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Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander - Bundesministerium ...

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„<strong>Gemeinsames</strong> <strong>Sorgerecht</strong> <strong>nicht</strong> <strong>miteinander</strong> verheirateter Eltern“ – Endbericht 11/2010 Seite 36<br />

<strong>nicht</strong> aufgrund einer ergangenen Gerichtsentscheidung aufgeführt wurden. Nur diese<br />

spiegeln die von den Autorinnen und Autoren unabhängig von der Rechtsprechung<br />

für relevant erachteten Aspekte wider.<br />

Zu beachten ist, dass den Hauptteil, insbesondere der Kommentierungen,<br />

naturgemäß die Rezeption der Rechtsprechung ausmacht, sodass relativ wenige<br />

darüber hinausgehende Themen und Einzelfragen zu finden sind, die die Autorinnen<br />

und Autoren dennoch für relevant halten. Zudem rezipieren sich die Verfasser und<br />

Verfasserinnen auch gegenseitig, sodass die Häufigkeit der Nennungen eines<br />

Aspekts <strong>nicht</strong> unbedingt auf dessen Bedeutung schließen lässt, weil er höchst<br />

wahrscheinlich in der nächsten Auflage auch von den Kommentaren aufgeführt wird,<br />

in denen er bislang noch <strong>nicht</strong> auftaucht.<br />

Die wenigen von der Literatur herausgearbeiteten Aspekte, die über das aus der<br />

Rechtsprechung Bekannte hinausgehen, geben Auskunft darüber, was die<br />

Autorinnen und Autoren, die ja selbst Juristinnen und Juristen und häufig Richter<br />

oder Rechtsanwältinnen sind, für erwähnenswert halten und ermöglichen ebenfalls<br />

einen Vergleich mit den Angaben der in der Untersuchung befragten Eltern.<br />

Untersucht wurden vier Kommentare zum BGB (Palandt, 2010; Kaiser, Schnitzler, &<br />

Friederici, 2010; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2002;<br />

Staudinger, 2004/2007) und vier Hand- bzw. Lehrbücher zum Familienrecht<br />

(Coester-Waltjen, 2006; Gerhardt, Heintschel-Heinegg, & Klein, 2008; Meyer-Götz,<br />

2008; Schnitzler, 2008). Es fällt auf, dass die Autorinnen und Autoren meist<br />

dieselben Konfliktpunkte nennen. Die oben dargestellten Themen, mit denen sich<br />

Gerichte auseinandergesetzt haben, werden größtenteils rezipiert, wobei auch hier<br />

der Lebensort des Kindes den meisten Raum einnimmt. Auch der Bereich der<br />

Gesundheitsfürsorge wird ausführlicher behandelt, wobei die Literatur in ihren<br />

Beispielen über die gerichtlichen entschiedenen Fälle hinausgeht und weitere<br />

konkrete Fragen darstellt wie die Unterbringung in einer Heilanstalt oder eine<br />

kieferorthopädische Behandlung. Zu bedenken ist, dass diese Fragen durchaus auch<br />

schon Gerichte beschäftigt haben können, allerdings haben die Autorinnen und<br />

Autoren <strong>nicht</strong> auf entsprechende Entscheidungen als Beleg verwiesen.<br />

Die auffälligste Unterscheidung zwischen der untersuchten Rechtsprechung und<br />

Literatur findet sich zum Thema Ausbildung. In fast allen Kommentaren und Hand-<br />

bzw. Lehrbüchern wird die berufliche Ausbildung oder Berufswahl als Angelegenheit<br />

von erheblicher Bedeutung für das Kind benannt. Keine der gesichteten,<br />

veröffentlichten Gerichtsentscheidungen hatte jedoch solche Fragen zum<br />

Verfahrensgegenstand. In der untersuchten Rechtsprechung finden sich lediglich<br />

Konflikte zwischen Eltern, die die schulische Ausbildung betreffen (Tabelle 1).

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