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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 442<br />

Alle Gesetze und Bestimmungen, die der Gleichberechtigung der Frau<br />

entgegenstehen, sind aufgehoben.<br />

Art. 30 Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens. Sie stehen unter<br />

dem Schutz des Staates.<br />

Gesetze und Bestimmungen, die die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der<br />

Familie beeinträchtigen, sind aufgehoben.<br />

Art. 31 Die Erziehung der Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen im Geiste<br />

der Demokratie ist das natürliche Recht der Eltern und deren oberste Pflicht<br />

gegenüber der Gesellschaft.<br />

Art. 32 Die Frau hat während der Mutterschaft Anspruch auf besonderen Schutz und<br />

Fürsorge des Staates.<br />

Die Republik erlässt ein Mutterschutzgesetz. Einrichtungen zum Schutze für Mutter<br />

und Kind sind zu schaffen.<br />

Art. 33 Außereheliche Geburt darf weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil<br />

gereichen.<br />

Entgegenstehende Gesetze und Bestimmungen sind aufgehoben.<br />

Art. 144 Alle Bestimmungen dieser Verfassung sind unmittelbar geltendes Recht.<br />

Entgegenstehende Bestimmungen sind aufgehoben. Die an ihre Stelle tretenden,<br />

zur Durchführung der Verfassung erforderlichen Bestimmungen werden gleichzeitig<br />

mit der Verfassung in Kraft gesetzt. Weitergeltende Gesetze sind im Sinne dieser<br />

Verfassung auszulegen.<br />

Die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können <strong>nicht</strong> den Bestimmungen<br />

entgegengehalten werden, die ergangen sind und noch ergehen werden, um den<br />

Nationalsozialismus und Militarismus zu überwinden und das von ihnen<br />

verschuldete Unrecht wiedergutzumachen.<br />

Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz 1950<br />

§ 16 (1) Die elterliche Sorge, die das Recht und die Pflicht umfaßt, für die Kinder und ihr<br />

Vermögen zu sorgen, sowie das Recht, die Kinder zu vertreten, steht beiden<br />

Eheleuten gemeinschaftlich zu.<br />

(2) Das Vormundschaftsgericht hat einem Elternteil, der allein die elterliche Sorge<br />

hat, auf Antrag, oder, wenn es im Interesse des Kindes geboten ist, von Amts<br />

wegen einen Beistand zu bestellen.<br />

(3) Das <strong>Sorgerecht</strong> der Frau für ihre Kinder aus früheren Ehen erlischt <strong>nicht</strong> mit<br />

ihrer Wiederverheiratung.<br />

BGB idF von 1958 (Gleichberechtigungsgesetz)<br />

§ 1628 (1) Können sich die Eltern <strong>nicht</strong> einigen, so entscheidet der Vater; er hat auf die<br />

Auffassung der Mutter Rücksicht zu nehmen.<br />

(2) Das Vormundschaftsgericht kann der Mutter auf Antrag die Entscheidung einer<br />

einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten<br />

übertragen, wenn das Verhalten des Vaters in einer Angelegenheit von besonderer

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