23.01.2013 Aufrufe

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 40<br />

zugrunde, in denen sich die Eltern um das <strong>Sorgerecht</strong> für ihr Kind bzw. ihre Kinder<br />

stritten. Häufig hatte der antragstellende Elternteil ein konkretes Anliegen, das aus<br />

dem praktischen Alltag der meist getrennt lebenden Familie erwachsen war.<br />

Meistens ging es um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, damit das<br />

Kind beim anderen Elternteil leben kann. Auch die Literatur zu §§ 1628, 1671, 1687<br />

BGB behandelt solche Fragen.<br />

Die Schwierigkeit besteht jeweils darin, aus den alltäglichen Anforderungen an die<br />

Eltern, die sich aus der Betreuung und Erziehung des Kindes ergeben, in konkret<br />

abgrenzbaren Teilen des über alledem stehenden elterlichen <strong>Sorgerecht</strong>s zu<br />

bestimmen, welche Angelegenheiten die Eltern gemeinsam und welche sie allein<br />

entscheiden können sollen – immer, so zumindest die Vorgabe des Gesetzes, mit<br />

dem Kindeswohl als Maßstab.<br />

Das Kindeswohl ist jedoch einerseits ein weitreichender, andererseits ein<br />

interpretationsbedürftiger Begriff. Mithin können beispielsweise Entscheidungen wie<br />

die über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Einzelfall bei quasi „gleichwertig<br />

geeigneten“ Eltern kaum noch das Kindeswohl als Entscheidungsvariable<br />

heranziehen. Wird in diesem Fall beispielsweise aufgrund der bisherigen<br />

Hauptverantwortung der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter<br />

übertragen, so entsteht im Ergebnis schlicht eine Verfestigung der bestehenden<br />

Verhältnisse. Insofern gerät die Realität der Eltern hinsichtlich der tatsächlichen<br />

Ausübung der elterlichen Sorge aus dem Blick und es findet eine Verkürzung der<br />

Problematik auf die Übertragung der Entscheidungsverantwortung statt. Die<br />

Aufteilung des <strong>Sorgerecht</strong>s in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und<br />

Angelegenheiten des täglichen Lebens ist abgeleitet aus einem Bedürfnis nach<br />

Alleinzuständigkeit für Belange des Alltags des Elternteils, bei dem das Kind lebt<br />

bzw. sich gerade befindet (meist der Mutter). Gleichzeitig entsteht durch<br />

Mitentscheidungsbefugnis des <strong>nicht</strong> mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils<br />

(meist dem Vater) eine „Entscheidungshierarchie“, die dazu führen kann, dass der<br />

mitsorgeberechtigte Elternteil zwar keine Verantwortung im Alltag übernimmt, jedoch<br />

stets bei bedeutsamen Belangen eingreift. Der Problematik von Eltern, die weder<br />

einen gemeinsamen Haushalt noch eine Partnerschaft <strong>miteinander</strong> haben, mit den<br />

begleitenden Problematiken wie Mobilitätsanforderungen, getrennter<br />

Freizeitgestaltung und gleichzeitig begrenzten zeitlichen Freiräumen kann das<br />

<strong>Sorgerecht</strong> mit den bestehenden Konflikten <strong>nicht</strong> gerecht werden.<br />

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Änderung und die diskutierten<br />

Reformvorschläge für das <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> verheirateter Eltern ergeben sich ganz<br />

andere Schwerpunkte. Motor der Veränderung ist hier das verletzte Elternrecht des<br />

<strong>nicht</strong>ehelichen Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG. Das Kindeswohl besteht dann lediglich<br />

als Korrektiv. Dieses ist aber als solches, aufgrund begrenzter Messbarkeit der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!