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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 52<br />

3.1.2 Gesamtdeutsche Rechtsentwicklung der elterlichen Sorge <strong>nicht</strong><br />

verheirateter Eltern bis 1945<br />

Die bürgerliche Kernfamilie, das Modell der familienrechtlichen Regelungen von<br />

1900, war durch eine klare Rollenteilung zwischen den Geschlechtern<br />

gekennzeichnet. Die mit der Industrialisierung einsetzende Trennung von<br />

öffentlichem und privatem Raum ging mit der Zuweisung der Erwerbstätigkeit an den<br />

Mann einher, der auch das Familienoberhaupt darstellte. Die Verantwortung für die<br />

Pflege und Erziehung der Kinder, die Versorgung des privaten Raumes wurde zur<br />

Aufgabe der Mutter. Die Glorifizierung mütterlicher Liebe (Schütze, 1991) als<br />

zentrales Erziehungsinstrument für Kinder war ebenfalls Merkmal dieser familiären<br />

Ordnung. Die Ehe wurde zum zentralen Ordnungselement familiären<br />

Zusammenlebens, <strong>nicht</strong>eheliche Geburten galten als gesellschaftlicher Makel.<br />

Zudem diente die Illegitimität des <strong>nicht</strong>ehelichen Kindes der Sicherung der<br />

Erbansprüche von ehelichen Kindern (vgl. Scheiwe, 2006, S. 41).<br />

3.1.2.1 Bürgerliches Gesetzbuch von 1900<br />

Das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18.08.1896, 117 das zum 01.01.1900 in Kraft<br />

getreten ist, regelte erstmals einheitlich für das Deutsche Reich die zivilrechtliche<br />

Stellung der Eltern zu ihren Kindern.<br />

Das Recht der elterlichen Sorge im BGB 1900, bezeichnet als elterliche Gewalt,<br />

ausgeübt alleine durch den Vater, war gekennzeichnet durch das im Familienrecht<br />

herrschende Prinzip der Ehe. Dies führte zu einer familiären Vormachtstellung des<br />

Mannes während bestehender Ehe. Es herrschte die Ansicht vor, dass nur diese<br />

familien- und erbrechtliche Beziehungen begründen könne (Weiß 2005, S. 27). Allein<br />

die Zeugung konnte nach der damaligen Vorstellung keine verwandtschaftliche<br />

Beziehung zwischen Kind und Vater herstellen (§ 1589 Abs. 2 BGB a. F.). 118<br />

Zwischen Kind und dem <strong>nicht</strong> mit der Mutter verheirateten Vater wurde jedoch ein<br />

„natürliches“ Verhältnis anerkannt, das u.a. eine Unterhaltsverpflichtung begründen<br />

konnte (§ 1707 BGB a. F.). Nichteheliche Kinder wurden zu dieser Zeit mitunter als<br />

„Niemandskinder“ bezeichnet, was auf ihre moralische Abwertung, aber auch das<br />

Nichtvorhandensein einer väterlichen Verwandtschaftsbeziehung hindeutet (Buske,<br />

2004).<br />

Minderjährige eheliche Kinder standen unter „elterlicher Gewalt“ (§ 1626 BGB a. F.).<br />

Inhalt war die Personensorge, die Vermögenssorge, die Vertretung des Kindes auf<br />

diesen Gebieten und das Recht, das Kindesvermögen zu nutzen (§§ 1627, 1630,<br />

117 RGBl S. 195.<br />

118 Alle in Klammern zitierten Vorschriften sind im Anhang nachzulesen.

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