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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 39<br />

1.3.3 Rechtspolitische Ansätze<br />

Gegenstand einer weiteren Betrachtung der Literatur zum <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong><br />

<strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern sollen Texte mit rechtspolitischem Ansatz sein. In<br />

diesen beschreiben die Autorinnen und Autoren den aus Ihrer Sicht bestehenden<br />

oder <strong>nicht</strong> bestehenden Reformbedarf. Insbesondere zu der Entscheidung des<br />

BVerfG vom 29.03.2003 und des EGMR vom 03.12.2009 sind Anmerkungen in<br />

großer Zahl verfasst worden; aus diesen Anlässen wurden mehrere Aufsätze und<br />

Stellungnahmen veröffentlicht (Fink, 2005; Kinderrechtekommission des Deutschen<br />

Familiengerichtstags e.V., 2005; Muscheler, 2008; Rakete-Dombek, 2010; Deixler-<br />

Hübner, 2010; Miklau, 2010; Henrich D. , Anmerkung zu EGMR, Urt. v. 03.12.2009,<br />

Beschwerde Nr. 22028/04 (Zaunegger ./. Deutschland), 2010; Scherpe J. M., 2010;<br />

Altrogge, 2010; Verschraegen, 2010; Coester M. , 2010) (Löhnig, 2010; Campbell &<br />

Haußleitner, 2010).<br />

Ziel dieser Betrachtung ist herauszustellen, aus welchem Grund die Verfasser/innen<br />

einen Reformbedarf sehen und ob sich dieser im <strong>nicht</strong> gewährten Elternrecht des<br />

Vaters und der notwendigen allgemeinen Gewichtung des Kindeswohls erschöpft<br />

oder ob darüber hinaus Konfliktpotenziale benannt werden. Parallel zu den ersten<br />

beiden Punkten (Rechtsprechung und Literatur) ruht der Fokus also darauf, welchen<br />

Unterschied es für die Familien macht, ob alleinige oder gemeinsame elterliche<br />

Sorge besteht. Die Besonderheit der an dieser Stelle untersuchten Literatur besteht<br />

darin, dass die Autorinnen und Autoren in ihren ausgeführten Gedanken über die<br />

bislang geltende Rechtslage hinausgehen und den Blick gezielt auf <strong>nicht</strong>eheliche<br />

Kinder richten, während Rechtsprechung und Kommentarliteratur hauptsächlich Fälle<br />

schon bestehenden gemeinsamen <strong>Sorgerecht</strong>s, vor allem durch Ehe, zugrunde<br />

liegen.<br />

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass keiner der gesichteten Texte in seinen<br />

rechtspolitischen Diskursen konkrete Probleme der praktischen Ausübung der<br />

gemeinsamen elterlichen Sorge benennt. Es geht jeweils um die Elternrechte und<br />

ganz allgemein das Kindeswohl. Zwar werden Konflikte und Auseinandersetzungen<br />

erwähnt, aber <strong>nicht</strong> expliziert. Der Blick der Juristinnen und Juristen ist in der Regel<br />

ganz auf das Recht und kaum auf praktische Fragen gemeinsamer oder alleiniger<br />

Entscheidungsverantwortung gerichtet. Die ausgewerteten rechtspolitischen<br />

Diskurse gehen daher an der Lebenssituation der Kinder und ihrer Eltern weitgehend<br />

vorbei bzw. über diese hinweg.<br />

1.3.4 Zwischenfazit der Rechtsprechungs- und Literaturanalyse<br />

Aus der Analyse der gesichteten Rechtsprechung und Literatur ergibt sich kein<br />

einheitliches Bild. Den Gerichtsverfahren lagen in der Regel Fallkonstellationen

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