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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 53<br />

1649 BGB a. F.). Die Personensorge umfasste das Recht und die Pflicht, das Kind<br />

zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, sowie das<br />

Recht, die Herausgabe des Kindes zu verlangen (§§ 1631 f. BGB a. F.). Dem<br />

Wortlaut des Gesetzes nach stand die elterliche Gewalt zwar beiden Eltern<br />

gemeinsam zu; den Hauptanteil der elterlichen Gewalt hatte jedoch der Vater inne<br />

(§ 1627 BGB a. F.), der zur gesetzlichen Vertretung des Kindes befugt und damit<br />

auch im Wesentlichen mit der Vermögenssorge betraut war (Peschel-Gutzeit, 2009;<br />

Dittmann, 1994). Bei Meinungsverschiedenheiten mit der Mutter war ihm der<br />

Stichentscheid vorbehalten (§ 1634 Satz 2 BGB a. F.) (Peschel-Gutzeit 2009, S. 48).<br />

Die Mutter hatte im Regelfall nur die sog. Nebengewalt, die auf die tatsächliche<br />

Personensorge beschränkt war, jedoch ohne Vertretungsmacht in persönlichen<br />

Angelegenheiten (§ 1634 Satz 1, § 1631 BGB a. F.). Die Meinung des Vaters ging<br />

während der Ehe vor (§ 1634 Satz 2 BGB a. F.). Diese Geschlechterungleichheit<br />

wurde damit gerechtfertigt, dass es der „natürlichen Ordnung entspreche“, wenn alle<br />

die Ehe betreffenden gemeinschaftlichen Fragen der Entscheidung des Mannes<br />

oblägen. Das elterliche Recht der Mutter müsse zurücktreten, da die<br />

Mehrgewichtigkeit des Vaters in der Natur der Dinge begründet sei (Massfeller, 1952,<br />

S. 223).<br />

Als Ausnahme von den o.g. Prinzipien wurde das ‚uneheliche Kind„ der Mutter und<br />

seinen mütterlichen Verwandten zugeordnet (Planck, 1983, S. 616). Das ‚uneheliche<br />

Kind„ galt als <strong>nicht</strong> mit seinem Vater verwandt (§ 1589 Abs. 2 BGB a. F.).<br />

Grundsätzlich bestanden zwar die gleichen Rechte und Pflichten wie bei ehelichen<br />

Kindern, eine vollständige Gleichstellung erfolgte jedoch <strong>nicht</strong>: Im Gegensatz zur<br />

verwitweten Mutter (§ 1684 BGB a. F.) stand der Mutter eines unehelichen Kindes<br />

die elterliche Gewalt einschließlich der Vertretung und Vermögensverwaltung sowie<br />

der Nutznießung am Vermögen des Kindes <strong>nicht</strong> zu (§ 1707 BGB a. F.). Das<br />

minderjährige Kind stand von Gesetzes wegen unter Vormundschaft. Der Mutter<br />

verblieb die Personensorge, die auch ein selbstständiges Erziehungsrecht umfasste<br />

(§§ 1707, 1631 BGB a. F.) (Peschel-Gutzeit 2009, S. 51). Der uneheliche Vater war<br />

„Zahlvater“ und als solcher nur verpflichtet, seinem unehelichen Kind Unterhalt zu<br />

zahlen, die Verpflichtung endete mit Erreichen des 16. Lebensjahres des Kindes<br />

(§ 1708 Abs. 1 BGB a. F.).<br />

3.1.2.2 Weimarer Republik<br />

Nach Inkrafttreten des BGB gab es mehrfach Bestrebungen, die Stellung der<br />

<strong>nicht</strong>ehelichen Mutter zu verbessern (vgl. auch Weiß 2005, S. 28). Ab den Zwanziger<br />

Jahren kam es allmählich zu einer Aufwertung der Frauen- und Mutterrolle,<br />

vornehmlich innerhalb bestimmter städtischer Milieus. Die Übernahme „männlicher"

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