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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 56<br />

waren (§§ 1, 2). Bis 1938 gehörten der Hitler-Jugend sieben Millionen Jugendliche<br />

an.<br />

bb) Ehegesetz 1938<br />

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der<br />

Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom 06.06.1938<br />

(EheG 1938) betraf nur am Rande die elterliche Sorge. So wurde z. B. neben der<br />

Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschließung eines Minderjährigen<br />

auch die Einwilligung des Personensorgeberechtigten, also in der Regel der Mutter,<br />

eingeführt (§ 3 EheG 1938). Auch wurde das <strong>Sorgerecht</strong> geschiedener Eheleute neu<br />

geregelt (§ 81 EheG 1938): Bei der Verteilung der Elternrechte nach einer<br />

Ehescheidung sollte das Wohl des Kindes ausschlaggebend sei. Der<br />

Vormundschaftsrichter hatte damit die Aufgabe, vom Standpunkt des Kindeswohls<br />

aus die Eignung der Eltern zur Erziehung zu überprüfen und dem Ergebnis dieser<br />

Prüfung entsprechend über die Zuteilung des <strong>Sorgerecht</strong>s zu entscheiden. Die<br />

Eignung zur Erziehung richtete sich danach, ob ein Elternteil nach seinen<br />

Eigenschaften die Gewähr für eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung bot.<br />

Die Mutter erhielt bei Zuspruch des Personensorgerechts auch die Vertretungsmacht<br />

in persönlichen Angelegenheiten, die Vermögenssorge verblieb weiterhin allein beim<br />

Vater.<br />

Den Verkehr des <strong>nicht</strong>sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind regelte § 82 EheG<br />

1938. Der <strong>nicht</strong>sorgeberechtigte Elternteil erhielt die Befugnis, mit dem Kind<br />

persönlich zu verkehren und das Gericht hatte die Möglichkeit, den Verkehr näher zu<br />

regeln. Neu eingeführt wurde, dass das Gericht das Verkehrsrecht für eine<br />

bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen konnte, wenn dies für das Kindeswohl<br />

dienlich war (§ 82 Abs. 2 Satz 2 EheG 1938).<br />

cc) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung familien- und erbrechtlicher Vorschriften<br />

1940<br />

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung familien- und erbrechtlicher Vorschriften<br />

vom Juli 1940 sollte u.a. eine Neugestaltung der rechtlichen Stellung der außerhalb<br />

der Ehe geborenen Kinder bringen: Das uneheliche Kind sollte z. B. vom „Makel der<br />

Minderwertigkeit“ befreit und <strong>nicht</strong> mehr uneheliches, sondern „natürliches Kind“<br />

genannt werden (§ 7). Allerdings wurde das Gesetz von Hitler nie vollzogen, weil es<br />

„gegen die unehelichen Kinder“ gerichtet sei und „zur Entrechtung der unehelichen<br />

Mutter“ führe (Schubert, 1984, S. 5).

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