.<br />

§ 75 EheG 1946 regelte das Verkehrsrecht des <strong>nicht</strong>sorgeberechtigten Elternteils mit<br />

dem Kind und entsprach dabei wörtlich § 82 EheG 1938.<br />

122 BGBl III, S. 404-1.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!