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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 54<br />

Aufgaben während der Kriegs- und Nachkriegszeiten bewirkte zusätzlich, dass die<br />

Stellung der Frau und Mutter innerhalb der Familie aufgewertet wurde, auch wenn<br />

der Mann und Vater weiterhin, zumindest nach außen hin, das Familienoberhaupt<br />

war.<br />

aa) Weimarer Reichsverfassung 1919<br />

So waren in der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 119 Ehe und Familie<br />

unter den Schutz der Verfassung gestellt (Art. 119 Abs. 1 WRV), die<br />

Gleichberechtigung in der Ehe festgelegt (Art. 119 Abs. 1 WRV) und das Elternrecht<br />

geschützt (Art. 120 WRV). Zudem fand sich in Art. 121 WRV ein Programmsatz,<br />

nach dem den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen<br />

Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu<br />

schaffen seien wie den ehelichen Kindern.<br />

bb) Gesetz über die religiöse Kindererziehung 1921<br />

Im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 120 wurde erstmals<br />

einheitlich für Gesamtdeutschland die Frage der Zuständigkeit bei der religiösen<br />

Kindererziehung geregelt. Die Mutter wurde bei der Entscheidung hierüber<br />

gleichberechtigt neben den Vater gestellt und dem über 14 Jahre alten Kind ein<br />

Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich seines religiösen Bekenntnisses gewährt.<br />

cc) Reichsjugendwohlfahrtsgesetz 1922<br />

Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz vom 09.07.1922 121 führte die Schutzaufsicht und<br />

Fürsorgepflicht des Staates bei verwahrlosten oder von Verwahrlosung bedrohten<br />

Kindern ein. Gleichzeitig wurde das Jugendamt in Gesamtdeutschland Amtsvormund<br />

für die unehelichen Kinder (Finger P. , 1983, S. 433).<br />

dd) Entwurf eines Gesetzes über die unehelichen Kinder 1922<br />

1922 wurde im „Entwurf eines Gesetzes über die unehelichen Kinder und die<br />

Annahme an Kindesstatt“ vorgeschlagen, dass die elterliche Gewalt betreffend<br />

uneheliche Kinder zwar grundsätzlich <strong>nicht</strong> den Eltern zustehen solle, vom<br />

Vormundschaftsgericht jedoch im Interesse des Kindes der Mutter eingeräumt<br />

werden könne. Der Entwurf sah auch die Möglichkeit vor, den Eltern das <strong>Sorgerecht</strong><br />

gemeinsam zu übertragen (Schubert, 1986, S. 122, 125). Damit wurde der Blick<br />

zunehmend auf die Situation des Kindes und immer weniger auf die der Mutter<br />

gerichtet (Schubert 1986, S. 40 ff., 122 ff.). Allerdings wurden die im Entwurf<br />

enthaltenen Vorschläge stark geändert und z.T. aufgegeben, sodass der amtliche<br />

Entwurf des Gesetzes vom 22.05.1925 die gemeinsame elterliche Gewalt <strong>nicht</strong> mehr<br />

119 RGBl 1919, S. 1383.<br />

120 RGBl I, 939.<br />

121 RGBl I, S. 633.

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