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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 47<br />

hatten noch <strong>nicht</strong> die Möglichkeit, die gemeinsame Sorge nach § 1626a zu<br />

beantragen. Wenn die Eltern die gemeinsame Sorge anstrebten, so mussten sie<br />

entweder heiraten oder der Vater musste das Kind adoptieren. Dennoch ist es<br />

aufschlussreich, die Ergebnisse dieser Studie, – vor allem auch im Vergleich zu<br />

Studien nach der Kindschaftsrechtsreform – zu betrachten. Befragt wurden rund<br />

1.500 repräsentativ ausgewählte sorgeberechtigte Mütter <strong>nicht</strong>ehelicher Kinder unter<br />

12 Jahren in den alten und neuen Bundesländern, sowie 475 Väter der<br />

<strong>nicht</strong>ehelichen Kinder. 80 % der sorgeberechtigten Mütter lebten zum Zeitpunkt des<br />

Erfahrens von der Schwangerschaft mit dem Vater in einer Partnerschaft und die<br />

meisten der sorgeberechtigten Mütter wünschten sich grundsätzlich Kinder, nur der<br />

Zeitpunkt war teils ungeplant. Von den während der Schwangerschaft in<br />

<strong>nicht</strong>ehelicher Gemeinschaft mit dem Vater des Kindes lebenden Frauen leben<br />

sechs Monate nach der Geburt noch 23 % mit ihm in Familiengemeinschaft, sechs<br />

Jahre nach der Geburt waren es nur noch 16 %, die in einer dauerhaften<br />

<strong>nicht</strong>ehelichen Lebensgemeinschaft leben. Es wird dabei davon ausgegangen, dass<br />

ca. ein Drittel der unverheirateten Eltern zum Zeitpunkt der Geburt bis zum Alter des<br />

Kindes von zwölf Jahren geheiratet haben. Ca. 25 % der Kinder aller befragten<br />

Mütter leben zum Befragungszeitpunkt zusammen mit beiden leiblichen Eltern in<br />

einem Haushalt. Diese Familien unterscheiden sich hinsichtlich Zufriedenheit mit der<br />

Partnerschaft, der Beziehung der Kinder zum leiblichen Vater und dem Versorgungs-<br />

und Erziehungsverhalten der Eltern kaum von ehelichen Familien.<br />

Mütter, die mit dem Vater des Kindes zusammenleben, würden laut dieser Studie<br />

eine Gesetzesänderung begrüßen, die die nachteilige Situation des Vaters aufgrund<br />

des bisherigen <strong>Sorgerecht</strong>s aufhebt und der der ehelichen Kinder angleicht.<br />

Alleinerziehende Mütter hingegen sprechen sich eher gegen das gemeinsame<br />

elterliche <strong>Sorgerecht</strong> aus und präferieren die bisherige (bzw. damalige) Lösung.<br />

Generell sind die Mütter allerdings der Ansicht, dass die gemeinsame Sorge auf<br />

Antrag beider Eltern möglich sein sollte. Die Väter, die mit der sorgeberechtigten<br />

Mutter zusammenleben, sehen oftmals die Ursache der Konflikte in der damals<br />

geltenden rechtlichen Regelung und wünschten sich oftmals die gemeinsame<br />

elterliche Sorge, auch wenn die Mutter <strong>nicht</strong> dieser Meinung ist. Väter hingegen, die<br />

von der Mutter getrennt leben, bzw. die, die eine neue Partnerschaft eingegangen<br />

sind, unterscheiden sich von diesem Befund. Vor allem letztere sind mit der<br />

damaligen rechtlichen Form eher einverstanden.<br />

Nach der Kindschaftsrechtsreform wurden zwei weitere Studien mit dem Blick auf<br />

Kinder in <strong>nicht</strong>ehelichen Lebensgemeinschaften durchgeführt: Zum einen eine<br />

Befragung von Jugendämtern und Rechtsanwälten im Jahr 2006 durch das<br />

<strong>Bundesministerium</strong> der Justiz, zum anderen eine Online-Erhebung des

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