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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 50<br />

Die Untersuchung des Väteraufbruchs geht insbesondere auch auf die Rolle des<br />

Jugendamtes bei der Sorgeerklärung ein. Ein Großteil der Väter empfindet, dass die<br />

Jugendämter die Erklärung der gemeinsamen Sorge <strong>nicht</strong> unterstützen. Hingegen<br />

wurden nur 16 % der Väter durch die Beratung des Jugendamtes ausdrücklich<br />

ermutigt bzw. eher bestärkt.<br />

Bisher wurden folglich nur wenige Studien speziell zur Situation <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong><br />

verheirateter Eltern durchgeführt. Die wenigen, die diese Thematik behandeln, sind<br />

entweder schon vor der Kindschaftsrechtsreform durchgeführt worden oder sie sind<br />

inhaltlich, methodisch oder von der Zielgruppe begrenzt und somit <strong>nicht</strong><br />

repräsentativ. Auch die Daten der Kinder- und Jugendhilfestatistik zur Nutzung des<br />

gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong>s <strong>nicht</strong> verheirateter Eltern sind nur bedingt aussagekräftig:<br />

Unter anderem wird die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch<br />

Sorgeerklärung erst seit dem Jahr 2004 statistisch erfasst (SGB VIII, § 99, Abs. 6a),<br />

nachdem im Jahr 2003 das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen<br />

entsprechenden Beobachtungsauftrag erteilte. Im Jahr 2005 wurden im gesamten<br />

Bundesgebiet 91.485 (2004: 87.400) Sorgeerklärungen abgegeben. Unter<br />

Berücksichtigung der Geburtsstatistik 2005, nach der 200.122 (2004: 197.129)<br />

Kinder geboren wurden, deren Eltern <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet waren, ergibt sich<br />

für die Begründung der gemeinsamen Sorge eine Quote von 45,72 % (2004:<br />

44,34 %, Bundestagsdrucksache 16/6078 vom 13.7. 2007). Diese Prozentzahlen<br />

allein sind jedoch wenig aussagekräftig, weil (1.) die Abgabe der Sorgeerklärung<br />

zeitlich bis zum Eintritt der Volljährigkeit möglich ist, also nach 2004 auch<br />

Sorgeerklärungen für früher geborene Kinder abgegeben wurden, (2.) die<br />

Geburtenstatistik <strong>nicht</strong>ehelicher Kindern keinen Aufschluss darüber gibt, ob die<br />

Eltern zusammenleben und (3.) sich hinter den Zahlen statistische Ungenauigkeiten<br />

verbergen können, da das Gesetz <strong>nicht</strong> regelt, ob das Geburtsjugendamt bei<br />

Eingang der Sorgeerklärung oder das beurkundende Jugendamt zählt und (4.) bei<br />

Abgabe der Sorgeerklärung durch einen Elternteil <strong>nicht</strong> klar ist, ob der andere eine<br />

übereinstimmende Erklärung abgegeben hat. Hierfür wäre eine gesonderte<br />

Aufschlüsselung der Sorgeerklärungen für Mütter und Väter erforderlich, wie es auch<br />

Sonnenberger und Kollegen (2008) fordern.<br />

Wie in der Skizzierung des Forschungsstandes deutlich wurde, besteht ein<br />

erheblicher Datenmangel sowohl im Hinblick auf das <strong>Sorgerecht</strong>sverhalten<br />

<strong>nicht</strong>ehelicher Eltern als auch hinsichtlich der jeweiligen Alltagspraktiken,<br />

Ressourcen und Risikofaktoren im Kontext von <strong>Sorgerecht</strong>sentscheidungen. Der<br />

folgende Abschnitt konkretisiert die diesbezüglichen Ziele der hier vorgeschlagenen<br />

Untersuchung und erläutert, wie diese im Rahmen der geplanten Projektkonzeption<br />

verfolgt werden sollen.

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