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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 55<br />

vorsah (Schubert 1986, S. 153, 159 f.). Der Gesetzesentwurf scheiterte insgesamt an<br />

den politischen Wirren der Zeit und die Gesetze zum Kindschaftsrecht ergingen<br />

außerhalb des BGB (Witteborg 2003, S. 40 m. w. Nachw.).<br />

3.1.2.3 Drittes Reich<br />

Im Nationalsozialismus wurde das Unehelichenrecht als dringend reformbedürftig<br />

angesehen (Witteborg 2003, S. 44 m. w. Nachw.). Das Frauenbild war ideologisch<br />

durchdrungen, vor allem im Hinblick auf eine möglichst „arische“ Abstammung.<br />

Die Frau sollte sich in ihrer Rolle als Mutter bewähren; erwünschte<br />

Charaktereigenschaften waren Gehorsam gegenüber dem Mann, der auch alle<br />

Entscheidungen treffen sollte, und Selbstaufopferung.<br />

Die Nationalsozialisten erweiterten das vorhandene Frauenbild damit um ihre<br />

spezifisch rasseideologischen Komponenten, indem sie das Verständnis von der<br />

Bestimmung der Frau als Hausfrau und Mutter als herrschenden Konsens in der<br />

Gesellschaft aufgriffen und verstärkten (Naujokat, 2003, S. 3).<br />

Gleichwohl war die Mutterrolle von Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet, da sie<br />

gleichzeitig zum öffentlichen Gut wurde i. S. der „Produktion“ „erbgesunden“<br />

Nachwuchses (Willenbacher, 2007). Buske (2004, S. 174) hat zudem nachgewiesen,<br />

dass im Zuge der einwandfreien Abstammungsnachweisbarkeit sogar<br />

Eheschließungen für <strong>nicht</strong> verheiratete Mütter mit gefallenen<br />

Wehrmachtsangehörigen möglich waren, um die Unterhaltsrechte zu erhalten, dies<br />

galt jedoch nur für Frauen, die als „erbgesund“ galten. Als Extrembeispiel kann die<br />

Gründung des Lebensborn e.V. gelten, in dem die „ledige arische gebärende Mutter“<br />

und der „erzeugende Vater“ als „anonyme Reproduktionsinstanz“ fungierten<br />

(Scheiwe, 2006, S. 44).<br />

Man könnte demnach ableiten, dass das normative Rechtsinstitut der Ehe genutzt<br />

wurde, um biologisch bzw. nach rassischen Gesichtspunkten erwünschten Kindern<br />

einen Rechtsstatus zu ermöglichen, die „Produktion“ des Nachwuchses jedoch im<br />

Vordergrund stand.<br />

aa) Gesetz über die Hitler-Jugend 1936<br />

Der Nationalsozialismus führte insgesamt zu einer verstärkten Einmischung des<br />

Staates in das Familienleben (Witteborg 2003, S. 44 m. w. Nachw.). Deutlich wird<br />

dies u. a. an dem Gesetz über die Hitler-Jugend, das am 01.12.1936 erlassen wurde<br />

und nach dem alle deutschen Jugendlichen ab dem 10. Lebensjahr „außer in<br />

Elternhaus und Schule ... körperlich, geistig und sittlich im Geiste des<br />

Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen“

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