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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 444<br />

BGB idF von Juli 1970 (Nichtehelichengesetz)<br />

§ 1705 Das <strong>nicht</strong>eheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen<br />

Gewalt der Mutter. Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder<br />

gelten im Verhältnis zwischen <strong>nicht</strong>ehelichem Kinde und seiner Mutter<br />

entsprechend, soweit sich <strong>nicht</strong> aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes<br />

ergibt.<br />

§ 1706 Das Kind erhält, soweit es <strong>nicht</strong> eines Vormundes bedarf, für die Wahrnehmung der<br />

folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:<br />

1. für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die<br />

die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses oder des<br />

Familiennamens des Kindes betreffen,<br />

2. für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der<br />

Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die<br />

Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in<br />

Pflege, so ist der Pfleger berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten<br />

den Dritten zu befriedigen.<br />

3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im Falle des<br />

Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.<br />

§ 1707 Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht<br />

Familiengesetzbuch DDR 1965<br />

1. anzuordnen, dass die Pflegschaft <strong>nicht</strong> eintritt,<br />

2. die Pflegschaft aufzuheben<br />

3. oder den Wirkungskreis des Pflegers zu beschränken.<br />

Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des<br />

Kindes <strong>nicht</strong> widerspricht. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung<br />

ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.<br />

§ 27 (1) Nach der Scheidung behält der <strong>nicht</strong>erziehungsberechtigte Elternteil die<br />

Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind. Es ist Sache der Eltern, sich<br />

über die Art und Weise des Umgangs zu einigen und ihn so zu regeln, dass die<br />

Erziehung und Entwicklung des Kindes gefördert wird. Auf diese Einigung soll in<br />

geeigneten Fällen bereits im Scheidungsverfahren hingewirkt werden.<br />

(2) Das Organ der Jugendhilfe hat die Eltern auf Antrag zu unterstützen, eine<br />

Einigung über den Umgang herbeizuführen. Es kann die Befugnis zum Umgang für<br />

bestimmte oder unbestimmte Zeit ausschließen, wenn durch die Ausübung der<br />

Befugnis die Erziehung des Kindes gestört oder seine Entwicklung gefährdet wird.<br />

Das Kind ist vom Organ der Jugendhilfe zu hören, wenn es die erforderliche<br />

geistige Reife besitzt und die Anhörung für die Herbeiführung der Einigung oder die<br />

Entscheidung über den Ausschluss der Befugnis zum Umgang notwendig ist.<br />

§ 46 (1) Sind die Eltern des Kindes bei seiner Geburt <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheiratet, hat<br />

die Mutter das Erziehungsrecht allein. Die Sicherung der materiellen und kulturellen<br />

Lebensbedürfnisse des Kindes erfolgt im Rahmen der Aufwendungen der Familie

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