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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 49<br />

In der Onlinebefragung des Väteraufbruchs (Sonnenberger, Winter, Woelk, & Bade,<br />

2008) konnten 1.056 Fragebögen, die von Vätern <strong>nicht</strong>ehelicher Kinder ausgefüllt<br />

worden waren, ausgewertet werden. Hiervon wurden diejenigen 375 ausgewählt,<br />

deren Kinder nach der Kindschaftsrechtsreform geboren wurden und mit dem Kind<br />

zusammenleben bzw. mit ihm zusammengelebt haben sowie deren<br />

Kooperationsbereitschaft mit den Müttern durch die tatsächliche gemeinsame Sorge<br />

zu erkennen ist. Letzteres wird von den Autoren der Studie bei einem<br />

Zusammenwohnen von mindestens 12 Monaten angenommen. Der durchschnittliche<br />

Wert der Eltern der gesamten Stichprobe, die die elterliche Sorge gemeinsam<br />

innehaben beträgt 29 %. Betrachtet man nur Eltern, die mindestens 12 Monate<br />

zusammen mit dem Kind gewohnt haben, so beträgt die Quote 46 %. In nur 3 % der<br />

Fälle lehnten die Mütter die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund schwerwiegender<br />

Gründe ab, in 52 % der Fälle waren es andere Gründe.<br />

Bei der Interpretation der Resultate dieser Studie sollte allerdings berücksichtigt<br />

werden, dass es sich hierbei ausschließlich um Väteraussagen handelt. 115 Mit dieser<br />

Einschränkung lässt sich feststellen, dass in nur ca. 50 % der Fälle das<br />

Sorgeerklärungsverhalten der Eltern den Prämissen des Gesetzgebers entspricht.<br />

Als schwerwiegende Gründe werden die Aussagen der Mütter 116 „…der Vater sei<br />

<strong>nicht</strong> erziehungsgeeignet“, „…er würde sich <strong>nicht</strong> genug um das Kind kümmern“ und<br />

„...er würde das Kind misshandeln oder vernachlässigen“ betrachtet. Von den<br />

Müttern meistgenannte und von den Vätern vermutete weitere Gründe waren „die<br />

Mutter wollte die Alleinsorge behalten, um im Konfliktfall alleine entscheiden zu<br />

können“, „die Mutter wolle die gemeinsame Sorge von Zugeständnissen des Vaters<br />

abhängig machen (z. B. Heirat)“, „der Gesetzgeber wüsste schon, warum er das so<br />

mache“ oder „die Mutter wolle <strong>nicht</strong> Gefahr laufen, im Falle einer Trennung selbst<br />

das <strong>Sorgerecht</strong> zu verlieren“. Das erste Motiv entspricht den meistgenannten<br />

Gründen der Jugendämter und Rechtsanwälten der oben erwähnten Befragung des<br />

Bundesjustizministeriums. Warum Väter <strong>nicht</strong> die gemeinsame Sorge beantragen hat<br />

die Ursachen „rechtliche Unwissenheit“, „die Mutter hätte der gemeinsamen Sorge<br />

<strong>nicht</strong> zugestimmt“ oder „der Vater wollte die Beziehung <strong>nicht</strong> belasten“. In nur einem<br />

Prozent der Fälle hatten die Väter kein Interesse an der elterlichen Sorge. Hierbei ist<br />

allerdings zu berücksichtigen, dass Väter, die kein Interesse an der elterlichen Sorge<br />

haben, vermutlich auch kaum an einer diesbezüglichen Studie teilnehmen würden.<br />

115 Wie die Autoren dieser Studie selbst anmerken, beinhaltet diese Erhebung einen Bias hinsichtlich<br />

der Ergebnisse. Die zwei Hauptprobleme liegen, erstens in der <strong>nicht</strong> durch individuelle Zugänge<br />

kontrollierte Internetbefragung, zweitens in der ausschließlichen Befragung von Vätern.<br />

116 Hierbei handelt es sich um Gründe, die die Mütter nach Angaben der Väter direkt angegeben<br />

haben.

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