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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 48<br />

Väteraufbruchs für Kinder e.V. im Jahr 2007 (Sonnenberger, Winter, Woelk, & Bade,<br />

2008).<br />

Die Stichprobe der Befragung des <strong>Bundesministerium</strong>s für Justiz umfasste 440<br />

Jugendämter und 109 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Dies entspricht<br />

Teilnahmequoten von 69,8 % bei Jugendämtern und ca. 1,8 % bei Rechtsanwälten<br />

und Rechtsanwältinnen. Knapp zwei Drittel der Jugendämter haben nur ein bis zehn<br />

Beratungsanfragen hinsichtlich der Beurkundung des gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong>s pro<br />

Jahr; bei den Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen haben die Hälfte der<br />

Teilnehmer/innen bis zu drei Fälle pro Jahr. Allerdings erhalten manche Teilnehmer<br />

solche Anfragen sehr häufig: 25 % der Jugendämter haben mehr als 20 Anfragen pro<br />

Jahr, 11 % der Jugendämter haben mehr als 50 Fälle pro Jahr und 4 % der<br />

Jugendämter haben sogar mehr als 100 Anfragen pro Jahr. Bei den<br />

Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen haben 13 % mehr als 10 Fälle und einige wenige<br />

sogar bis zu 30 Fällen pro Jahr. Von allen Jugendämtern gehen 22 % davon aus,<br />

dass mehr als die Hälfte der Eltern, die keine gemeinsame Sorge begründen,<br />

zusammen leben oder längere Zeit zusammen gelebt haben. Bei den<br />

Rechtsanwälten war dieser Anteil höher: Hier schätzte knapp die Hälfte der<br />

Teilnehmer/innen, dass über 50 % der <strong>nicht</strong> verheirateten Eltern zusammen leben,<br />

ohne die gemeinsame Sorge zu begründen.<br />

Nach den Ergebnissen von Gesamtauswertung, Sonderauswertung und<br />

Kombinationsauswertung leben etwa 25 bis 75 % aller Eltern zusammen oder haben<br />

zumindest längere Zeit zusammen gelebt, ohne die gemeinsame elterliche Sorge zu<br />

begründen. Bei der Frage nach den Motiven der Mütter zur Ablehnung der<br />

gemeinsamen Sorge nannten die Teilnehmer am häufigsten die Motive „Die Mutter<br />

möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können (‚einfacherer<br />

Weg‟)“ und „Die Mutter möchte <strong>nicht</strong>s mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt<br />

daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab“. Mit ca. 70 % nannten<br />

die Jugendämter aber ebenfalls sehr häufig die kindeswohlorientierten Motive „Es<br />

kommt häufig zu Konflikten der Eltern, eine friedliche Verständigung ist <strong>nicht</strong><br />

möglich.“ und „Eine Beziehung zwischen den Eltern hat nie bestanden, war lose oder<br />

ist beendet“; bei den Rechtsanwälten wurden diese beiden Motive nur von ca. 50 %<br />

der Teilnehmer genannt. In weiteren Anmerkungen wurde darauf aufmerksam<br />

gemacht, dass Eltern häufig über die rechtlichen Folgen der Begründung bzw.<br />

Ablehnung der gemeinsamen Sorge wenig informiert seien. Die Autoren dieser<br />

Studie sehen ihre Untersuchung nur als einen Anhaltspunkt, dass eine weitere<br />

wissenschaftliche Untersuchung notwendig ist. Ob die vom<br />

Bundesverfassungsgericht in seinem Prüfauftrag herausgestellten<br />

gesetzgeberischen Annahmen zutreffen, sind auf Grundlage dieser Studie <strong>nicht</strong><br />

möglich und die Interpretation der Ergebnisse muss mit größter Vorsicht geschehen.

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