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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 446<br />

(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn die Ehe der Eltern für<br />

<strong>nicht</strong>ig erklärt worden ist.<br />

Erstes Familienrechtsänderungsgesetz 1990<br />

§ 46 Abs. 4 (4) Auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern kann das Gericht nach Anhörung<br />

des Jugendamtes entscheiden, daß beide Eltern das Erziehungsrecht gemeinsam<br />

ausüben, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Die §§ 45 und 25 Abs. 5<br />

finden entsprechende Anwendung. Das Erziehungsrecht ist auf den Vater allein zu<br />

übertragen, wenn beide Eltern dies gemeinsam beantragen.<br />

§ 48 (1) Eine Einigung der Eltern über das elterliche Erziehungsrecht oder eine<br />

EGBGB 1990<br />

Entscheidung des Gerichts oder des Jugendamtes über die Ausübung des<br />

elterlichen Erziehungsrechts gemäß §§ 25 und 45 bis 47 kann geändert werden,<br />

wenn dies zum Wohl des Kindes geboten ist.<br />

(2) Die Entscheidung trifft das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Gericht auf<br />

Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendamtes. Das Gericht kann vor<br />

der Entscheidung eine Stellungnahme des Jugendamtes einholen, wenn dieses den<br />

Antrag <strong>nicht</strong> selbst gestellt hat.<br />

Art. 230 Abs. 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten für das in<br />

BGB 1998<br />

Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am Tage des Wirksamwerdens<br />

des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.<br />

§ 1626a Elterliche Sorge <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen<br />

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet, so steht<br />

ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie<br />

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen<br />

(Sorgeerklärungen), oder<br />

2. einander heiraten.<br />

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.<br />

§ 1671 (1) Leben Eltern, denen die elterliche Gewalt gemeinsam zusteht, <strong>nicht</strong> nur<br />

vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das<br />

Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein<br />

überträgt.<br />

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit<br />

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das vierzehnte<br />

Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder<br />

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die<br />

Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

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